242 IX. Gesetz betr. die Rechte der altkathol. Gemeinschaften.
Regierungen anzuzeigen, welche den nötigen Gebrauch davon machen
werden.
§ 9
bestimmt Eintritt der Geltungszeit des Gesetzes und daß dasselbe auf
die in Verbindung mit dem Staate besessenen Kommunal- oder sogen.
Marken=Waldungen und Gemeinheiten keine Anwendungen finden soll.
IX. Gesetz betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften ¬
an dem kirchlichen Vermögen.
Vom 4. Juli 1875.
(Gesetz=Sammlung 1875, S. 333.)
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
Wir 2
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den
Umfang der Monarchie, was folgt:
§ 1.
In denjenigen katholischen Kirchengemeinden, aus welchen eine
erhebliche Anzahl von Gemeindemitgliedern einer altkatholischen Gemeinschaft ¬
beigetreten ist, wird die Benutzung des kirchlichen Vermögens ¬
im Verwaltungswege bis auf weiteres nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen geordnet.
§ 2.
Der altkatholischen Gemeinschaft wird der Mitgebrauch der
Kirche
und des Kirchhofs eingeräumt. Sind mehrere Kirchen (Kapellen ¬
ec.) vorhanden, so kann eine Gebrauchsteilung nach bestimmten
Objekten verfügt werden.
Die nämliche Gebrauchsteilung findet bezüglich der kirchlichen
Gerätschaften statt.
Ist der altkatholischen Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder ¬
beigetreten,
so steht der Gemeinschaft der Mitgebrauch der
Kirche in den zur Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich
bestimmten Stunden, bei mehreren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche ¬
zu.
§ 3.
Tritt ein Pfründeninhaber der altkatholischen Gemeinschaft bei,
so bleibt er im Besitz und Genuß der Pfründe.