Objekt : ¬Das Eigenthumsrecht nach österreichischem Rechte (1)

Inhaltsübersicht.
VIII
Der  Traditionswille  beruht  auf  einem  juristischen  Benis ¬
  S.  263  flg.
weggrunde,  bezieh.  bezweckt  überhaupt  einen  rechtlichen  Erfolg  S.  264  flg.
—  Das  Erforderniß  der  j.  causa  ist  nur  die  Anwendung  eines  das  ge- ¬
  Das
sammte  Vermögensrecht  beherrschenden  Grundsatzes  S.  265  flg.
Verhältniß  der  Rechtsformen  zu  den  Rechtszwecken  S.  266  flg.
Sind  abstrakte  Verträge  gültig?  S.  267.  —  Verhältniß  des  TraditionsDie ¬
  causa  im  subjektiven  u.  objektiven
willens  zur  causa  S.  268  flg.  Ist -
  zur  Übereignung  ein  gültiger  Titel
Sinne  (Titel)  S.  269  flg.  —
erforderlich?  S.  271  flg.  —  Eigenthums=  u.  Bereicherungsklagen  S.  272.
—  Einfluß  der  Nichtübereinstimmung  über  die  causa  trad.  S.  274  flg.
Die  Eigenthumstitel  S.  275  flg.  —  Veräußerung  der  Sache  an  verschieIst ¬
  die  Tradition  ein  Formalakt?
dene  Personen  (§.  430)  S.  277.
S.  277  flg.
§.  12.  Die  Formen  der  Übergabe.  a)  Die  Übergabe  „von  Hand  zu  Hand(§. ¬
  426)  S.  280;  —  b)  die  Übergabe  „durch  Zeichen“  (§.  427)  S.  280  flg.
—  Nur  die  Übergabe  „mittelst  Urkunden"  ist  eine  sog.  symbolische;  sie  darf
nicht  auf  die  Cession  von  Forderungen  bezogen  werden  S.  282  flg.
(Theorie  der  Inhaberpapiere  S.  283,  N.  6.)  —  Nur  Urkunden,  welche
wenigstens  den  Eigenthumstitel  des  Tradenten  darthun,  sind  im  Sinn  des
§.  427  für  genügend  anzusehen  S.  286  flg.  —  (Übergabe  durch  Frachtbriefe? ¬
  Note  12).  —  Bedeutung  der  Waarenpapiere  (Lager=  u.  Ladescheine,
Konnossemente)  für  die  Eigenthumsübertragung  S.  289  flg.  —  (Konstruktion
der  Übereignung  durch  Traditionspapiere  N.  16).  —  c)  Das  constit.
poss.  u.  die  trad.  brevi  manu  „Übergabe  durch  Erklärung"?  §.  428.
S.  292  flg.  —  d)  Die  Übergabe  durch  Versendung  §.  429.  S.  294  flg.
Bedeutung  der  „wirklichen  Übergabe  bei  Schenkungsverträgen"  S.  296  flg.
§.  13.  Eigenthumserwerb  trotz  Mangels  des  Eigenthums  des  Übergebers.
Historische  Entwicklung  S.  297  flg.  —  Übersicht  der  neueren  Gesetzgebungen ¬
  S.  301  flg.  —  Provenienz  der  §§.  367.  371.  824  A.  B.  G.  B.
(Cod.  Theres.)  S.  303  flg.  —  1)  Erwerb  in  öffentlicher  Feilbietung
S.  305  flg.  —  2)  Erwerb  von  einem  befugten  Gewerbsmann  S.  306  flg.
(Jüdisches  Recht?  N.  24).  —  Kauf  auf  offenem  Markte?  S.  308.
Unterschied  vom  Art.  306.  H.  G.  B.  S.  308  flg.  —  3)  „Hand  wahre  Hand
S.  309  flg.  —  Auslegung  des  §.  367,  Abs.  3.  S.  310  flg.  —  4)  Unvermischte
Geldstücke  und  Inhaberpapier  erwirbt  jeder  redliche  Empfänger  schon  durch
Tradition,  auch  wenn  der  Vormann  nicht  Eigenthümer  war.  §.  371  B.  G.  B.
u.  307  H.  G.  B.  S.  312  flg.  —  Dies  gilt  nicht  von  Legitimationspapieren ¬
  S.  313.  —  (Unterschied  zwischen  diesen  Papieren  N.  41.
Vermischte  Geldstücke
Sind  Sparkassebücher  Inhaberpapiere?  N.  42).  —
S.  314.  —  5)  Erwerb  von  Ordrepapieren  und  Namensaktien  (art.  11.
(Theorie  des  Wechsels
36.  74  W.  O.,  305  H.  G.  B.)  S.  315  flg.
N.  47.)  —  Der  Erwerb  nicht  indossirbarer  Namenspapiere  (Werthpapiere) ¬
  richtet  sich  nach  §.  367  B.  G.  B.  u.  306  H.  G.  B.  S.  317  flg.
(Begriff  der  Werthpapiere  N.  49.)  —  6)  Erwerb  von  Waaren
durch  Traditionspapiere  (Lagerscheine  rc.)  richtet  sich  nach  art.  305  (nicht
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer