240 VIII. V.=O. v. 24. Dez. 1816, betr. Verw. d. Gem.=Forsten.
Sie sind jedoch dabei ebenso, als bei der Verwaltung der übrigen
Gemeindegüter, in höherer Instanz der Oberaufsicht der Regierungen
unterworfen, und müssen sich nach den Anweisungen derselben wegen
eines regelmäßigen Betriebs und der vorteilhaftesten Benutzungsart
genau richten. In der Regel sind die Forstländereien auch fernerhin
dieser Bestimmung zu widmen. Wenn die Gemeinden, Korporationen,
oder öffentlichen Anstalten aber die Verwandlung ihres Forstlandes
in Acker und Wiese für zuträglicher als die Benutzung zur Holzerziehung, ¬
halten: so haben sie den deshalb gefaßten Beschluß mit
Darstellung der rechtfertigenden Gründe der vorgesetzten Kreisbehörde
bekannt zu machen, welche hierauf die Prüfung desselben vorzunehmen
und die Entscheidung hierüber bei der betreffenden Regierung zu veranlassen ¬
hat.
§ 3.
Die Gemeinden und öffentlichen Anstalten sind verpflichtet, die
in ihrem Besitz befindlichen
Forstländereien
nach den von der Regierung genehmigten Etats zu bewirtschaften ¬
solche Wälder und
beträchtliche Holzungen, die nach ihrer
Beschaffenheit und Umfang zu einer forstmäßigen Bewirtschaftung ¬
geeignet sind, durch gehörig ausgebildete Forstbediente ¬
administrieren zu lassen; auch können sie
außerordentliche Holzschläge, Rodungen und Veräußerungen
nur mit Genehmigung der Regierung vornehmen.
§ 4.
Die Aufsicht, welche die Regierungen über diese Güter und
deren Verwaltung zu führen haben, ist zum Ressort der ersten Abteilung ¬
derselben gehörig. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf,
daß die Forsten, gleich jeder anderen Gattung des Gemeinde=Vermögens, ¬
den öffentlichen Zwecken des Gemeinwesens erhalten, und
weder durch unwirtschaftliche Verwaltung zerstört oder sonst verschleudert,
noch mit Hintansetzung der fortwährenden Lasten der Korporation
und zum Vorteile einzelner Mitglieder oder Klassen derselben verwendet ¬
werden. Nach diesen Rücksichten haben sie daher auch die
von den Gemeinden einzureichenden Forstetats und deren Anträge auf
außerordentliche Holzschläge und Rodungen oder anderweitige Dispositionen ¬
über die Substanz selbst durch Sachverständige prüfen zu lassen
und nach deren Befinden darüber zu bestimmen.
§ 5.
Zu gleichem Behuf steht denselben auch zu, die in den Forsten
der Gemeinden und öffentlichen Anstalten statthabende Bewirtschaftung