§ 189
Erster Titel.
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zahlungen in Ziff. 3 können nur die ersten Einzahlungen verstanden sein,
welche mindestens 25% betragen müssen; die späteren Einzahlungen
brauchen nicht von vornherein festgesetzt zu werden; sie erfolgen nach
Bedürfnis in Gemäßheit des Gesellschaftsvertrags. Anderer Ansicht ist
scheinbar v. Völderndorff S. 343; derselbe betrachtet es aber als eine
hinreichende Festsetzung, wenn z. B. dem Aufsichtsrate die Einforderung
der späteren Einzahlungen durch das Statut überlassen ist.
Die Aufnahme einer Zeitbeschränkung für die Verpflichtung der
Zeichner, Ziff. 4, welche natürlich für alle Zeichner gleich sein muß, (so
jetzt auch Staub=Pinner zu § 189 Anm. 7, während Staub 6./7. Aufl.
zu § 189 Anm. 9 mit Makower anderer Ansicht war) war notwendig,
weil jeder Zeichner sich präsumtiv nur unter der bestimmten Erwartung
bindet, daß die Gesellschaft in absehbarer Zeit ins Leben tritt.
4) Außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte kann der Schein
noch andere Angaben, z. B. bei Zuckerfabriken die Verpflichtung des
Aktionärs enthalten, der Gesellschaft alljährlich eine gewisse Menge Rüben
zu liefern, vgl. § 212; aber Vorbehalte, Bedingungen und Einschränkungen,
welche diesem gesetzlichen Inhalte oder der gesetzlich aus der Zeichnung
folgenden Verpflichtung zuwiderlaufen, sind unzulässig und machen den
Schein ungültig.
5) Auf Grund des Zeichnungsscheins erfolgt die Errichtung der
Gesellschaft, vgl. § 196; er erzeugt Verpflichtungen gegen dieselbe, lediglich ¬
nach Maßgabe seines formalen, gesetzlichen Inhalts; deshalb sind
nach dem Schlußsatze des Artikels beschränkende Nebenverabredungen, welche
außerhalb des Scheins getroffen werden und die in demselben übernommenen ¬
Verpflichtungen betreffen, der Gesellschaft gegenüber unwirksam. ¬
Vgl. OLG. Köln 1. Febr. 1883. (Rhein. Archiv Bd. 79 Abtl. 1
S. 10 u. 21.)
6) Kayser S. 85 Nr. 20 hebt hervor, daß die Aufforderung
zur Zeichnung keine Offerte, sondern den Antrag, Offerten zu
machen, enthalte; demgemäß liege in der Zeichnung erst die Offerte
und es bedürfe zur Perfektion einer Annahme der Gründer. Diese erfolge ¬
spätestens in der Überreichung des Zeichnerverzeichnisses bei der Anmeldung ¬
zum Handelsregister. Auch Ring, RG. S. 221 Nr. 1 und v. Völderndorff ¬
S. 332 schließen sich dem an; Petersen und Pechmann dagegen
S. 48 halten die Wirkung der Zeichnung nicht von der Annahmeerklärung
der Gründer abhängig.
- Mag man hierüber verschiedener Ansicht sein
können, jedenfalls liegt in der Zeichnung gemäß Ziff. 4 eine den
Zeichner eine gewisse Zeit hindurch verpflichtende Erklärung, welche er
nicht einseitig zurücknehmen kann.
- Die Zeichnung ist nichts anderes
als die Beitrittserklärung als Gesellschafter; ihre Anfechtung ist sowohl
den Gesellschaftsgläubigern wie auch der Gesellschaft selbst gegenüber, mag