§. 11. Freies richterliches Ermessen.
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die Zerstörung alles Zutrauens auf die wohlerworbenen Rechte
auch
und jeder Sicherung gegen frivole Schuldner bedeuten. (Unten § 85.)
Ebenfalls sind in ihrer Tragweite ohne gesetzliche Grenze die
Vorschriften, die dem Verstoß gegen die guten Sitten rechtsvernichtende ¬
Kraft beilegen §§. 138 I, 817, 826, E.G. Art. 30, vergl.
§§. 847 II. 1611. Welche Moralnormen als von der Rechtsordnung
rezipiert und danach als juristisch maßgebend anzuerkennen sind, ist
der „rechtsschöpferischen Thätigkeit der Jurisprudenz" nicht minder
anvertraut, als die Entwickelung dessen, worauf die Verweisung auf
die Verkehrssitte in §§. 151, 157, 242 gesetzlich abzielt. (Vergl.
ferner unten §. 23 A. 17.)
2. Eng verwandt damit ist die andere Normengruppe, nach
der es dem Richter obliegt: aus einem von den Parteien geschaffenen
Thatbestande dessen juristische Natur und rechtliche Wirkungen auszulösen. ¬
Es fragt sich, ob überhaupt der getroffenen Abrede eine
rechtliche Anerkennung zukommen soll; dann, unter welchem Rechtsbegriffe ¬
sie Aufnahme zu finden hat, wenn das Paradigma im
Gesetzbuche fehlt, und endlich, welche rechtlichen Wirkungen dem
Inhalte des Vereinbarten entsprechen.
Der Wortlaut der Willenserklärung ist zwar die Grundlage,
aber dem „wirklichen Willen" gegenüber nicht maßgebend, §. 133.
Alle Verträge sind vielmehr so auszulegen und die versprochene Leistung
ist so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern, §§. 157, 242. Treu und Glauben
verweisen auf den festen in unserer sittlichen Ueberzeugung ruhenden
Maßstab; sie sind zwingender Natur und durch Abrede der Betheiligten ¬
nicht beliebig zu bestimmen. Die Verkehrssitte dagegen
deutet auf das Regelmäßige, Normale hin, wie es gehalten zu
werden pflegt; ohne damit verhindern zu wollen, daß es im einzelnen
Falle auch anders bestimmt wird. Findet schlechte Sitte in den
Redlichkeitsgeboten ihren Meister, so haben sich umgekehrt die sittlichen ¬
Anforderungen an das Durchschnittsmaß der praktischen Lebensführung ¬
zu halten.
Durch die Vereinigung beider Maßstäbe ist es in die Macht
des Richters gestellt, auf die praktische Gestaltung des Rechtsverkehres ¬
so einzuwirken, daß neuer Rechtsinhalt und neue
Rechtssätze zu bindender Anerkennung gelangen.5)
——
5) Auch hier ist unübertroffenes Vorbild die Behandlung der bona
eine Fülle
fides durch die römischen Juristen. Sie haben gerade hierdurch
Endemann, Bürgerliches Gesetzbuch. 1. Basid.