Objekt : Windscheid, Bernhard: Zwei Fragen aus der Lehre von der Verpflichtung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

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setzt  sie  ausserdem  voraus,  dass  der  redliche  Besitzer  ohne
Titel  (auf  Grund  eines  putativen  Titels)  besessen  habe.  Ich
selbst  habe  mich  in  meinem  Lehrbuch  des  Pandektenrechts
(§  422  Note  4)  für  die  erste  Meinung  ausgesprochen;  auf
der  anderen  Seite  stehen  aber  sehr  gewichtige  Autoritäten*).
Da  zugleich  die  Frage  nicht  ohne  praktische  Bedeutung  ist,
halte  ich  eine  erneute  Prüfung  derselben  nicht  für  überflüssig. ¬

Sofort  aber  ergibt  sich,  dass  sie  eine  grössere  Trag
weite  hat,  und  dass  ihr  ein  allgemeinerer  Ausdruck  gegeben
werden  muss,  wie  das  auch  von  mir  an  dem  angeführten
Ort,  und  von  den  bezeichneten  Schriftstellern  wenigstens
zum  Theil,  geschehen  ist.  Jemand  kann  sich  aus  fremder
Sache  nicht  bloss  durch  Veräusserung  derselben  bereichern,
sondern  auch  durch  Gebrauch  oder  Verbrauch.  Der  hinreichend ¬
  allgemeine  Ausdruck  der  aufgeworfenen  Frage
ist  also:
Steht  dem  Eigenthümer  ein  Anspruch  auf  Herausgabe
des  von  dem  redlichen  Besitzer  seiner  Sache  aus  derselben -
  gewonnenen  Bereicherung  gegen  den  redlichen
Besitzer  schlechthin  zu,  oder  nur  gegen  den  redlichen
Besitzer  ohne  Titel  (aus  putativem  Titel)?
Ich  lege  zunächst  das  Quellenmaterial  vor.
1)  Die  Beschränkung  auf  den  redlichen  Besitzer  ohne  Titel  ist
zuerst  vertheidigt  worden  von  Ihering  in  seinen  Abhandlungen  aus
dem  römischen  Recht  (1814)  S.  78  fg.,  etwas  später,  aber  unabhängig
von  lhering,  von  Wächter  im  zweiten  Heft  seiner  Erörterungen  (1846)
S.  98  fg.  In  ausführlicher  Darstellung  haben  sich  ferner  für  diese  Beschränkung ¬
  erklärt  H.  Witte  Bereicherungsklagen  (1859)  S.  295  fg
und  neuestens  E.  Zimmermann  Aechte  und  unächte  negotiorum
gestio  (1872)  S.  43  fg.  Kürzere  Zustimmungen  liegen  vor  von  Gold
schmidt  Zeitschr.  f.  Handelsr.  VIII  S.  236  (1865)  und  von  G.  Hartmann ¬
  krit.  VJSchr.  XI  S.  522  (1869),  ferner  von  Vangerow  in
seinem  Lehrbuch  §  628  a.  E.  S.  auch  Ihering  Jahrb.  f.  Dogm.  XII
S.  426.  Bestritten  worden  ist  die  fragliche  Beschränkung  von  Göppert ¬
  über  die  organischen  Erzeugnisse  (1869)  S.  356  fg.  und  von
Köppen  Fruchterwerb  des  b.  f.  possessor  (1872)  S.  95  Anm.  12.  Ich
selbst  habe  mich  gegen  dieselbe  schon  vor  meinem  Lehrbuch  erklärt.
krit.  VJSchr.  I  S.  116-fg.  (1859).
            
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