Inhaltsübersicht.
VIII
Der Traditionswille beruht auf einem juristischen Benis ¬
S. 263 flg.
weggrunde, bezieh. bezweckt überhaupt einen rechtlichen Erfolg S. 264 flg.
— Das Erforderniß der j. causa ist nur die Anwendung eines das ge- ¬
Das
sammte Vermögensrecht beherrschenden Grundsatzes S. 265 flg.
Verhältniß der Rechtsformen zu den Rechtszwecken S. 266 flg.
Sind abstrakte Verträge gültig? S. 267. — Verhältniß des TraditionsDie ¬
causa im subjektiven u. objektiven
willens zur causa S. 268 flg. Ist -
zur Übereignung ein gültiger Titel
Sinne (Titel) S. 269 flg. —
erforderlich? S. 271 flg. — Eigenthums= u. Bereicherungsklagen S. 272.
— Einfluß der Nichtübereinstimmung über die causa trad. S. 274 flg.
Die Eigenthumstitel S. 275 flg. — Veräußerung der Sache an verschieIst ¬
die Tradition ein Formalakt?
dene Personen (§. 430) S. 277.
S. 277 flg.
§. 12. Die Formen der Übergabe. a) Die Übergabe „von Hand zu Hand(§. ¬
426) S. 280; — b) die Übergabe „durch Zeichen“ (§. 427) S. 280 flg.
— Nur die Übergabe „mittelst Urkunden" ist eine sog. symbolische; sie darf
nicht auf die Cession von Forderungen bezogen werden S. 282 flg.
(Theorie der Inhaberpapiere S. 283, N. 6.) — Nur Urkunden, welche
wenigstens den Eigenthumstitel des Tradenten darthun, sind im Sinn des
§. 427 für genügend anzusehen S. 286 flg. — (Übergabe durch Frachtbriefe? ¬
Note 12). — Bedeutung der Waarenpapiere (Lager= u. Ladescheine,
Konnossemente) für die Eigenthumsübertragung S. 289 flg. — (Konstruktion
der Übereignung durch Traditionspapiere N. 16). — c) Das constit.
poss. u. die trad. brevi manu „Übergabe durch Erklärung"? §. 428.
S. 292 flg. — d) Die Übergabe durch Versendung §. 429. S. 294 flg.
Bedeutung der „wirklichen Übergabe bei Schenkungsverträgen" S. 296 flg.
§. 13. Eigenthumserwerb trotz Mangels des Eigenthums des Übergebers.
Historische Entwicklung S. 297 flg. — Übersicht der neueren Gesetzgebungen ¬
S. 301 flg. — Provenienz der §§. 367. 371. 824 A. B. G. B.
(Cod. Theres.) S. 303 flg. — 1) Erwerb in öffentlicher Feilbietung
S. 305 flg. — 2) Erwerb von einem befugten Gewerbsmann S. 306 flg.
(Jüdisches Recht? N. 24). — Kauf auf offenem Markte? S. 308.
Unterschied vom Art. 306. H. G. B. S. 308 flg. — 3) „Hand wahre Hand
S. 309 flg. — Auslegung des §. 367, Abs. 3. S. 310 flg. — 4) Unvermischte
Geldstücke und Inhaberpapier erwirbt jeder redliche Empfänger schon durch
Tradition, auch wenn der Vormann nicht Eigenthümer war. §. 371 B. G. B.
u. 307 H. G. B. S. 312 flg. — Dies gilt nicht von Legitimationspapieren ¬
S. 313. — (Unterschied zwischen diesen Papieren N. 41.
Vermischte Geldstücke
Sind Sparkassebücher Inhaberpapiere? N. 42). —
S. 314. — 5) Erwerb von Ordrepapieren und Namensaktien (art. 11.
(Theorie des Wechsels
36. 74 W. O., 305 H. G. B.) S. 315 flg.
N. 47.) — Der Erwerb nicht indossirbarer Namenspapiere (Werthpapiere) ¬
richtet sich nach §. 367 B. G. B. u. 306 H. G. B. S. 317 flg.
(Begriff der Werthpapiere N. 49.) — 6) Erwerb von Waaren
durch Traditionspapiere (Lagerscheine rc.) richtet sich nach art. 305 (nicht