§ 15. Bewusste Incongruenz zwischen Wille und Erklärung. 401
Eintragung im Grundbuch bedarf; im übrigen enthält es sich
jeder Regelung des Treuhänderverhältnisses selbst, nur hat es
ausdrücklich aus praktischen Gründen den Treuhänder des jeweiligen -
Gläubigers dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks ¬
gegenüber für verpflichtet erklärt, innerhalb des Rahmens
seiner Vollmacht diejenigen Verfügungen zu treffen, welche
der Eigenthümer von den Inhabern der Schuldverschreibungen
würde verlangen können: „Ist der Eigenthümer berechtigt,
von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher
der Vertreter (d. h. hier der Treuhänder) befugt ist, so kann
er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter (d. h. dem
Treuhänder) verlangen“ (§ 1189 Abs. 2). In anderen Fällen ist
die Frage, ob erlaubte fiducia oder nichtige Umgehung eines
Gesetzes, wenn auch keineswegs simulirtes Rechtsgeschäft, vorliegt, ¬
noch sehr streitig. So bei den vielfach seit Abschaffung
der Hypothek an beweglichem Gut von kreditbedürftigen
Schuldnern beliebten Kaufverträgen mit fiduciarischer Rückkaufsberedung ¬
(Sicherheitsverkäufe) und der Securitätscession.
Das Reichsgericht *) erkennt solche Geschäfte für erlaubte
fiduciarische Rechtsgeschäfte. Leist2) und Kohler*) wollen
wenigstens die fiduciarischen Eigenthumsübertragungen an
Mobilien als Manipulationen in fraudem der Faustpfand-Vorschriften -
für nichtig bezw. anfechtbar erklären. „Denn das Gesetz ¬
verpönt im Interesse des Credits jede Pfandsicherung -
an Mobilien ohne die vorgeschriebene Publicität.
In der ganzen Manipulation entwickelt sich regelmässig nur
dasjenige wirthschaftliche Zweckbestreben, welches im Pfandvertrag ¬
seinen adäquaten Ausdruck fände, die (vom Gesetz fur
diese geforderte) Publicitätsvorschrift (Besitzübertragung) bezieht ¬
sich aber ihrer ganzen Tendenz nach nicht auf die
"*) Ich stehe
Rechtsform, sondern auf das Zweckbestreben.
nicht an, mich hier für die von Kohler vertretene Auffassung
zu erklären.
*) R.G. XXVI. Nr. 32 S. 182 ff., XXIV. Nr. 31, XXX. Nr. 80 S. 274.
2) Leist. Die Sicherung von Forderungen, S. 80 ff.
3) Dogmat. Jahrb. XVI. S. 141 ff.
*) Kohler, a. a. O.