Volltext : Bergmann, Friedrich Christian: Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten

b.  d.  Rechtsmitteln,  aus  der  jetzigen  Zeit.  433
2.  Sodann  wird  freilich  in  Ansehung  der  Verklagten, ¬
  in  dem  Libelle  hauptsächlich  nur  das  Verhältniß
hervorgehoben,  daß  der  Ehemann  derselben,  und  nachmals ¬
  an  dessen  Stelle  die  Beklagte  selbst,  den  Hof  des
Caspar  Berger  bekommen,  und  die  eingeklagten
Grundstücke  aus  dem  Complexus  haben  auskehren  müssen. =
  Wenn  aber  auch  bei  dieser  Angabe,  die  Unbestimmtheit ¬
  getadelt  werden  möchte,  daß  die  Bedeutung  dieses
Complexus  nicht  näher  bezeichnet  worden  ist;  so
findet
sich  doch  in  der  Replikenschrift  des  ersten  Verfahrens  die
genügende  Erläuterung,  daß  der  gedachte  Ehemann  der
Verklagten,  in  Folge  der,  zwischen  ihnen  beiden  am
9ten  December  1798  errichteten  Ehestiftung,  in  welcher
zugleich  von  Seiten  des  Caspar  Berger  die  Hauptverfügungen ¬
  über  sein  Vermögen  enthalten  sind,
Num.  32.  Actor.  1mae  Inst.
der  Haupterbe  dieses  seines  Vaters  geworden  sei,  und
demnächst  die  Verklagte  selbst  wieder  jenen  ihren  Ehemann
beerbt  habe.
Num.  31.  Actor.  eorund.  pag.  6.  9-11.
Es  wird  ferner  auch  das  etwaige  Bedenken,  daß  in
dieser  bestimmteren  Darstellung,  ein  unzulässiger  verspäteter -
  Nachtrag  enthalten  sei,  schon  um  deswillen  gänzlich
ausgeschlossen,  weil  die  Beklagte  auf  diese  nähere  Angabe
des,  ohnehin  derselben  hinreichend  bekannt  gewesenen  Verhältnisses, ¬
  unumwunden  sich  eingelassen  hat.
Num.  40.  Actor.  eorund.  pag.  18.
„Daß  ich  Erbin  meines  Mannes  geworden  bin,
„ist  allgemein  bekannt,  und  von  mir  nie  in  Ab„rede ¬
  gestellt.  —  —  vag.  21.  Der  Gegner  hat
„Recht,  daß  mein  verstorbener  Mann  als  Haupt„erbe ¬
  seines  Vaters  zu  betrachten  ist,  und  auch
„den  Complexum  der  väterlichen  Erbschaft  inne— ¬

„gehabt  hat.
Es  leidet  daher  keinen  Zweifel,  daß  die  Klage  in
dieser  Beziehung  ebenfalls  als  eine  solche  betrachtet  wer28 ¬

            
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