Vorrede zur sechsten Auflage.
Die neue Bearbeitung des Kommentars der Reichs-Gewerbeordnung
hat sich in gleicher Weise wie bei den früheren Auflagen die Aufgabe
gestellt, den Anforderungen des praktischen Gebrauchs nach Möglichkeit
gerecht zu werden. Demgemäß ist das inzwischen auf dem Gebiet der
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung reichlich angesammelte
Material an geeigneter Stelle eingefügt und durch entsprechende Erläute
rungen dem Zwecke des Werkes nutzbar gemacht. Der Grundsatz er
schöpfender Vollständigkeit und übersichtlicher Anordnung und Darstellung
ist hierbei in vollstem Umfange zur Anwendung gebracht.
Die Kommentirung der älteren Ergänzungsgesetze: des
Reichsgesetzes vom 7. April 1876 (eingeschriebene Hülfskassen), des
Reichsgesetzes vom 14. Mai 1876 (Verkehr mit Nahrungsmitteln)
und des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (Gebrauch von Spreng
stoffen) ist ausgiebig vervollständigt. Die wichtigen und umfassenden
neu hinzugetretenen Gesetze: das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890
bezw. das Landesgesetz vom 11. Juli 1891 (Gewerbegerichte) und
das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 (Arbeiterschutz) sind mit den
die richtige Auslegung vermittelnden Erläuterungen ausgestattet. Ins
besondere ist auch das für das Bergwesen höchst bedeutsame Gesetz vom
24. Juni 1892 in vollständiger Fassung unter die Ergänzungsgesetze des
Anhanges aufgenommen.
Diese der praktischen Brauchbarkeit des Werkes förderliche Behand
lung des umfangreichen Stoffes hat in den betheiligten Kreisen bisher
die vollste Zustimmung gefunden und dürfte dem Werke wohl auch ferner
hin eine wohlwollende Aufnahme sichern.
Dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 sind die durch
die beiden Gesetze vom 14. Juli 1893, betreffend die Aufhebung direkter
Staatssteuern und die Regelung der Kommunalabgaben, eingetretenen
Aenderungen eingefügt. Der von beachtenswerther Stelle gegebenen