Volltext : Wolf, G.: Rechtswirrwarr und Rechtseinheit oder Das jetzige und das zukünftige schweizerische Recht

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Erblasser  die  Befugniß  bleibt,  nicht  nur  jederzeit  eine  letztMithülfe, ¬
  die  er  dem  Verstorbenen  der  Aufnung  in  essie
willige  Verordnung  zu  errichten,  sondern  solche  nach  Bedürfniß
Vermeens  geleistet  hat.
auch  wieder  abzuändern.  Wie  häufig  ein  solches  Bedürfniß
XIX.
wirklich  eintritt,  zeigt  die  Thatsache,  daß  z.  B.  im  Kanton
Der  Erbverzichtvertrag,  abgeschlossen  zwischen  einem
Zürich  40  %  aller  eigenhändigen  Testamente  jeweilen  wieder
Erbla  r  und  einem  Präsumtiverben  ist  in  der  Mehrzahl
zuruckgezogen  resp.  abgeändert  werden.
der  eiz.  Kantone  gänzlich  unzulässig  und  dieser  Mehrheit
der  Nechte  dürfte  auch  ein  schweiz.  Erbgesetz  folgen.  VerDer ¬
  Erbeinsetzungsvertrag  ist  überhaupt  häufig  im  Grunde
nichts  anderes  als  ein  Spiel-  und  Lotteriegeschäft.  Der  Verschied. ¬
  Gründe,  die  gegen  den  Erbeinsetzungsvertrag  sprechen,
treffen  in  gleichem  Maße  auch  bei  dem  Erbverzichtvertrag  zu,
tragserbe  macht  nicht  selten  eine  bestimmte  Leistung,  während
namentlich,  daß  er  häufig  den  Charakter  eines  Lotterie-  und
die  Gegenleistung  gänzlich  unbestimmt  und  unsicher  ist;  denn
Spielgeschäftes  hat.  Sodann  kommen  aber  noch  weitere  und
wenn  man  auch  im  Gesetz  bestimmt,  daß  der  Erblasser  nicht
durch  anderweitige  Verfügungen  auf  den  Todesfall  hin  das
gewichtige  Motive  für  dessen  Nichtzulassung  hinzu.  Hinter
solche  Verträge  verstecken  sich  leider  gar  nicht  selten  die  är  sten
Recht  des  Vertragserben  schmälern  dürfe,  so  kann  man  doch
Wuchergeschäfte.  Man  schafft  sich  mit  denselben  gerne  unbenicht ¬
  so  weit  gehen,  den  Erblasser  in  seinem  Rechte  zu  bequeme ¬
  Erben  vom  Halse.  Häufig  kommt  es  vor,  daß  solche
schränken,  über  sein  Vermögen  durch  Rechtsgeschäft  unter  LeErben, ¬
  in  momentaner  Verlegenheit  oder  Noth  steckend,  einen
benden  zu  verfügen.  Trotz  seiner  Verpflichtungen  gegenüber
sofort  verabfolgten,  wenn  auch  noch  so  geringfügigen  Abdem ¬
  Vertragserben  kann  somit  der  Erblasser  die  Rechte  des
findungsbetrag  der  Aussicht  auf  ein  größeres  aber  noch
erstern  völlig  illusorisch  machen.  Die  eidgenössische  Gesetzge
in  weiter  Ferne  stehendes  Erbe  vorziehen.  Vielfach  kommt
bung  hat  nun  aber  schon  im  Obligationenrecht  den  Grund.
dann  aber  später  die  berechtigte  Reue.
satz  aufgestellt,  daß  für  Forderungen  aus  Spiel  und  Wette
kein  Recht  gehalten  wird.
Je  mehr  übrigens  in  einem  schweiz.  Erbgesetz  die  Testirfreiheit ¬
  erweitert,  d.  h.  je  größere  Befugniß  gegeben  wird
Thatsächlich  besteht  auch  kein  Bedürfniß,  den  Erbeinsetz
einen  gesetzlichen  Erben  in  seinem  Erbrecht  zu  beschränken,  desto
ungsvertrag  in  dem  weiten  Sinne  zu  gestatten,  daß  er
weniger  ist  auch  ein  Bedürfniß  für  die  Zulässigkeit  des  Erbzwischen ¬
  dem  Erblasser  und  einem  beliebigen  Dritten  zulässie
verzichtvertrages  vorhanden.
wäre.  In  Zürich  kommen  andere  Erbeinsetzungsverträge  als
Der  Erbauskauf  über  eine  noch  nicht  angesolche ¬
  zwischen  Ehegatten  selten  vor,  während  letztere  allerfallene ¬
  Erbschaft,  abgeschlossen  zwischen  Mitdings ¬
  häufiger  sind.
erben,  sollte  in  einem  schweiz  Erbgesetz  entschieden  verboten
In  der  That  ist  das  Bedürfniß  für  Verträge  der  letztern
werden.  Was  vorhin  vom  Erbverzichtvertrag  gesagt  wurde
Art  ein  größeres  und  gerechtfertigteres.  Ein  schweizerisches
trifft  in  erhöhtem  Maße  von  diesem  Vertrage  zu.  Noch  häufiger
Civilgesetz  wird  zweifelsohne  im  ehlichen  Güterrecht  den  Grundals ¬
  der  Erblasser  seine  Erben,  bewuchern  sich  durch  solche
satz  der  Vertragsfreiheit  aufstellen,  so  daß  die  EheVerträge ¬
  Miterben  untereinander.  Es  ist  denn  auch  dieser
gatten  dieses  oder  jenes  System  des  ehlichen  Güterrechts
Vertrag  in  nur  ganz  wenigen  Kantonen,  wie  Zürich,  Thurwählen ¬
  können.  Nun  kann  es  aber  unter  Umständen  den
gau,  Zug  zulässig.  Hier  ist  zwar  gerade  dieser  Vertrag  der
Ehegatten  z.  B.  dienen,  anstatt  eines  Systems,  das  der  Eheam ¬
  häufigsten  vorkommende  Erbvertrag,  um  so  zahlreicher
frau  mehr  güterrechtliche  Vortheile  gewährt,  wie  z.  B.
sind  aber  auch  die  damit  getriebenen  Mißbräuche.  Der
die  Errungenschaftsgemeinschaft,  das  System  der  GüterverVertrag ¬
  über  eine  bereits  angefallene  Erbschaft
bindung  zu  wählen,  bei  welchem  aller  Erwerb  dem  Manne  zuendlich ¬
  ist  im  Grunde  gar  kein  Erbvertrag,  sondern  ein
fällt,  dafür  aber  die  Ehefrau  erbrechtlich  besser  zu  beeinfacher ¬
  Kaufvertrag  und  gehört  ins  Obligationenrecht.  Das
denken,  als  dies  nach  dem  Gesetz  der  Fall  ist.  In  einem
schweiz.  Obligationenrecht  spricht  aber  von  demselben  nicht,
solchen  Fall  hat  die  Ehefrau  ein  Recht  darauf,  daß  ihr  der
verbietet  ihn  also  auch  nicht.  Es  ist  kein  Grund  vorhanden,
Ehemann  diese  erbrechtlichen  Vortheile  nicht  bloß  durch  einseidenselben ¬
  als  unzulässig  zu  erklären.  In  einem  schweiz.
tige,  revocirbare  letzte  Willensverordnung,  sondern  durch  binErbgesetz ¬
  ist  einfach  der  Grundsatz  aufzustellen,  daß  solche
denden  Vertrag  zusichere,  hat  sie  doch  dafür  ebenfalls  durch
Verträge  den  Vorschriften  des  Obligationenrechtes  untersolchen ¬
  auf  größere  güterrechtliche  Vortheile  verzichtet.
liegen.
Eine  Reihe  von  Gründen,  die  gegen  die  Zulassung  des
Erbvertrages  zwischen  dem  Erblasser  und  beliebigen  DrittMit ¬
  diesen  Ausführungen  schließen  wir  unsere  Betrachtpersonen ¬
  sprechen,  treffen  bei  dem  zwischen  Ehegatten  geschlossenen
ungen  über  die  schweiz.  Erbrechte  und  deren  Vereinheitlichung.
Vertrag  nicht  zu,  so  z.  B.  der,  daß  der  eine  Theil,  der  VerDie ¬
  wichtigsten  Grundlagen  sind  damit  charakterisirt.  Freilich
tragserbe,  wie  z.  B.  die  Ehefrau,  eine  bestimmte,  genau  fixirte
Leistung  mache,  die  Gegenleistung  jedoch  unsicher  sei.  So  werden
könnten  noch  eine  Reihe  nicht  uninteressanter  Fragen,  wie
in  dem  oben  angeführten  Falle  Leistung  und  Gegenleistung
z.  B.  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Testamente,  Antritt
und  Ausschlagung,  Theilung  der  Erbschaft  und  s.  f.  behandelt
stets,  wenn  auch  nicht  gleichwerthig  sein,  so  doch  in  einem
werden;  allein  die  diesbezüglichen  Bestimmungen,  so  mannigbestimmten, ¬
  der  ursprünglichen  Absicht  der  Parteien  entsprechenden ¬
  Zusammenhang  stehen.  Je  größer  der  Erwerb  ist
faltig  und  verschiedenartig  sie  im  einzelnen  sind,  sind  nicht
von  grundsätzlicher  Bedeutung  und  es  wird  deren  Vereinheitder ¬
  während  der  Ehe  gemacht  wird,  desto  größer  ist  auch  de
Vortheil,  auf  den  die  Frau  durch  Ueberlassung  dieses  Erwerbs
lichung  keine  erheblichen  Schwierigkeiten  bereiten.  Mit  Bezug
an  den  Mann  verzichtet  hat,  desto  größer  ist  aber  auch  der
auf  die  Hauptgrundlagen  ist,  wenn  man  nur  ernstlich  will,
erbrechtliche  Vortheil  der  Frau,  wenn  ihr  eine  bestimmte
eine  Verständigung  möglich.  Man  betrachtet  in  der  Regel
Quote  des  ehemännlichen  Nachlasses  durch  Erbvertrag  bindent
das  Erbrecht  als  diejenige  Rechtsmaterie,  die  sich  am  schwersten
zugesichert  wird.
einem  zeutralisirenden  Gesetz  ergeben  werde.  Möglich;  denn
die  Differenzen  in  den  Gesetzen  sind  in  dieser  Materie  unbeAuch ¬
  vom  moralischen  Gesichtspunkt  aus  ist  die  Zulässigstreitbar ¬
  am  größten.  Allein  eben  so  sicher  ist  es,  daß  die
keit  des  Erbeinsetzungsvertrags  zwischen  Ehegatten  viel  eher
Anschauungen  der  verschiedenen  Völkerschaften  der  Schweiz
zu  rechtfertigen,  als  derjenige
zwischen  dem  Erblasser  und
über  das,  was  im  Erbrecht  Geltung  haben  sollte,  unter  eineinem ¬
  beliebigen  Dritten.  Ein  solcher  Dritter  hat  meistens,
ander  viel  gleichartiger  sind  als  die  Gesetze.  Je  größer  aber
wenn  nach  Abschluß  eines  Erbvertrages,  der  ihm  eine  beder ¬
  Widerspruch  zwischen  der  positiven  Gesetzgebung  und  der
stimmte  Quote  des  Nachlasses  zusichert,  das  Vermögen  des
Volksanschauung  in  dem  betreffenden  Rechtsgebiet  ist,  desto
Erblassers  sich  äufnet  und  ihm  hieraus  ein  Gewinn  erwächst,
nöthiger  ist  die  Ausgleichung,  das  heißt  die  Zentralisation.
hierin  kein  oder  geringes  Verdienst,  wohl  aber  kommt  ein
solches  häufig  dem  überlebenden  Ehegatten  zu.  Ein  solcher
vertraglich  zugesicherter  Erbvortheil  ist  daher  vielfach  nur  eine
billige  Entschädigung  des  überlebenden  Ehegatten  für  die
            
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