VIII. V.=O. v. 24. Dez. 1864, betr. Verw. d. Gem.=Forsten.
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von Amts wegen oder auf spezielle Veranlassung untersuchen, und gegen
forstwidrige Verwaltungen, durch Anordnung einer speziellen Beaufsichtigung ¬
oder sonst zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu lassen.
§ 6.
Ganz vorzüglich aber werden sie, mit Hinsicht auf Oertlichkeit
und die individuelle Beschaffenheit der Kommunal= und InstitutsWaldungen, ¬
bestimmen, ob zu deren, dem im § 4 angedeuteten Zwecke
entsprechenden Bewirtschaftung die Anstellung eines eigenen Forstbedienten ¬
unumgänglich erforderlich sei, oder ob solche ebensogut ¬
und zweckmäßig durch die Gemeindeglieder ausgeführt, oder nach
den Wünschen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten gegen eine
angemessene Remuneration einem benachbarten Königlichen Forstoffizianten ¬
übertragen werden könne. Wenn die Regierung die Annahme
eines eigenen gehörig ausgebildeten Forstbedienten nach den Umständen
notwendig findet, so steht den Gemeinden und öffentlichen Anstalten die
Wahl eines qualifizierten Sachverständigen zu. Sie haben aber dabei
vorzugsweise auf die bisher schon angestellt gewesenen Forstbedienten,
die zur Versorgung bestimmten Subjekte des Jägerkorps und die mit
Versorgungsansprüchen entlassenen freiwilligen Jäger, wenn solche
übrigens die erforderlichen Eigenschaften dazu besitzen, Rücksicht zu
nehmen. Die gewählten Subjekte sind der Regierung vorzustellen,
deren erste Abteilung ihre Prüfung durch Sachverständige zu veranstalten ¬
und sie, wenn sie tüchtig und geschickt befunden werden, als
Kommunal= oder Institutsbeamte zu bestätigen hat, worauf solche in
den ihnen übertragenen Posten eingewiesen werden können.
§ 7.
Den Gemeinden und öffentlichen Anstalten liegt im allgemeinen
ob, die gegenwärtig ausschließlich bei ihren Waldungen angestellten
Offizianten anderweit zu versorgen oder zu pensionieren, insofern
solche zu dem einen oder andern individuell geeignet befunden werden.
Dahingegen teilt sich diese Verbindlichkeit pro rata zwischen dem
Staate und der betreffenden Korporation.
§ 8.
Die Regierungen können sich zur Beaufsichtigung der Kommunalund ¬
Instituts=Waldungen, da, wo sie es notwendig finden, Unserer
Ober=Forstmeister und der denselben untergeordneten Forstoffizianten
bedienen.
Wenn letztere bei ihren Forstbereisungen in den KommunalWaldungen ¬
Uebelstände bemerken, so haben sie solche ex officio den
v. Schkilgen, Das kirchliche Vermögensrecht. III. Bd.