Objekt : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

Anhang.
Forma,  wie  ain  Prelat  zu  Ochsenhausen  den
vorgemelten  Gotzhausleuthen  Erblehen  Brief
geben  soll.
Wir  N.  von  GotsVerhengnuß  Abbt  des  würdigen
Sant  Geörgien  Gotthus  zu  Ochsenhausen,  Sant  Benediktenordens =
  Costanzer  Bisthums,  bekennen  offenlich  für  uns
unser  Convent  Gotzhaus  und  nachkomen,  das  wir  uß  ernst
des  Vertrags  zwischen  unserm  Gotzhaus  und  sein  Armenleuthen ¬
  getroffen  und  gemacht,  dem  beschaiden  N.  zu  N.
und  N.  seiner  ehelichen  Hausfranen,  und  allen
Jen  Erben,  zu  Rechten  Erblehen  gelihen  und  verliben ¬
  haben,  desselben  unsers  Gotzhaushoff,  oder  Gut,  mit
Hauß,  Hofraitin,  allen  äckhern,  mödern,  und  seiner  Zugkhörd,
wie  das  Inn  unserm  Rodell  begriffen  ist,  Also  das  sie
unsers  Gotzhauß  getreu  gehorsam  Hintersessen  seind,  unserm
fromen  fürdern,  schaden  warnen,  Auch  das  bemunt  gut  zu
Dorf  und  Beld  Inn  guten  Ern  und  Würden  untzertrennt
nach  Erblehens  Recht  Innhabenn,  besitzen,  nutzen,  nießen, ¬
  auch  Irr  Recht,  daran  wohl  verkaufen  und
verwechseln  mögen,  Innhalt  des  Vertrags,  doch
uns  und  unserm  Gotzhaus  auch  vorbehaltenn,  das  solch
gut,  so  sie  baide  mit  Tod  verschinen  seind,  oder  ob  das  durch
kauff  oder  Wechsell,  uß  Jrn  handen  käm,  von  uns  zu  Lehen
empfangen  uns  Abfart,  Handtlön  und  für  den  Faal  geraicht
werden,  Auch  der  Kauf  an  uns  zunemmen,  vorbehalten  seyn
soll,  allein  wie  das  der  obgemelt  Vertrag  Innhalt, ¬
  Dartzu  söllen  sy  uns  alle  Jar  Jelich  von  sollichem
Gut  zu  Rechter  Huebgült  nach  Huebgült  Recht  Rechten  geben
            
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