Volltext : Koch, Jakob: Historisch juristische Abhandlung: Geschichte, Natur, und rechtliche Beschaffenheit der Erbleihen, oder Erbpächte im Erzstifte Mainz, von ihrer Entstehung an, bis auf gegenwärtige Zeiten

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5)  Noch  weit  mehr  Verwierung  legten  aber  die  in  dieser  Periode  ausgebildete
T.  Lehnrechte  in  unser  Erbleihwesen.  Dieses  ward  nämlich  hauptsächlich  auf
dem  Fuße  einer  Nachahmung  der  wuͤrklichen  Lehen  eingerichtet,  wie  solches ¬
  nicht  allein  der  in  vielen  Erbleihurkunden  gleichbedeutend  gebrauchte  Ausdruck: ¬
  Erblehn  deutlich  bezeugt,  sondern  auch  durch  so  viele  Nebenumstände  erwiesen =
  wird,  da  die  geschlossene  Huben,  Lehne,  —  die  Erbzinns=  und  Gultsammler: =
  Lehnträger,  —  der  Erbherr:  Lehnherr,  -  die  Verleihung:  Lehnsempfängnis =
  u.  s.  w.  benahmst  wurden.  —  Kein  Wunder  demnach,  wenn  man
folgendes  die  und  da  zu  bezweiflen  anfieng,  ob  nicht  die  Erbfolge  in  die  Landerbleiben, =
  vielmehr  nach  den  Longob.  und  Landlehnrechten,  als  den  blosen  allodial=Erbfolgsnormen =
  zu  bestimmen  seye?  a)  —  kein  Wunder,  wenn  ganze
Gerichtshöfe,  und  sogar  die  Beisitzer  des  K.  Reichskammergerichts  aus  der  ungemein =
  großen  Gleichförmigkeit  solcher  Erbleihbriefen  mit  den  wahren  Ritterlehnbriefen, =
  unterweilen  nicht  gewust,  was  sie  daraus  machen  sollen,  weil  sie  die  Beschaffenheit =
  der  D.  Erbleihen  verkant,  und  feste  überzeugt  gewesen,  es  müsten
solche  schlechtweg  aus  dem  Römischen  Rechte,  und  den  alten  ausländischen  Glossatoren =
  beurteilt  werden  rc.  b)
6)  Auf  alle  diese  dogmatische  und  gerichtliche  Verwirrungen  konnte  also
auch  keine  bestimmtere  Uebung  bey  Gutshöfen  erwartet  werden.  Diesem  Mischmasch =
  ist  man  es  inzwischen  schuldig,  daß  seit  dem  XIII.  Jahrh.  die  Erbleihbriefe
mit  vielen  vorher  ganz  ungewoͤhnlichen  Klauseln  erweitert,  ausgedehnt,  und  verzerret ¬
  erscheinen,  deren  Saͤuberung  nunmehr  in  unsern  Tagen  sowenig  mehr  raͤthlich, ¬
  als  thunlich  seyn  doͤrfte.
§.  5.
a)  S.  v.  Selchow,  d.  success.  in  curias  rustic.  allod.  non  feud.  (in  Elect.  jur  Germ.)
b)  Ein  merkwürdiges  Beispiel  davou  erzählt  R.  Ruland,  Thesaur.  jur.  Emphyt.  P.  II.
vot.  7.  §  69.  seqq.  Man  hatte  also,  wie  es  scheint,  die  Karaktere  ganz  in  Vergessenheit =
  kommen  lassen,  welche  vormals  ein  rechtes  Erbe,  von  einer  Kolonie,
so,  wie  ein  recht  Lehen,  von  Lehnsähnlichen  Gütern  Früdastern)  unterschieden
hatten.  Den  Grund,  und  die  Veranlassung  dieser  Vermischung  und  Gleichförmigkeit =
  giebt  meines  Erachtens  Estor  ganz  chtig  a.  a.  O.  an,  wenn  er  bemerkt:  „Que
"  madmodum  principes  militibus  suis  vasta  concedebant  praedia  loco  siipendii,  quod
"  servitiis  merehant  bellicis:  ita  rusticis  sive  seruis  suis  &  principes,  ac  dein  mili„ ¬
  tes  agros,  quibiis  abundabant,  cessisse  benesicii  jure  videntur.  Principes  egebant
„  militibus,  &  hi  simul  opus  habebant  servis,  ut,  quos  sibi  reservarant  agros,  su„ ¬
  bigerent,  &  reliquas  præstarent  operas  &c.  *  —  Hingegen  irrt  Just.  Verucius,
Libell.  Consuet.  Bamberg.  wenn  er  behauptet,  es  seien  diese  Erbleihen  vor  dem
wahre  Lehen  gewesen;  gleich  als  diesen  Ungrund  bereits  Thomasius,  d.  præsumt.
allodialitatis  §.  41.  gründlich  wiederlegt  hat.  Soviel  bleibt  jedoch  ausgemacht,  daß
—  ja  in  Franken  und  Schwaben  überim =
  Bistume  Bamberg  und  Würzburg
haupt,  die  Vermischung  der  Ervleihen,  und  rechten  Lehnen,  weit  größer,  als  auderstey =
  gewesen  scye.  Von  dieser  Adstmilirung  rühren  inzwischen  noch  viele  beutige =
  Erbleihinstituten,  in  unserem  Erzstifte,  z.  B.  die  Hubengerichte,  Dinghöfe,
die  von  den  Erbbeständnern  häufig  zu  leistende  Treuversicherungen  (sidelitates)  u.
f.  w.  her.  rc.  rc.
            
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