Volltext : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

242  IX.  Gesetz  betr.  die  Rechte  der  altkathol.  Gemeinschaften.
Regierungen  anzuzeigen,  welche  den  nötigen  Gebrauch  davon  machen
werden.
§  9
bestimmt  Eintritt  der  Geltungszeit  des  Gesetzes  und  daß  dasselbe  auf
die  in  Verbindung  mit  dem  Staate  besessenen  Kommunal-  oder  sogen.
Marken=Waldungen  und  Gemeinheiten  keine  Anwendungen  finden  soll.
IX.  Gesetz  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften ¬
  an  dem  kirchlichen  Vermögen.
Vom  4.  Juli  1875.
(Gesetz=Sammlung  1875,  S.  333.)
Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.
Wir  2
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:
§  1.
In  denjenigen  katholischen  Kirchengemeinden,  aus  welchen  eine
erhebliche  Anzahl  von  Gemeindemitgliedern  einer  altkatholischen  Gemeinschaft ¬
  beigetreten  ist,  wird  die  Benutzung  des  kirchlichen  Vermögens ¬
  im  Verwaltungswege  bis  auf  weiteres  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  geordnet.
§  2.
Der  altkatholischen  Gemeinschaft  wird  der  Mitgebrauch  der
Kirche
und  des  Kirchhofs  eingeräumt.  Sind  mehrere  Kirchen  (Kapellen ¬
  ec.)  vorhanden,  so  kann  eine  Gebrauchsteilung  nach  bestimmten
Objekten  verfügt  werden.
Die  nämliche  Gebrauchsteilung  findet  bezüglich  der  kirchlichen
Gerätschaften  statt.
Ist  der  altkatholischen  Gemeinschaft  die  Mehrheit  der  Gemeindemitglieder ¬
  beigetreten,
so  steht  der  Gemeinschaft  der  Mitgebrauch  der
Kirche  in  den  zur  Abhaltung  des  Hauptgottesdienstes  herkömmlich
bestimmten  Stunden,  bei  mehreren  Kirchen  der  Gebrauch  der  Hauptkirche ¬
  zu.
§  3.
Tritt  ein  Pfründeninhaber  der  altkatholischen  Gemeinschaft  bei,
so  bleibt  er  im  Besitz  und  Genuß  der  Pfründe.
            
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