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nicht so überflüssig als sie auf den ersten Blick scheinen möchte. Sie
schneidet alle Ausflüchte und Weitläuftigkeiten ab.
Das Gleiche gilt auch von dem Falle, wenn durch eine Collectivbezeichnung, ¬
namentlich durch eine Firma, die Unterschrift mehrerer
Personen, z. B. Handelsgesellschafter, von welchen die Eine oder Andere ¬
unfähig ist, vollzogen werden, und Jeder von ihnen dem Wechselgläubiger ¬
für das Ganze zu haften hat.
Völlig grundlos ist die Behauptung, daß die Satzung „eine unangenehme ¬
Folge des Umstandes, daß man, ganz gegen die Natur des
Wechselrechtes, die Wechselfähigkeit zur allgemeinen Regel erhoben
hat,
* seis4). Die Mitunterzeichnung Nichtwechselfähiger kann bei
eingeschränkter Wechselfähigkeit weit häufiger vorkommen, als bei allgemeiner ¬
Wechselfähigkeit. Ueberhaupt hat der Grundsatz mit der größern ¬
oder geringern Ausdehnung der Wechselfähigkeit nicht den allerentferntesten ¬
Zusammenhang.
Zweiter Abschnitt.
Von gezogenen Wechseln.
1) Begriff und Arten.
2) Personen.
I. Die Neue Wechselordnung kennt zwei Hauptarten von Wechseln: ¬
die gezogenen Wechsel und die eigenen Wechsel. Von der
zweiten Hauptart handelt der dritte Abschnitt. Das fr. (rheinische)
Recht kennt die zweite Art nicht; in den Ländern des preußischen und
auch in mehreren des deutschen Rechts war sie schon vorher bekannt.
Die gezogenen Wechsel, auch Tratten, trassirte, negociirte, ¬
fremde, förmliche, eigentliche, ordentliche, regulaire, ¬
Regulier=Wechsel genannt, weil sie den eigentlichen Wechselverkehr ¬
ausmachen, sind eine Art Anweisung, mittels welcher der Aussteller ¬
(Zieher, Trassant) einen Dritten (Bezogenen, Trassaten) beauftragt, ¬
dem genannten oder ungenannten Inhaber der Schrift (Neh**) ¬
So vermeint Dr. Schenk in seiner Erläuterung zu diesem Artikel. Die
Erläuterung hat gar keinen juristischen Sinn.