Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung und nach seiner Anwendung in den preußischen Ländern

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nicht  so  überflüssig  als  sie  auf  den  ersten  Blick  scheinen  möchte.  Sie
schneidet  alle  Ausflüchte  und  Weitläuftigkeiten  ab.
Das  Gleiche  gilt  auch  von  dem  Falle,  wenn  durch  eine  Collectivbezeichnung, ¬
  namentlich  durch  eine  Firma,  die  Unterschrift  mehrerer
Personen,  z.  B.  Handelsgesellschafter,  von  welchen  die  Eine  oder  Andere ¬
  unfähig  ist,  vollzogen  werden,  und  Jeder  von  ihnen  dem  Wechselgläubiger ¬
  für  das  Ganze  zu  haften  hat.
Völlig  grundlos  ist  die  Behauptung,  daß  die  Satzung  „eine  unangenehme ¬
  Folge  des  Umstandes,  daß  man,  ganz  gegen  die  Natur  des
Wechselrechtes,  die  Wechselfähigkeit  zur  allgemeinen  Regel  erhoben
hat,
*  seis4).  Die  Mitunterzeichnung  Nichtwechselfähiger  kann  bei
eingeschränkter  Wechselfähigkeit  weit  häufiger  vorkommen,  als  bei  allgemeiner ¬
  Wechselfähigkeit.  Ueberhaupt  hat  der  Grundsatz  mit  der  größern ¬
  oder  geringern  Ausdehnung  der  Wechselfähigkeit  nicht  den  allerentferntesten ¬
  Zusammenhang.
Zweiter  Abschnitt.
Von  gezogenen  Wechseln.
1)  Begriff  und  Arten.
2)  Personen.
I.  Die  Neue  Wechselordnung  kennt  zwei  Hauptarten  von  Wechseln: ¬
  die  gezogenen  Wechsel  und  die  eigenen  Wechsel.  Von  der
zweiten  Hauptart  handelt  der  dritte  Abschnitt.  Das  fr.  (rheinische)
Recht  kennt  die  zweite  Art  nicht;  in  den  Ländern  des  preußischen  und
auch  in  mehreren  des  deutschen  Rechts  war  sie  schon  vorher  bekannt.
Die  gezogenen  Wechsel,  auch  Tratten,  trassirte,  negociirte, ¬
  fremde,  förmliche,  eigentliche,  ordentliche,  regulaire, ¬
  Regulier=Wechsel  genannt,  weil  sie  den  eigentlichen  Wechselverkehr ¬
  ausmachen,  sind  eine  Art  Anweisung,  mittels  welcher  der  Aussteller ¬
  (Zieher,  Trassant)  einen  Dritten  (Bezogenen,  Trassaten)  beauftragt, ¬
  dem  genannten  oder  ungenannten  Inhaber  der  Schrift  (Neh**) ¬
  So  vermeint  Dr.  Schenk  in  seiner  Erläuterung  zu  diesem  Artikel.  Die
Erläuterung  hat  gar  keinen  juristischen  Sinn.
            
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