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§. 5.
Ingleichen im XV. XVI. und XVII. Jahrhunderte.
Die Willkühre der Gutshereschaften des XV. XVI. und XVII. Jahrhundertin =
allmähliger Anhäufung der Punkte und Bedingnissen, hat nun vollenddie =
alte Einfalt und Natur der Erbleihen dermassen undeutlich gemacht, daß,
wenn solche nicht noch durch das eingeschaltete Wort: Erbleihe, in Andenken
erhalten würde, unsere heutige Erbleihbriefe den Nachkommen ein unerklärbaret
Problem seyn würden, was für ein Geschäft — Römisch oder deutsches — Lehnsoder =
Buͤrgerliches eigentlich gestiftet worden seye. Kurz: man hat nichts gebessert, ¬
sondern verschlimmert | |
2) In diesem Zeitraume wurden die in hiesigem Erzstifte vormals uͤberaus haufige ¬
Landfiedelleihen, fast insgesamt in Erbleihen umgeschaffen, — und mit
dem XVII. Jahrhundert verschwunden erstere völlig. Unser Vaterland bestätigt
demnach die Wahrheit, die man historisch auch anderstwo bewähret finden wird,
daß die Landsiedelleihe, das Jus Colonicum, die Mutter der Erbleihen seye.
Diese wurden seit dieser Zeit dermasen bey uns die Landesregel, daß nunmehro ¬
im Zweifelsfalle, ob Güter zu rechtem Erbe, oder zu Landsiedelrecht
ja es
verlieben seyen? für ersteres immer die Rechtsvermuthung zu fassen ist;
bestätigt solches überaus bündig sogar der Umstand, daß in den meisten Erzstiftischen =
Distrikten sowohl der Namen, als Sache der Landsiedelleihen ducchaus
fremd, und unbekant ist.
Aber eben diese Erbleihen verloren seit dieser Zeit ihren alten Landbrauch, ¬
Landrecht, und Herkommen, worauf die alte Leihbriefe der Kürze
halber sich so oft berufen hatten. Worinnen nun dieser eigends bestanden? werden =
wir unten hören. Vielmehr trug die, in unserem Erzstifte schon im XIV.
Jahrhundert öffentlich empfohlene Kultur der fremden Rechte, a) alles dazu bey,
die alte Erbleihrechte zu verlassen, und sich straks an die Prädikamenten der
Röm. Emphyteusen zu gewöhnen. Aus dem Ende des XV. Jahrhundert sind
mir Akten, vor den Richtern des heil. Stuhls verhandelt, zu Gesichte gekommen, =
wo die alte Rechte zwar gerettet werden wollen, aber dem Strome des da
mal allgemein herschenden Vorurteils, und der Vorliebe füͤr geschriebene Kaif
Rechte, unterliegen musten.
4) Die
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3) Wer Urkunden dieses Zeitraums gelesen hat, wird mir Beifall geben, daß in dieser
Periode unser Erzstift gröstentheils mit Röm. und Canon. Rechtsstücken durch Liotarien, =
Schreiber, Doktoren, Dekretisten und Legisten umwunden worden seye.
und die
Auch zeigt sich die Wahrheit helle genug, daß bey Uns, der Geschmack,
praktische Kultur dieser Gastrechte nicht von Kathedern in die Gerichtsstüle, sondern
umgekehrt von diesen auf jene übergegangen seyn.