Metadaten : Esser, Robert: ¬Die Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897

§  189
Erster  Titel.
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zahlungen  in  Ziff.  3  können  nur  die  ersten  Einzahlungen  verstanden  sein,
welche  mindestens  25%  betragen  müssen;  die  späteren  Einzahlungen
brauchen  nicht  von  vornherein  festgesetzt  zu  werden;  sie  erfolgen  nach
Bedürfnis  in  Gemäßheit  des  Gesellschaftsvertrags.  Anderer  Ansicht  ist
scheinbar  v.  Völderndorff  S.  343;  derselbe  betrachtet  es  aber  als  eine
hinreichende  Festsetzung,  wenn  z.  B.  dem  Aufsichtsrate  die  Einforderung
der  späteren  Einzahlungen  durch  das  Statut  überlassen  ist.
Die  Aufnahme  einer  Zeitbeschränkung  für  die  Verpflichtung  der
Zeichner,  Ziff.  4,  welche  natürlich  für  alle  Zeichner  gleich  sein  muß,  (so
jetzt  auch  Staub=Pinner  zu  §  189  Anm.  7,  während  Staub  6./7.  Aufl.
zu  §  189  Anm.  9  mit  Makower  anderer  Ansicht  war)  war  notwendig,
weil  jeder  Zeichner  sich  präsumtiv  nur  unter  der  bestimmten  Erwartung
bindet,  daß  die  Gesellschaft  in  absehbarer  Zeit  ins  Leben  tritt.
4)  Außer  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Inhalte  kann  der  Schein
noch  andere  Angaben,  z.  B.  bei  Zuckerfabriken  die  Verpflichtung  des
Aktionärs  enthalten,  der  Gesellschaft  alljährlich  eine  gewisse  Menge  Rüben
zu  liefern,  vgl.  §  212;  aber  Vorbehalte,  Bedingungen  und  Einschränkungen,
welche  diesem  gesetzlichen  Inhalte  oder  der  gesetzlich  aus  der  Zeichnung
folgenden  Verpflichtung  zuwiderlaufen,  sind  unzulässig  und  machen  den
Schein  ungültig.
5)  Auf  Grund  des  Zeichnungsscheins  erfolgt  die  Errichtung  der
Gesellschaft,  vgl.  §  196;  er  erzeugt  Verpflichtungen  gegen  dieselbe,  lediglich ¬
  nach  Maßgabe  seines  formalen,  gesetzlichen  Inhalts;  deshalb  sind
nach  dem  Schlußsatze  des  Artikels  beschränkende  Nebenverabredungen,  welche
außerhalb  des  Scheins  getroffen  werden  und  die  in  demselben  übernommenen ¬
  Verpflichtungen  betreffen,  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam. ¬
  Vgl.  OLG.  Köln  1.  Febr.  1883.  (Rhein.  Archiv  Bd.  79  Abtl.  1
S.  10  u.  21.)
6)  Kayser  S.  85  Nr.  20  hebt  hervor,  daß  die  Aufforderung
zur  Zeichnung  keine  Offerte,  sondern  den  Antrag,  Offerten  zu
machen,  enthalte;  demgemäß  liege  in  der  Zeichnung  erst  die  Offerte
und  es  bedürfe  zur  Perfektion  einer  Annahme  der  Gründer.  Diese  erfolge ¬
  spätestens  in  der  Überreichung  des  Zeichnerverzeichnisses  bei  der  Anmeldung ¬
  zum  Handelsregister.  Auch  Ring,  RG.  S.  221  Nr.  1  und  v.  Völderndorff ¬
  S.  332  schließen  sich  dem  an;  Petersen  und  Pechmann  dagegen
S.  48  halten  die  Wirkung  der  Zeichnung  nicht  von  der  Annahmeerklärung
der  Gründer  abhängig.
-  Mag  man  hierüber  verschiedener  Ansicht  sein
können,  jedenfalls  liegt  in  der  Zeichnung  gemäß  Ziff.  4  eine  den
Zeichner  eine  gewisse  Zeit  hindurch  verpflichtende  Erklärung,  welche  er
nicht  einseitig  zurücknehmen  kann.
-  Die  Zeichnung  ist  nichts  anderes
als  die  Beitrittserklärung  als  Gesellschafter;  ihre  Anfechtung  ist  sowohl
den  Gesellschaftsgläubigern  wie  auch  der  Gesellschaft  selbst  gegenüber,  mag
            
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