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Frage gedacht, muss ich etwas weiter zurückgreifen und zugleich,
ich hoffe, vielleicht mit Recht, für Jeden überzeugend und entscheidend ¬
die Bedeutung der Verhandlungen des Reichsrats in den Jahren
1876 und 1877, sowie der oft citirten Rede Glasers für die Beantwortung ¬
unserer Frage beleuchten.
Da der Versuch, das gesammte materielle und formelle Eherecht, ¬
unabhängig von der confessionellen Verschiedenheit der
Staatsbürger zu codificiren, sich als aussichtslos erwiesen hatte; so
legte der confessionelle Ausschuss dem Abgeordnetenhaus mit Bericht ¬
vom 18. Dezember 1875 einen Gesetzentwurf „betreffend die
Abänderung mehrerer Bestimmungen des allg. b. G.-B. bezüglich
des Eherechtes“ zur Annahme vor.
Die Tendenz des Gesetzentwurfs wird vom Berichterstatter
(Dr. A. Weeber) gekennzeichnet mit den Worten: „Es handelt sich
um die Aufhebung von zwei Ehehindernissen: der Religionsverschiedenheit ¬
und des Katholizismus und um eine Beschränkung des Ehehindernisses ¬
der höheren geistlichen Weihen und des feierlichen Gelübdes ¬
der Ehelosigkeit bei Mitgliedern eines Ordens“ — also um
eine „Beschränkung“ oder, wie es an anderer Stelle heisst „eine
Eindämmung“ dieses Ehehindernisses. Der Gesetzentwurf enthielt
VIII Artikel.
Art. 1. lautete nach dem Antrage der Majorität: „Das im
§ 63 des allg. b. G.-B. enthaltene Ehehindernis erlischt bei Geistlichen ¬
durch den Austritt aus der die Verehelichung des Geistlichen
nicht gestattenden Kirche oder Religionsgesellschaft, bei Ordenspersonen ¬
durch den Austritt aus dem Orden.
Art. II. „Der § 64 des allg. b. G.-B. wird aufgehoben."
(Ein Minoritätsantrag ging dahin, anstatt des Art. I. und II.
zu sagen: Art. I. „Die §§ 63 und 64 des allg. b. G.-B. werden
aufgehoben.“
Art. III. hebt den Schlusssatz des § 111 a. b. G.-B. und die
Hofd. vom 26. August 1814 N. 1099 J. G. S. und vom 17. Juli
1835 N. 61 J. G. S. auf.
(Diese beiden, oben bereits erwähnten Hofd. normieren das sog.
Ehehindernis des Katholizismus. Das erstere gestattet getrennten
nicht katholischen Personen bei Lebzeiten des „getrennten Gegenteils“ ¬
nur mit nicht-katholischen Personen sich wieder zu verehelichen. ¬
— Das letztere verbietet Ehen zwischen Katholiken und getrennten ¬
nicht-katholischen Personen bei Lebzeiten des getrennten
„Gegenteils“, sowie einer getrennten katholischen Person bei Lebzeiten ¬
des „getrennten Gegenteils“ die Eingebung einer Ehe.)