Inhaltsverzeichnis : Krasnopolski, Horaz: ¬Das Ehehindernis der höheren Weihen nach österreichischem Recht

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Frage  gedacht,  muss  ich  etwas  weiter  zurückgreifen  und  zugleich,
ich  hoffe,  vielleicht  mit  Recht,  für  Jeden  überzeugend  und  entscheidend ¬
  die  Bedeutung  der  Verhandlungen  des  Reichsrats  in  den  Jahren
1876  und  1877,  sowie  der  oft  citirten  Rede  Glasers  für  die  Beantwortung ¬
  unserer  Frage  beleuchten.
Da  der  Versuch,  das  gesammte  materielle  und  formelle  Eherecht, ¬
  unabhängig  von  der  confessionellen  Verschiedenheit  der
Staatsbürger  zu  codificiren,  sich  als  aussichtslos  erwiesen  hatte;  so
legte  der  confessionelle  Ausschuss  dem  Abgeordnetenhaus  mit  Bericht ¬
  vom  18.  Dezember  1875  einen  Gesetzentwurf  „betreffend  die
Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  allg.  b.  G.-B.  bezüglich
des  Eherechtes“  zur  Annahme  vor.
Die  Tendenz  des  Gesetzentwurfs  wird  vom  Berichterstatter
(Dr.  A.  Weeber)  gekennzeichnet  mit  den  Worten:  „Es  handelt  sich
um  die  Aufhebung  von  zwei  Ehehindernissen:  der  Religionsverschiedenheit ¬
  und  des  Katholizismus  und  um  eine  Beschränkung  des  Ehehindernisses ¬
  der  höheren  geistlichen  Weihen  und  des  feierlichen  Gelübdes ¬
  der  Ehelosigkeit  bei  Mitgliedern  eines  Ordens“  —  also  um
eine  „Beschränkung“  oder,  wie  es  an  anderer  Stelle  heisst  „eine
Eindämmung“  dieses  Ehehindernisses.  Der  Gesetzentwurf  enthielt
VIII  Artikel.
Art.  1.  lautete  nach  dem  Antrage  der  Majorität:  „Das  im
§  63  des  allg.  b.  G.-B.  enthaltene  Ehehindernis  erlischt  bei  Geistlichen ¬
  durch  den  Austritt  aus  der  die  Verehelichung  des  Geistlichen
nicht  gestattenden  Kirche  oder  Religionsgesellschaft,  bei  Ordenspersonen ¬
  durch  den  Austritt  aus  dem  Orden.
Art.  II.  „Der  §  64  des  allg.  b.  G.-B.  wird  aufgehoben."
(Ein  Minoritätsantrag  ging  dahin,  anstatt  des  Art.  I.  und  II.
zu  sagen:  Art.  I.  „Die  §§  63  und  64  des  allg.  b.  G.-B.  werden
aufgehoben.“
Art.  III.  hebt  den  Schlusssatz  des  §  111  a.  b.  G.-B.  und  die
Hofd.  vom  26.  August  1814  N.  1099  J.  G.  S.  und  vom  17.  Juli
1835  N.  61  J.  G.  S.  auf.
(Diese  beiden,  oben  bereits  erwähnten  Hofd.  normieren  das  sog.
Ehehindernis  des  Katholizismus.  Das  erstere  gestattet  getrennten
nicht  katholischen  Personen  bei  Lebzeiten  des  „getrennten  Gegenteils“ ¬
  nur  mit  nicht-katholischen  Personen  sich  wieder  zu  verehelichen. ¬
  —  Das  letztere  verbietet  Ehen  zwischen  Katholiken  und  getrennten ¬
  nicht-katholischen  Personen  bei  Lebzeiten  des  getrennten
„Gegenteils“,  sowie  einer  getrennten  katholischen  Person  bei  Lebzeiten ¬
  des  „getrennten  Gegenteils“  die  Eingebung  einer  Ehe.)
            
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