Full text: Marcinowski, Friedrich: ¬Die deutsche Gewerbe-Ordnung für die Praxis in der Preußischen Monarchie

Vorrede zur sechsten Auflage. 
Die neue Bearbeitung des Kommentars der Reichs-Gewerbeordnung 
hat sich in gleicher Weise wie bei den früheren Auflagen die Aufgabe 
gestellt, den Anforderungen des praktischen Gebrauchs nach Möglichkeit 
gerecht zu werden. Demgemäß ist das inzwischen auf dem Gebiet der 
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung reichlich angesammelte 
Material an geeigneter Stelle eingefügt und durch entsprechende Erläute 
rungen dem Zwecke des Werkes nutzbar gemacht. Der Grundsatz er 
schöpfender Vollständigkeit und übersichtlicher Anordnung und Darstellung 
ist hierbei in vollstem Umfange zur Anwendung gebracht. 
Die Kommentirung der älteren Ergänzungsgesetze: des 
Reichsgesetzes vom 7. April 1876 (eingeschriebene Hülfskassen), des 
Reichsgesetzes vom 14. Mai 1876 (Verkehr mit Nahrungsmitteln) 
und des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (Gebrauch von Spreng 
stoffen) ist ausgiebig vervollständigt. Die wichtigen und umfassenden 
neu hinzugetretenen Gesetze: das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 
bezw. das Landesgesetz vom 11. Juli 1891 (Gewerbegerichte) und 
das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 (Arbeiterschutz) sind mit den 
die richtige Auslegung vermittelnden Erläuterungen ausgestattet. Ins 
besondere ist auch das für das Bergwesen höchst bedeutsame Gesetz vom 
24. Juni 1892 in vollständiger Fassung unter die Ergänzungsgesetze des 
Anhanges aufgenommen. 
Diese der praktischen Brauchbarkeit des Werkes förderliche Behand 
lung des umfangreichen Stoffes hat in den betheiligten Kreisen bisher 
die vollste Zustimmung gefunden und dürfte dem Werke wohl auch ferner 
hin eine wohlwollende Aufnahme sichern. 
Dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 sind die durch 
die beiden Gesetze vom 14. Juli 1893, betreffend die Aufhebung direkter 
Staatssteuern und die Regelung der Kommunalabgaben, eingetretenen 
Aenderungen eingefügt. Der von beachtenswerther Stelle gegebenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer