Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 4)

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Nachträgliche  Bemerkungen  zu  vorstehendem  Hypothekengesetz.
Die  in  Art.  2  bezeichnete  Pfandkopie  hat  derjenige,  welcher  das
Darleihen  machen  will,  zu  unterzeichnen,  wodurch  er  sich  verpflichtet,
die  betreffende  Summe  auf  die  darin  erwähnte  Zeit  vorzuschießen.
Allfällige  Bedingungen,  z.  B.  hinsichtlich  des  Zinsfußes,)  der  Ablösung =
  des  Vorpfandes,  oder  Auslösung  von  Grundzinsen,  müssen
bei  Unterschreibung  der  Kopie  deutlich  und  genau  bemerkt  werden.
Nach  St.  Gallischen  Gesetzen  gibt  es  drei  Arten  von  Pfandverschreibungen: ¬

a)  Verschreibung  auf  doppeltes  Unterpfand  (Pfandbrief).
b)  Verschreibung  auf  einfaches  oder  freiwilliges  Unterpfand
(Versicherungsbrief).
c)  Verschreibung  in  Folge  eines  Kaufes  (Kaufschuldversicherungsbrief). =

Der  Unterschied  der  beiden  ersten  Arten  besteht  nur  darin,
daß  bei  Pfandbriefen  der  betreffende  Gemeinderath  mit  und
neben  den  Schätzern  vom  Tage  der  Erkenntniß  eines  solchen  vier
Jahre  lang  für  das  verschriebene  Kapital  zu  haften
hat  (§.  25  des  vorstehenden  Gesetzes).  Jndessen  haften  sowohl  bei
Pfand=  als  Versicherungsbriefen  die  verschiedenen  Pfande
für  das  Kapital,  drei  Jahrzinse  und  erlaufene  rechtmäßige
Kosten,  und  können  bei  allfälligem  Konkurse  des  Debitors  in  Hypothekarrechten ¬
  eingefordert  werden  (§.  10  des  genannten  Gesetzes).
Ein  Kaufschuldbrief  ist  eine  Verschreibung,  durch  welche  dem
Verkäufer  einer  Liegenschaft  dieselbe  für  einen  Theil  oder  das  Ganze
des  Verkaufspreises  unterpfändlich  versichert  worden  ist.  Es  müssen
dabei  vollkommen  die  gleichen  Vorschriften  wie  bei  einer  Verschreibung ¬
  auf  freiwilliges  Unterpfand  (Versicherungsbrief)  beobachtet
werden,  nur  daß  dabei  keine  Schatzung  mehr  nöthig  ist  (§.  10  ob.
Ges.),  und  er  hat  auch  vollkommen  die  gleiche  Wirkung.
Kreisschreiben  des  Kleinen  Rathes  an  alle  Gemeinderäthe  über
die  Handhabung  der  Vorschriften  des  Hypothekengesetzes.
Vom  15.  September  1837.
Das  Gesetz  über  das  Hypothekarwesen  vom  19.  November  1831  enthält  die
Vorschriften,  welche  bei  Verpfändungen  in  Folge  von  Geldanleihen  beobachtet
*)  Gewöhnlich  werden  übereinkunftgemäß  in  den  Pfandbriefen  5%  hineingesetzt, ¬
  jedoch  dabei  bedungen,  daß  bei  richtiger  Verzinsung  nur  4  oder  höchstend
4½  %  geleistet  werden  müssen.
            
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