De damno inf. et de suggr. et proiectionibus. 377
höchsten Grad auffallend, wenn es eine missio im Sinn
des Uebergangs der Superficies, des Ususfructus, des
Pfandrechts gäbe und davon in den Quellen nirgends
die Rede wäre. Immer wird der schließliche Erwerb
des Eigenthums als die allgemeine und nothwendig eintretende ¬
Folge des Nichtcavirens hervorgehoben, nirgends
findet sich eine Andeutung, daß die missio gegen den
Usufructuar u. s. w. mit der Wirkung des Uebergangs
des Rechts dieser Personen auf den Kläger verfügt werde.
Die Folge ihres Nichtcavirens ist lediglich die denegatio
der persecutio iuris. Nun ist aber weder das Ausgeschlossensein ¬
von der Geltendmachung eines Rechts
gleichbedeutend mit der Uebertragung des Rechts auf
einen Andern noch ist diese Ausschließung eine missio
in possessionem. Die denegatio persecutionis tritt
stets nur in Verbindung mit der gegen den Eigenthümer
verfügten missio auf und ist ihre Folge, nicht die missio
selbst: gegenüber dem durch die missio Eigenthümer gewordenen ¬
Kläger wird auch dem dinglich Berechtigten,
der seinerseits nicht Caution leistet, die Verfolgung sei— ¬
Die Denegation allein, ohne
nes Rechts denegirt.
Uebergang des Eigenthums auf den Kläger, hat natürlich ¬
keinen Sinn: nur dem, der Eigenthümer ist, kann
das Freiwerden des Eigenthums von dinglichen Rechten
ctigalibus aedibus non caveatur, die Unzulässigkeit
der missio ex secundo decreto in ihrer normalen
Gestalt, des possidere iubere, darauf gestützt, daß
der missus nicht dominium capere possidendo potest, -
und die hier eintretende Folge des Nichtcavirens
(decernendum ut eodem iure esset quo foret is
qui non caveret) in Gegensatz zu dem possidere iubere -
gebracht.