Volltext : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

240  VIII.  V.=O.  v.  24.  Dez.  1816,  betr.  Verw.  d.  Gem.=Forsten.
Sie  sind  jedoch  dabei  ebenso,  als  bei  der  Verwaltung  der  übrigen
Gemeindegüter,  in  höherer  Instanz  der  Oberaufsicht  der  Regierungen
unterworfen,  und  müssen  sich  nach  den  Anweisungen  derselben  wegen
eines  regelmäßigen  Betriebs  und  der  vorteilhaftesten  Benutzungsart
genau  richten.  In  der  Regel  sind  die  Forstländereien  auch  fernerhin
dieser  Bestimmung  zu  widmen.  Wenn  die  Gemeinden,  Korporationen,
oder  öffentlichen  Anstalten  aber  die  Verwandlung  ihres  Forstlandes
in  Acker  und  Wiese  für  zuträglicher  als  die  Benutzung  zur  Holzerziehung, ¬
  halten:  so  haben  sie  den  deshalb  gefaßten  Beschluß  mit
Darstellung  der  rechtfertigenden  Gründe  der  vorgesetzten  Kreisbehörde
bekannt  zu  machen,  welche  hierauf  die  Prüfung  desselben  vorzunehmen
und  die  Entscheidung  hierüber  bei  der  betreffenden  Regierung  zu  veranlassen ¬
  hat.
§  3.
Die  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  sind  verpflichtet,  die
in  ihrem  Besitz  befindlichen
Forstländereien
nach  den  von  der  Regierung  genehmigten  Etats  zu  bewirtschaften ¬

solche  Wälder  und
beträchtliche  Holzungen,  die  nach  ihrer
Beschaffenheit  und  Umfang  zu  einer  forstmäßigen  Bewirtschaftung ¬
  geeignet  sind,  durch  gehörig  ausgebildete  Forstbediente ¬
  administrieren  zu  lassen;  auch  können  sie
außerordentliche  Holzschläge,  Rodungen  und  Veräußerungen
nur  mit  Genehmigung  der  Regierung  vornehmen.
§  4.
Die  Aufsicht,  welche  die  Regierungen  über  diese  Güter  und
deren  Verwaltung  zu  führen  haben,  ist  zum  Ressort  der  ersten  Abteilung ¬
  derselben  gehörig.  Sie  beschränkt  sich  im  wesentlichen  darauf,
daß  die  Forsten,  gleich  jeder  anderen  Gattung  des  Gemeinde=Vermögens, ¬
  den  öffentlichen  Zwecken  des  Gemeinwesens  erhalten,  und
weder  durch  unwirtschaftliche  Verwaltung  zerstört  oder  sonst  verschleudert,
noch  mit  Hintansetzung  der  fortwährenden  Lasten  der  Korporation
und  zum  Vorteile  einzelner  Mitglieder  oder  Klassen  derselben  verwendet ¬
  werden.  Nach  diesen  Rücksichten  haben  sie  daher  auch  die
von  den  Gemeinden  einzureichenden  Forstetats  und  deren  Anträge  auf
außerordentliche  Holzschläge  und  Rodungen  oder  anderweitige  Dispositionen ¬
  über  die  Substanz  selbst  durch  Sachverständige  prüfen  zu  lassen
und  nach  deren  Befinden  darüber  zu  bestimmen.
§  5.
Zu  gleichem  Behuf  steht  denselben  auch  zu,  die  in  den  Forsten
der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  statthabende  Bewirtschaftung
            
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