Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Die  Civilgerichte.
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Parteien  bestehen,  ergibt.  Es  sind  auch  die  dem
Kläger  obliegenden  Gegenleistungen  bei  der  Bewertung
des  Streitgegenstandes  nicht  in  Abzug  zu  bringen  (§  56
Abs.  3  J.  N.).  Bei  einer  Cautionsklage  ist  der  Wert  des
zu  sichernden  Anspruches,  bei  Pfandklagen  dagegen  der
Wert  der  Hauptforderung  und  eventuell  der  mindere  Wert
des  Pfandobjectes  maßgebend  (§  57  J.  N.).  Bei  den
Rentenrechten  (Rechten  auf  Bezug  von  Zinsen,  Früchten,
anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  oder  Leistungen,  Leibrenten ¬
  u.  dgl.)  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Bestand  des
Rechtes  als  Ganzen  oder  ob  die  Geltendmachung  einzelner
Theilleistungen  den  Gegenstand  des  Processes  bildet;  im
ersten  Falle  tritt  behufs  Bewertung  die  Capitalisierung"
des  Rentenrechtes  ein,  im  letzteren  Falle  dagegen  entscheidet ¬
  der  eingeklagte  Betrag.
3.  Bezüglich  der  Art  der  Ermittlung  des  Wertes
des  Streitgegenstandes  ist  zu  bemerken,  dass  dort,  wo  der
Streitgegenstand  selbst  in  einer  Summe  Geldes  besteht,  diese
auch  für  die  Competenzbestimmung  maßgebend  ist.  Andernfalls ¬
  kommt  in  Betracht  die  Summe  Geldes,  welche
sich  der  Kläger  an  Stelle  der  angesprochenen  Sache  anzunehmen ¬
  erbietet,  oder  welche  er  alternativ  mit  der  an) ¬
  §  58  I.  N.  Das  Capital  ist  bei  immerwährender  Dauer
des  Rentenrechtes  mit  dem  Zwanzigfachen,  bei  unbestimmter  oder
auf  Lebenszeit  beschränkter  Dauer  mit  dem  Zehnfachen  der
Jahresleistung,  bei  bestimmter  Dauer  mit  dem  Gesammtbetrage
der  künftigen  Bezüge,  keinesfalls  jedoch  mehr  als  dem  Zwanzigfachen ¬
  der  Jahresleistung  anzunehmen.  Bei  dem  Pacht-  oder
Mietverhältnisse,  dessen  Bestand  streitig  ist,  ist  der  Betrag  des
auf  die  gesammte  streitige  Zeit  fallenden  Zinses  zu  bewerten.
            
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