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5) Noch weit mehr Verwierung legten aber die in dieser Periode ausgebildete
T. Lehnrechte in unser Erbleihwesen. Dieses ward nämlich hauptsächlich auf
dem Fuße einer Nachahmung der wuͤrklichen Lehen eingerichtet, wie solches ¬
nicht allein der in vielen Erbleihurkunden gleichbedeutend gebrauchte Ausdruck: ¬
Erblehn deutlich bezeugt, sondern auch durch so viele Nebenumstände erwiesen =
wird, da die geschlossene Huben, Lehne, — die Erbzinns= und Gultsammler: =
Lehnträger, — der Erbherr: Lehnherr, - die Verleihung: Lehnsempfängnis =
u. s. w. benahmst wurden. — Kein Wunder demnach, wenn man
folgendes die und da zu bezweiflen anfieng, ob nicht die Erbfolge in die Landerbleiben, =
vielmehr nach den Longob. und Landlehnrechten, als den blosen allodial=Erbfolgsnormen =
zu bestimmen seye? a) — kein Wunder, wenn ganze
Gerichtshöfe, und sogar die Beisitzer des K. Reichskammergerichts aus der ungemein =
großen Gleichförmigkeit solcher Erbleihbriefen mit den wahren Ritterlehnbriefen, =
unterweilen nicht gewust, was sie daraus machen sollen, weil sie die Beschaffenheit =
der D. Erbleihen verkant, und feste überzeugt gewesen, es müsten
solche schlechtweg aus dem Römischen Rechte, und den alten ausländischen Glossatoren =
beurteilt werden rc. b)
6) Auf alle diese dogmatische und gerichtliche Verwirrungen konnte also
auch keine bestimmtere Uebung bey Gutshöfen erwartet werden. Diesem Mischmasch =
ist man es inzwischen schuldig, daß seit dem XIII. Jahrh. die Erbleihbriefe
mit vielen vorher ganz ungewoͤhnlichen Klauseln erweitert, ausgedehnt, und verzerret ¬
erscheinen, deren Saͤuberung nunmehr in unsern Tagen sowenig mehr raͤthlich, ¬
als thunlich seyn doͤrfte.
§. 5.
a) S. v. Selchow, d. success. in curias rustic. allod. non feud. (in Elect. jur Germ.)
b) Ein merkwürdiges Beispiel davou erzählt R. Ruland, Thesaur. jur. Emphyt. P. II.
vot. 7. § 69. seqq. Man hatte also, wie es scheint, die Karaktere ganz in Vergessenheit =
kommen lassen, welche vormals ein rechtes Erbe, von einer Kolonie,
so, wie ein recht Lehen, von Lehnsähnlichen Gütern Früdastern) unterschieden
hatten. Den Grund, und die Veranlassung dieser Vermischung und Gleichförmigkeit =
giebt meines Erachtens Estor ganz chtig a. a. O. an, wenn er bemerkt: „Que
" madmodum principes militibus suis vasta concedebant praedia loco siipendii, quod
" servitiis merehant bellicis: ita rusticis sive seruis suis & principes, ac dein mili„ ¬
tes agros, quibiis abundabant, cessisse benesicii jure videntur. Principes egebant
„ militibus, & hi simul opus habebant servis, ut, quos sibi reservarant agros, su„ ¬
bigerent, & reliquas præstarent operas &c. * — Hingegen irrt Just. Verucius,
Libell. Consuet. Bamberg. wenn er behauptet, es seien diese Erbleihen vor dem
wahre Lehen gewesen; gleich als diesen Ungrund bereits Thomasius, d. præsumt.
allodialitatis §. 41. gründlich wiederlegt hat. Soviel bleibt jedoch ausgemacht, daß
— ja in Franken und Schwaben überim =
Bistume Bamberg und Würzburg
haupt, die Vermischung der Ervleihen, und rechten Lehnen, weit größer, als auderstey =
gewesen scye. Von dieser Adstmilirung rühren inzwischen noch viele beutige =
Erbleihinstituten, in unserem Erzstifte, z. B. die Hubengerichte, Dinghöfe,
die von den Erbbeständnern häufig zu leistende Treuversicherungen (sidelitates) u.
f. w. her. rc. rc.