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Erblasser die Befugniß bleibt, nicht nur jederzeit eine letztMithülfe, ¬
die er dem Verstorbenen der Aufnung in essie
willige Verordnung zu errichten, sondern solche nach Bedürfniß
Vermeens geleistet hat.
auch wieder abzuändern. Wie häufig ein solches Bedürfniß
XIX.
wirklich eintritt, zeigt die Thatsache, daß z. B. im Kanton
Der Erbverzichtvertrag, abgeschlossen zwischen einem
Zürich 40 % aller eigenhändigen Testamente jeweilen wieder
Erbla r und einem Präsumtiverben ist in der Mehrzahl
zuruckgezogen resp. abgeändert werden.
der eiz. Kantone gänzlich unzulässig und dieser Mehrheit
der Nechte dürfte auch ein schweiz. Erbgesetz folgen. VerDer ¬
Erbeinsetzungsvertrag ist überhaupt häufig im Grunde
nichts anderes als ein Spiel- und Lotteriegeschäft. Der Verschied. ¬
Gründe, die gegen den Erbeinsetzungsvertrag sprechen,
treffen in gleichem Maße auch bei dem Erbverzichtvertrag zu,
tragserbe macht nicht selten eine bestimmte Leistung, während
namentlich, daß er häufig den Charakter eines Lotterie- und
die Gegenleistung gänzlich unbestimmt und unsicher ist; denn
Spielgeschäftes hat. Sodann kommen aber noch weitere und
wenn man auch im Gesetz bestimmt, daß der Erblasser nicht
durch anderweitige Verfügungen auf den Todesfall hin das
gewichtige Motive für dessen Nichtzulassung hinzu. Hinter
solche Verträge verstecken sich leider gar nicht selten die är sten
Recht des Vertragserben schmälern dürfe, so kann man doch
Wuchergeschäfte. Man schafft sich mit denselben gerne unbenicht ¬
so weit gehen, den Erblasser in seinem Rechte zu bequeme ¬
Erben vom Halse. Häufig kommt es vor, daß solche
schränken, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter LeErben, ¬
in momentaner Verlegenheit oder Noth steckend, einen
benden zu verfügen. Trotz seiner Verpflichtungen gegenüber
sofort verabfolgten, wenn auch noch so geringfügigen Abdem ¬
Vertragserben kann somit der Erblasser die Rechte des
findungsbetrag der Aussicht auf ein größeres aber noch
erstern völlig illusorisch machen. Die eidgenössische Gesetzge
in weiter Ferne stehendes Erbe vorziehen. Vielfach kommt
bung hat nun aber schon im Obligationenrecht den Grund.
dann aber später die berechtigte Reue.
satz aufgestellt, daß für Forderungen aus Spiel und Wette
kein Recht gehalten wird.
Je mehr übrigens in einem schweiz. Erbgesetz die Testirfreiheit ¬
erweitert, d. h. je größere Befugniß gegeben wird
Thatsächlich besteht auch kein Bedürfniß, den Erbeinsetz
einen gesetzlichen Erben in seinem Erbrecht zu beschränken, desto
ungsvertrag in dem weiten Sinne zu gestatten, daß er
weniger ist auch ein Bedürfniß für die Zulässigkeit des Erbzwischen ¬
dem Erblasser und einem beliebigen Dritten zulässie
verzichtvertrages vorhanden.
wäre. In Zürich kommen andere Erbeinsetzungsverträge als
Der Erbauskauf über eine noch nicht angesolche ¬
zwischen Ehegatten selten vor, während letztere allerfallene ¬
Erbschaft, abgeschlossen zwischen Mitdings ¬
häufiger sind.
erben, sollte in einem schweiz Erbgesetz entschieden verboten
In der That ist das Bedürfniß für Verträge der letztern
werden. Was vorhin vom Erbverzichtvertrag gesagt wurde
Art ein größeres und gerechtfertigteres. Ein schweizerisches
trifft in erhöhtem Maße von diesem Vertrage zu. Noch häufiger
Civilgesetz wird zweifelsohne im ehlichen Güterrecht den Grundals ¬
der Erblasser seine Erben, bewuchern sich durch solche
satz der Vertragsfreiheit aufstellen, so daß die EheVerträge ¬
Miterben untereinander. Es ist denn auch dieser
gatten dieses oder jenes System des ehlichen Güterrechts
Vertrag in nur ganz wenigen Kantonen, wie Zürich, Thurwählen ¬
können. Nun kann es aber unter Umständen den
gau, Zug zulässig. Hier ist zwar gerade dieser Vertrag der
Ehegatten z. B. dienen, anstatt eines Systems, das der Eheam ¬
häufigsten vorkommende Erbvertrag, um so zahlreicher
frau mehr güterrechtliche Vortheile gewährt, wie z. B.
sind aber auch die damit getriebenen Mißbräuche. Der
die Errungenschaftsgemeinschaft, das System der GüterverVertrag ¬
über eine bereits angefallene Erbschaft
bindung zu wählen, bei welchem aller Erwerb dem Manne zuendlich ¬
ist im Grunde gar kein Erbvertrag, sondern ein
fällt, dafür aber die Ehefrau erbrechtlich besser zu beeinfacher ¬
Kaufvertrag und gehört ins Obligationenrecht. Das
denken, als dies nach dem Gesetz der Fall ist. In einem
schweiz. Obligationenrecht spricht aber von demselben nicht,
solchen Fall hat die Ehefrau ein Recht darauf, daß ihr der
verbietet ihn also auch nicht. Es ist kein Grund vorhanden,
Ehemann diese erbrechtlichen Vortheile nicht bloß durch einseidenselben ¬
als unzulässig zu erklären. In einem schweiz.
tige, revocirbare letzte Willensverordnung, sondern durch binErbgesetz ¬
ist einfach der Grundsatz aufzustellen, daß solche
denden Vertrag zusichere, hat sie doch dafür ebenfalls durch
Verträge den Vorschriften des Obligationenrechtes untersolchen ¬
auf größere güterrechtliche Vortheile verzichtet.
liegen.
Eine Reihe von Gründen, die gegen die Zulassung des
Erbvertrages zwischen dem Erblasser und beliebigen DrittMit ¬
diesen Ausführungen schließen wir unsere Betrachtpersonen ¬
sprechen, treffen bei dem zwischen Ehegatten geschlossenen
ungen über die schweiz. Erbrechte und deren Vereinheitlichung.
Vertrag nicht zu, so z. B. der, daß der eine Theil, der VerDie ¬
wichtigsten Grundlagen sind damit charakterisirt. Freilich
tragserbe, wie z. B. die Ehefrau, eine bestimmte, genau fixirte
Leistung mache, die Gegenleistung jedoch unsicher sei. So werden
könnten noch eine Reihe nicht uninteressanter Fragen, wie
in dem oben angeführten Falle Leistung und Gegenleistung
z. B. die Vorschriften über die Form der Testamente, Antritt
und Ausschlagung, Theilung der Erbschaft und s. f. behandelt
stets, wenn auch nicht gleichwerthig sein, so doch in einem
werden; allein die diesbezüglichen Bestimmungen, so mannigbestimmten, ¬
der ursprünglichen Absicht der Parteien entsprechenden ¬
Zusammenhang stehen. Je größer der Erwerb ist
faltig und verschiedenartig sie im einzelnen sind, sind nicht
von grundsätzlicher Bedeutung und es wird deren Vereinheitder ¬
während der Ehe gemacht wird, desto größer ist auch de
Vortheil, auf den die Frau durch Ueberlassung dieses Erwerbs
lichung keine erheblichen Schwierigkeiten bereiten. Mit Bezug
an den Mann verzichtet hat, desto größer ist aber auch der
auf die Hauptgrundlagen ist, wenn man nur ernstlich will,
erbrechtliche Vortheil der Frau, wenn ihr eine bestimmte
eine Verständigung möglich. Man betrachtet in der Regel
Quote des ehemännlichen Nachlasses durch Erbvertrag bindent
das Erbrecht als diejenige Rechtsmaterie, die sich am schwersten
zugesichert wird.
einem zeutralisirenden Gesetz ergeben werde. Möglich; denn
die Differenzen in den Gesetzen sind in dieser Materie unbeAuch ¬
vom moralischen Gesichtspunkt aus ist die Zulässigstreitbar ¬
am größten. Allein eben so sicher ist es, daß die
keit des Erbeinsetzungsvertrags zwischen Ehegatten viel eher
Anschauungen der verschiedenen Völkerschaften der Schweiz
zu rechtfertigen, als derjenige
zwischen dem Erblasser und
über das, was im Erbrecht Geltung haben sollte, unter eineinem ¬
beliebigen Dritten. Ein solcher Dritter hat meistens,
ander viel gleichartiger sind als die Gesetze. Je größer aber
wenn nach Abschluß eines Erbvertrages, der ihm eine beder ¬
Widerspruch zwischen der positiven Gesetzgebung und der
stimmte Quote des Nachlasses zusichert, das Vermögen des
Volksanschauung in dem betreffenden Rechtsgebiet ist, desto
Erblassers sich äufnet und ihm hieraus ein Gewinn erwächst,
nöthiger ist die Ausgleichung, das heißt die Zentralisation.
hierin kein oder geringes Verdienst, wohl aber kommt ein
solches häufig dem überlebenden Ehegatten zu. Ein solcher
vertraglich zugesicherter Erbvortheil ist daher vielfach nur eine
billige Entschädigung des überlebenden Ehegatten für die