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Nachträgliche Bemerkungen zu vorstehendem Hypothekengesetz.
Die in Art. 2 bezeichnete Pfandkopie hat derjenige, welcher das
Darleihen machen will, zu unterzeichnen, wodurch er sich verpflichtet,
die betreffende Summe auf die darin erwähnte Zeit vorzuschießen.
Allfällige Bedingungen, z. B. hinsichtlich des Zinsfußes,) der Ablösung =
des Vorpfandes, oder Auslösung von Grundzinsen, müssen
bei Unterschreibung der Kopie deutlich und genau bemerkt werden.
Nach St. Gallischen Gesetzen gibt es drei Arten von Pfandverschreibungen: ¬
a) Verschreibung auf doppeltes Unterpfand (Pfandbrief).
b) Verschreibung auf einfaches oder freiwilliges Unterpfand
(Versicherungsbrief).
c) Verschreibung in Folge eines Kaufes (Kaufschuldversicherungsbrief). =
Der Unterschied der beiden ersten Arten besteht nur darin,
daß bei Pfandbriefen der betreffende Gemeinderath mit und
neben den Schätzern vom Tage der Erkenntniß eines solchen vier
Jahre lang für das verschriebene Kapital zu haften
hat (§. 25 des vorstehenden Gesetzes). Jndessen haften sowohl bei
Pfand= als Versicherungsbriefen die verschiedenen Pfande
für das Kapital, drei Jahrzinse und erlaufene rechtmäßige
Kosten, und können bei allfälligem Konkurse des Debitors in Hypothekarrechten ¬
eingefordert werden (§. 10 des genannten Gesetzes).
Ein Kaufschuldbrief ist eine Verschreibung, durch welche dem
Verkäufer einer Liegenschaft dieselbe für einen Theil oder das Ganze
des Verkaufspreises unterpfändlich versichert worden ist. Es müssen
dabei vollkommen die gleichen Vorschriften wie bei einer Verschreibung ¬
auf freiwilliges Unterpfand (Versicherungsbrief) beobachtet
werden, nur daß dabei keine Schatzung mehr nöthig ist (§. 10 ob.
Ges.), und er hat auch vollkommen die gleiche Wirkung.
Kreisschreiben des Kleinen Rathes an alle Gemeinderäthe über
die Handhabung der Vorschriften des Hypothekengesetzes.
Vom 15. September 1837.
Das Gesetz über das Hypothekarwesen vom 19. November 1831 enthält die
Vorschriften, welche bei Verpfändungen in Folge von Geldanleihen beobachtet
*) Gewöhnlich werden übereinkunftgemäß in den Pfandbriefen 5% hineingesetzt, ¬
jedoch dabei bedungen, daß bei richtiger Verzinsung nur 4 oder höchstend
4½ % geleistet werden müssen.