Volltext : Koch, Jakob: Historisch juristische Abhandlung: Geschichte, Natur, und rechtliche Beschaffenheit der Erbleihen, oder Erbpächte im Erzstifte Mainz, von ihrer Entstehung an, bis auf gegenwärtige Zeiten

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§.  5.
Ingleichen  im  XV.  XVI.  und  XVII.  Jahrhunderte.
Die  Willkühre  der  Gutshereschaften  des  XV.  XVI.  und  XVII.  Jahrhundertin =
  allmähliger  Anhäufung  der  Punkte  und  Bedingnissen,  hat  nun  vollenddie =
  alte  Einfalt  und  Natur  der  Erbleihen  dermassen  undeutlich  gemacht,  daß,
wenn  solche  nicht  noch  durch  das  eingeschaltete  Wort:  Erbleihe,  in  Andenken
erhalten  würde,  unsere  heutige  Erbleihbriefe  den  Nachkommen  ein  unerklärbaret
Problem  seyn  würden,  was  für  ein  Geschäft  —  Römisch  oder  deutsches  —  Lehnsoder =
  Buͤrgerliches  eigentlich  gestiftet  worden  seye.  Kurz:  man  hat  nichts  gebessert, ¬
  sondern  verschlimmert  |  |
2)  In  diesem  Zeitraume  wurden  die  in  hiesigem  Erzstifte  vormals  uͤberaus  haufige ¬
  Landfiedelleihen,  fast  insgesamt  in  Erbleihen  umgeschaffen,  —  und  mit
dem  XVII.  Jahrhundert  verschwunden  erstere  völlig.  Unser  Vaterland  bestätigt
demnach  die  Wahrheit,  die  man  historisch  auch  anderstwo  bewähret  finden  wird,
daß  die  Landsiedelleihe,  das  Jus  Colonicum,  die  Mutter  der  Erbleihen  seye.
Diese  wurden  seit  dieser  Zeit  dermasen  bey  uns  die  Landesregel,  daß  nunmehro ¬
  im  Zweifelsfalle,  ob  Güter  zu  rechtem  Erbe,  oder  zu  Landsiedelrecht
ja  es
verlieben  seyen?  für  ersteres  immer  die  Rechtsvermuthung  zu  fassen  ist;
bestätigt  solches  überaus  bündig  sogar  der  Umstand,  daß  in  den  meisten  Erzstiftischen =
  Distrikten  sowohl  der  Namen,  als  Sache  der  Landsiedelleihen  ducchaus
fremd,  und  unbekant  ist.
Aber  eben  diese  Erbleihen  verloren  seit  dieser  Zeit  ihren  alten  Landbrauch, ¬
  Landrecht,  und  Herkommen,  worauf  die  alte  Leihbriefe  der  Kürze
halber  sich  so  oft  berufen  hatten.  Worinnen  nun  dieser  eigends  bestanden?  werden =
  wir  unten  hören.  Vielmehr  trug  die,  in  unserem  Erzstifte  schon  im  XIV.
Jahrhundert  öffentlich  empfohlene  Kultur  der  fremden  Rechte,  a)  alles  dazu  bey,
die  alte  Erbleihrechte  zu  verlassen,  und  sich  straks  an  die  Prädikamenten  der
Röm.  Emphyteusen  zu  gewöhnen.  Aus  dem  Ende  des  XV.  Jahrhundert  sind
mir  Akten,  vor  den  Richtern  des  heil.  Stuhls  verhandelt,  zu  Gesichte  gekommen, =
  wo  die  alte  Rechte  zwar  gerettet  werden  wollen,  aber  dem  Strome  des  da
mal  allgemein  herschenden  Vorurteils,  und  der  Vorliebe  füͤr  geschriebene  Kaif
Rechte,  unterliegen  musten.
4)  Die
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3)  Wer  Urkunden  dieses  Zeitraums  gelesen  hat,  wird  mir  Beifall  geben,  daß  in  dieser
Periode  unser  Erzstift  gröstentheils  mit  Röm.  und  Canon.  Rechtsstücken  durch  Liotarien, =
  Schreiber,  Doktoren,  Dekretisten  und  Legisten  umwunden  worden  seye.
und  die
Auch  zeigt  sich  die  Wahrheit  helle  genug,  daß  bey  Uns,  der  Geschmack,
praktische  Kultur  dieser  Gastrechte  nicht  von  Kathedern  in  die  Gerichtsstüle,  sondern
umgekehrt  von  diesen  auf  jene  übergegangen  seyn.
            
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