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nur dann wurden Erbleihen durch kanonische Rechte beguͤnstigt, wenn jemand aus
Wuͤsteneien und Waldungen arthafte Kirchenguter zu machen sich eebot. 2) Die
Anwendung dieses Kanons zeigt sich in hiesigem Erzstifte deutlich; denn die
Urk. des XII. und XIII. Jahrh. besagen nunmehr fast lauter Erbleihen über öde,
wüste geistl. Besitzungen, und die weltliche Gutsherrschaften versäumten nicht,
diese Anstalt, als eine erspriesliche Kameralverbesserung augenblicklich zu kopiren. b)
§. 4.
Geschichte derselben im XII. - XIV. Jahrhunderte.
Hauptmerkwürdig aber sind die Revolutionen, welche die Erbleihen in unserm =
Vaterlande im XII. und XIII. Jahrh. betroffen haben. Wir erzählen sie hier
in der geflissensten Kürze:
1) Jn diesem Zeitraume scheinen sie über die alte schlechte Zinnsverleihungen,
(Firmitäten) und Erbkolonien, (Landfiedelleihen) die Oberhand behalten zu haben, ¬
indem es den Herrschaften beschwerlich war, bey geendetem Kolonatrechte,
sich der Besserungen halber mit den Erben der abgegangenen Kolonenfamilie in
stete Händel verwickelt zu sehen, auch die Bedingnisse der Erbleihgedinge weit bundiger ¬
und strenger, als bey erblichen Kolonien gefaßt werden konnten. Dennoch ¬
wurde in Zweifelsfällen, ob Guter Erbleih-oder Landsiedelleihweise
verliehen seyn? noch immer füͤr letzteres vermuthet, und gerichtlich erkant. ¬
c
2) Die naͤmliche Schicksalen, die die Lehnguͤter betrafen, erfuhren auch
um diese Zeit die Erbleihen; ja es wurden hie und da sogar manche Stiftserbin ¬
der geharnischen
leihen usurpatorisch zu Stiftslehnen umgeschaffen;
Periode
" cias obedientiarum, aut ad praeposituras pertinentia, inbeneficiare, vendere, lo"care, ¬
vel alio modo quolibet, sine communi fratrum consensu, vel majoris &
" fanioris partis alienare praesumat."
2) S. das c. 7. X. d. reb. eccl. alien. vel non.
b) Kopp, a. O. S. 280.
c) S. deshalben eine pragmat. Urk. v. J. 1258. bey v. Gudenus, Cod. Dipl. Mog.
P. III. p. 1126. Zuweilen geschah es auch, daß auf erhobene Klagen die Güter dem
und Kolonats, oder Landsiedelleihweise zuBesitzer =
Erbleiheweise aberkannt,
erkannt, oder belassen wurden. S. hiervon die schöne Urk. v. J. 1191. bey v. Guden. =
a. a. Q. T. I. p. 306. seqq. auch bey Lennep. cod. prob. nr. 3. S. 26. fag.
d) S. 3. B. die Klagen darüber bey Burckhard, d. Casib. Monasterii S. Galli; (bey
Goldast, Scr. rer. Alam. T. I. P. I. p. 75.
Sehr grob trieben diesen Spaß die
Mayer der Abtey Fulds, die benachbarte Fürsten, und sogar die Familie der Kirche =