Metadaten : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

§  15.  Bewusste  Incongruenz  zwischen  Wille  und  Erklärung.  401
Eintragung  im  Grundbuch  bedarf;  im  übrigen  enthält  es  sich
jeder  Regelung  des  Treuhänderverhältnisses  selbst,  nur  hat  es
ausdrücklich  aus  praktischen  Gründen  den  Treuhänder  des  jeweiligen -
  Gläubigers  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks ¬
  gegenüber  für  verpflichtet  erklärt,  innerhalb  des  Rahmens
seiner  Vollmacht  diejenigen  Verfügungen  zu  treffen,  welche
der  Eigenthümer  von  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
würde  verlangen  können:  „Ist  der  Eigenthümer  berechtigt,
von  dem  Gläubiger  eine  Verfügung  zu  verlangen,  zu  welcher
der  Vertreter  (d.  h.  hier  der  Treuhänder)  befugt  ist,  so  kann
er  die  Vornahme  der  Verfügung  von  dem  Vertreter  (d.  h.  dem
Treuhänder)  verlangen“  (§  1189  Abs.  2).  In  anderen  Fällen  ist
die  Frage,  ob  erlaubte  fiducia  oder  nichtige  Umgehung  eines
Gesetzes,  wenn  auch  keineswegs  simulirtes  Rechtsgeschäft,  vorliegt, ¬
  noch  sehr  streitig.  So  bei  den  vielfach  seit  Abschaffung
der  Hypothek  an  beweglichem  Gut  von  kreditbedürftigen
Schuldnern  beliebten  Kaufverträgen  mit  fiduciarischer  Rückkaufsberedung ¬
  (Sicherheitsverkäufe)  und  der  Securitätscession.
Das  Reichsgericht  *)  erkennt  solche  Geschäfte  für  erlaubte
fiduciarische  Rechtsgeschäfte.  Leist2)  und  Kohler*)  wollen
wenigstens  die  fiduciarischen  Eigenthumsübertragungen  an
Mobilien  als  Manipulationen  in  fraudem  der  Faustpfand-Vorschriften -
  für  nichtig  bezw.  anfechtbar  erklären.  „Denn  das  Gesetz ¬
  verpönt  im  Interesse  des  Credits  jede  Pfandsicherung -
  an  Mobilien  ohne  die  vorgeschriebene  Publicität.
In  der  ganzen  Manipulation  entwickelt  sich  regelmässig  nur
dasjenige  wirthschaftliche  Zweckbestreben,  welches  im  Pfandvertrag ¬
  seinen  adäquaten  Ausdruck  fände,  die  (vom  Gesetz  fur
diese  geforderte)  Publicitätsvorschrift  (Besitzübertragung)  bezieht ¬
  sich  aber  ihrer  ganzen  Tendenz  nach  nicht  auf  die
"*)  Ich  stehe
Rechtsform,  sondern  auf  das  Zweckbestreben.
nicht  an,  mich  hier  für  die  von  Kohler  vertretene  Auffassung
zu  erklären.
*)  R.G.  XXVI.  Nr.  32  S.  182  ff.,  XXIV.  Nr.  31,  XXX.  Nr.  80  S.  274.
2)  Leist.  Die  Sicherung  von  Forderungen,  S.  80  ff.
3)  Dogmat.  Jahrb.  XVI.  S.  141  ff.
*)  Kohler,  a.  a.  O.
            
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