Volltext : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

VIII.  V.=O.  v.  24.  Dez.  1864,  betr.  Verw.  d.  Gem.=Forsten.
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von  Amts  wegen  oder  auf  spezielle  Veranlassung  untersuchen,  und  gegen
forstwidrige  Verwaltungen,  durch  Anordnung  einer  speziellen  Beaufsichtigung ¬
  oder  sonst  zweckmäßige  Vorkehrungen  treffen  zu  lassen.
§  6.
Ganz  vorzüglich  aber  werden  sie,  mit  Hinsicht  auf  Oertlichkeit
und  die  individuelle  Beschaffenheit  der  Kommunal=  und  InstitutsWaldungen, ¬
  bestimmen,  ob  zu  deren,  dem  im  §  4  angedeuteten  Zwecke
entsprechenden  Bewirtschaftung  die  Anstellung  eines  eigenen  Forstbedienten ¬
  unumgänglich  erforderlich  sei,  oder  ob  solche  ebensogut ¬
  und  zweckmäßig  durch  die  Gemeindeglieder  ausgeführt,  oder  nach
den  Wünschen  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  gegen  eine
angemessene  Remuneration  einem  benachbarten  Königlichen  Forstoffizianten ¬
  übertragen  werden  könne.  Wenn  die  Regierung  die  Annahme
eines  eigenen  gehörig  ausgebildeten  Forstbedienten  nach  den  Umständen
notwendig  findet,  so  steht  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  die
Wahl  eines  qualifizierten  Sachverständigen  zu.  Sie  haben  aber  dabei
vorzugsweise  auf  die  bisher  schon  angestellt  gewesenen  Forstbedienten,
die  zur  Versorgung  bestimmten  Subjekte  des  Jägerkorps  und  die  mit
Versorgungsansprüchen  entlassenen  freiwilligen  Jäger,  wenn  solche
übrigens  die  erforderlichen  Eigenschaften  dazu  besitzen,  Rücksicht  zu
nehmen.  Die  gewählten  Subjekte  sind  der  Regierung  vorzustellen,
deren  erste  Abteilung  ihre  Prüfung  durch  Sachverständige  zu  veranstalten ¬
  und  sie,  wenn  sie  tüchtig  und  geschickt  befunden  werden,  als
Kommunal=  oder  Institutsbeamte  zu  bestätigen  hat,  worauf  solche  in
den  ihnen  übertragenen  Posten  eingewiesen  werden  können.
§  7.
Den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  liegt  im  allgemeinen
ob,  die  gegenwärtig  ausschließlich  bei  ihren  Waldungen  angestellten
Offizianten  anderweit  zu  versorgen  oder  zu  pensionieren,  insofern
solche  zu  dem  einen  oder  andern  individuell  geeignet  befunden  werden.
Dahingegen  teilt  sich  diese  Verbindlichkeit  pro  rata  zwischen  dem
Staate  und  der  betreffenden  Korporation.
§  8.
Die  Regierungen  können  sich  zur  Beaufsichtigung  der  Kommunalund ¬
  Instituts=Waldungen,  da,  wo  sie  es  notwendig  finden,  Unserer
Ober=Forstmeister  und  der  denselben  untergeordneten  Forstoffizianten
bedienen.
Wenn  letztere  bei  ihren  Forstbereisungen  in  den  KommunalWaldungen ¬
  Uebelstände  bemerken,  so  haben  sie  solche  ex  officio  den
v.  Schkilgen,  Das  kirchliche  Vermögensrecht.  III.  Bd.
            
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