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Beurtheilung
schäftigten, wenn man auch nicht immer ihm beistimmen
kann; so z. B. möchten doch viele Zweifel entstehen, wenn
der Verf. S. 32 den deutschen Unterschied zwischen ordentlichem -
und summarischem Criminalprozeß für die angemessenste -
Basis hält, auf welcher fortgebaut werden sollte.
Wer es weiß, wie wenig theoretisch und praktisch sich eine
feste Ansicht für den summarischen Criminalprozeß gebildet
dat, muß vorerst wünschen, daß darüber eine feste Norm
sich bilde, und dann fragt man wieder: in welchen Fällen
soll der ordentliche, in welchen der summarische Prozeß eintreten? -
Ueberhaupt dürfte es zuerst nöthig seyn, sich über
den Unterschied von Verbrechen und Polizei=Uebertretungen
zu verständigen (unsere Compendien des Criminalrechts haben -
dafür nichts gethan), um dann den Mittelbegriff
Vergehen, erörtern zu können. Der Verf. macht am
Schlusse Hoffnung, daß er den Gegenstand ausführlicher
erörtern werde. Der Verf. von Nr. II. verdient Dank
daß er das spanische Gesetzbuch, von dem wir bereits in
diesem Archive einigemal Auszüge lieferten, mittheilt.
Man überzeugt sich, daß der Codex mehr den deutschen
Criminalgesetzbüchern als dem Code penal sich nähert
z. B. in den Vorschriften über Versuch, über Complicen
über Schärfungs= und Milderungsgründe. Als Todesstrafe -
kommt die des Erdrosselns vor, und eine eigene Strafe
ist, wenn jemand verurtheilt wird (Art. 62), das Todesurtheil -
an einem Andern vollziehen zu sehen. Das erste
Heft liefert nur den Auszug aus dem allgemeinen Theile
des Gesetzbuchs. Nr. III. ist durch eine neue englische
Schrift über die Tretmühlen veranlaßt. Jn den englischen
Strafanstalten hat man solche Mühlen, welche den Vortheil -
gewähren sollen, den Gefangenen eine nicht ungesunde
und zweckmäßige Beschäftigung zu verschaffen, eingeführt.
Der Verf. liefert nun eine Beschreibung solcher Mühlen.
Nr. IV. liefert eine Recension des bekannten von Martens -
herausgegebenen Werks über das hamburgische
Spinnhaus und die übrigen hamburgischen Gefängnisse.
Sehr beachtungswürdig sind die Bemerkungen (S. 92).
ob man Verbrechern aus höhern Ständen eine abgesonderte
.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlir