Volltext : Bergmann, Friedrich Christian: Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten

25.  Richterliche  Handlungen
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den  darf,  welche  von  Seiten  eines  Singular=Successors
ursprünglich  gegen  den  Universal=Successor  des  Caspar
Berger  zu  richten  gewesen  sei,  und  nunmehr  gegen  die
fernere  Erbin  des  gedachten  ersten  Erben  angestellt  werde.
Gerade  diese  Ansicht  ist  denn  auch  um  so  mehr  zum
Grunde  zu  legen,  weil  der  Kläger  die  erwähnte  Vereinbarung =
  vom  9ten  December  1798,  —  in  welcher  bestimmt ¬
  wird,  daß  im  Allgemeinen  der  gesammte  Nachlaß ¬
  des  Caspar  Berger  und  seiner  Ehefrau,  an  den
Hofannehmer  Conrad  Berger  übergehen,  dagegen
dem  Johann  Heinrich  Berger  eine  Aussteuer  oder
Abfindung  zu  Theile  werden,  und  dem  Caspar  Berger ¬
  über  einige,  bei  der  Leibzucht  vorbehaltene  Grundstücke, ¬
  die  freie  Verfügung  verbleiben  solle,  Num. -
  32.  Actor.  cit.  pag.  4.  5.  6.  7.
ausdrücklich  als  diejenige  Disposition  bezeichnet,  durch
welche  die  Vermögensverhältnisse  in  jener
Familie  festgestellt  seien
Num.  31.  Actor.  cit.  pag.  9.  lin.  10.
seq.
und  zwar  mit  dem  Zusatze,  daß  daneben  die  libellirte
jene  eben  erwähnten,  vorbehaltenen  Grundstücke  betreffende, ¬
  leztwillige  Erklärung  des  Caspar  Berger  vom
14ten  Februar  1818,  sehr  wohl  als  Codicill  bestehen ¬
  möge.
Ibid.  pag.  10.  lin.  23-29.
Indem  nämlich  hiedurch,  und  durch  die  oben  erwähnte
Angabe  des  Fundamenti  Agendi  in  dem  Klaglibelle,
deutlich  darauf  hingewiesen  wird,  daß  nach  der  klägerischen ¬
  Intention,  die  beiden  Verfügungen  vom  9ten  December ¬
  1798  und  vom  14ten  Februar  1818,  als  die
Grundlagen  der  beiderseitigen,  hier  in  Frage  stehenden
Verhältnisse  zu  betrachten  seien;  und  hiernach  neben  der,
in  jenem  fruheren  Vertrage,  zu  Gunsten  des  Conrad
Berger,  bei  dem  Nachlasse  seines  Vaters  bestimmten
Universal-Succession,  die  Berufung  des  Johann  Hein¬
            
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