Volltext : Buhl, Ludwig: ¬Die Herrschaft des Geburts- und Bodenprivilegiums in Preussen

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Dieß  waren  die  Grundzüge  der  den  Rheinprovinzen  von
der  französischen  Revolution  überlieferten  Municipalverfassung,
bei  deren  Aufzählung  indeß  noch  eine  dieser  eigenthümlichen
Modification  erwähnt  werden  muß.  Diese  bestand  darin,  daß
nicht  jede  Gemeinde,  wie  die  Verfassung  des  Jahres  III.
bestimmt  hatte,  einen  eignen  Municipal=Agenten  erhielt  oder
vielmehr  nicht  erhalten  konnte,  weil  es  häufig  an  geeigneten
Personen  zur  Bekleidung  einer  solchen  Stelle  fehlte.  Deshalb
wurden  fast  durchgängig  mehrere  der  kleinern  Gemeinden  zu
einer  Verwaltung  vereinigt.  Diese  Einrichtung  mußte  auch
unter  der  dritten  Municipalverfassung  beibehalten  werden,  da
die  umfassenderen  Funktionen  eines  Maire's  noch  höhere  Anforderungen =
  stellten.  So  trat  an  die  Stelle  der  Einzelgemeinde ¬
  größtentheils  die  Kollektivgemeinde  (Sammtgemeinde)
und  die  letztere  bildete  sich  zur  eigentlichen  politischen  und
Real=Gemeinde  aus.
Dieser  Zustand  der  Gemeindeverfassung,  ein  Gemisch  aus
der  Municipal=Organisation  des  Jahres  III.  und  des  Jahres
VIII.,  fand  die  preußische  Regierung  bei  der  Besitzergreifung
der  Rheinprovinzen  vor,  und  änderte  an  denselben  zunächst
nichts  als  die  Namen:  an  die  Stelle  der  Maire  traten  die
Bürgermeister,  resp.  Oberbürgermeister,  an  die  Stelle  der
Municipalräthe  die  Gemeindeschöffen  und  Stadträthe.
War  nun  gleich  dieser  Zustand  aus  der  Revolution  hervorgegangen, ¬
  so  bot  er  doch  so  viele  Seiten,  welche  jeder
Regierung  willkommen  sein  mußten,  daß  er  wohl  die  Verzeihung ¬
  dieses  seines  Ursprungs  hätte  erwarten  dürfen.  Die
rheinische  Gemeindeverfassung  beruhte  freilich  auf  der  Grundlage ¬
  des  Staatsbürgerthums,  aber  dieses  Wort  durfte  nicht
schrecken,  da  es  durch  den  Umschwung  der  Verhältnisse  zu
einem  abstrakten  Begriffe  zusammengeschrumpft  war  und  längst
aufgehört  hatte,  eine  Gegenseitigkeit  der  Beziehung  zu  repräsentiren. ¬
  Die  Gemeindeverfassung  war  allen  Umwandlungen
der  Staatsverfassung  gefolgt;  sobald  der  Staat  aufgehört  hatte,
            
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