Volltext : Koch, Jakob: Historisch juristische Abhandlung: Geschichte, Natur, und rechtliche Beschaffenheit der Erbleihen, oder Erbpächte im Erzstifte Mainz, von ihrer Entstehung an, bis auf gegenwärtige Zeiten

10
nur  dann  wurden  Erbleihen  durch  kanonische  Rechte  beguͤnstigt,  wenn  jemand  aus
Wuͤsteneien  und  Waldungen  arthafte  Kirchenguter  zu  machen  sich  eebot.  2)  Die
Anwendung  dieses  Kanons  zeigt  sich  in  hiesigem  Erzstifte  deutlich;  denn  die
Urk.  des  XII.  und  XIII.  Jahrh.  besagen  nunmehr  fast  lauter  Erbleihen  über  öde,
wüste  geistl.  Besitzungen,  und  die  weltliche  Gutsherrschaften  versäumten  nicht,
diese  Anstalt,  als  eine  erspriesliche  Kameralverbesserung  augenblicklich  zu  kopiren.  b)
§.  4.
Geschichte  derselben  im  XII.  -  XIV.  Jahrhunderte.
Hauptmerkwürdig  aber  sind  die  Revolutionen,  welche  die  Erbleihen  in  unserm =
  Vaterlande  im  XII.  und  XIII.  Jahrh.  betroffen  haben.  Wir  erzählen  sie  hier
in  der  geflissensten  Kürze:
1)  Jn  diesem  Zeitraume  scheinen  sie  über  die  alte  schlechte  Zinnsverleihungen,
(Firmitäten)  und  Erbkolonien,  (Landfiedelleihen)  die  Oberhand  behalten  zu  haben, ¬
  indem  es  den  Herrschaften  beschwerlich  war,  bey  geendetem  Kolonatrechte,
sich  der  Besserungen  halber  mit  den  Erben  der  abgegangenen  Kolonenfamilie  in
stete  Händel  verwickelt  zu  sehen,  auch  die  Bedingnisse  der  Erbleihgedinge  weit  bundiger ¬
  und  strenger,  als  bey  erblichen  Kolonien  gefaßt  werden  konnten.  Dennoch ¬
  wurde  in  Zweifelsfällen,  ob  Guter  Erbleih-oder  Landsiedelleihweise
verliehen  seyn?  noch  immer  füͤr  letzteres  vermuthet,  und  gerichtlich  erkant. ¬
  c
2)  Die  naͤmliche  Schicksalen,  die  die  Lehnguͤter  betrafen,  erfuhren  auch
um  diese  Zeit  die  Erbleihen;  ja  es  wurden  hie  und  da  sogar  manche  Stiftserbin ¬
  der  geharnischen
leihen  usurpatorisch  zu  Stiftslehnen  umgeschaffen;
Periode
"  cias  obedientiarum,  aut  ad  praeposituras  pertinentia,  inbeneficiare,  vendere,  lo"care, ¬
  vel  alio  modo  quolibet,  sine  communi  fratrum  consensu,  vel  majoris  &
"  fanioris  partis  alienare  praesumat."
2)  S.  das  c.  7.  X.  d.  reb.  eccl.  alien.  vel  non.
b)  Kopp,  a.  O.  S.  280.
c)  S.  deshalben  eine  pragmat.  Urk.  v.  J.  1258.  bey  v.  Gudenus,  Cod.  Dipl.  Mog.
P.  III.  p.  1126.  Zuweilen  geschah  es  auch,  daß  auf  erhobene  Klagen  die  Güter  dem
und  Kolonats,  oder  Landsiedelleihweise  zuBesitzer =
  Erbleiheweise  aberkannt,
erkannt,  oder  belassen  wurden.  S.  hiervon  die  schöne  Urk.  v.  J.  1191.  bey  v.  Guden. =
  a.  a.  Q.  T.  I.  p.  306.  seqq.  auch  bey  Lennep.  cod.  prob.  nr.  3.  S.  26.  fag.
d)  S.  3.  B.  die  Klagen  darüber  bey  Burckhard,  d.  Casib.  Monasterii  S.  Galli;  (bey
Goldast,  Scr.  rer.  Alam.  T.  I.  P.  I.  p.  75.
Sehr  grob  trieben  diesen  Spaß  die
Mayer  der  Abtey  Fulds,  die  benachbarte  Fürsten,  und  sogar  die  Familie  der  Kirche =

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer