Full text: Cetto, Wilhelm von: ¬Die Entwickelung der Organisation des landwirtschaftlichen Kreditwesens in Bayern

1. Kapitel. Die genossenschaftlichen Kreditvereine etc. 
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Zeitpunkt angesetzt werden, z. B. vor der Ernte, ist damit ein 
sehr wirksames Mittel zur Erzwingung von Kündigungsprovisionen 
und zur Heraufsetzung der Schuldsumme gegeben. 
Diesen Übelständen wurde allerdings von seiten des Staates 
durch Gesetz (Reichsgesetz vom 24. Mai 1880 betr. den Wucher 
und die Novelle vom 19. Juni 1893) in gewisser Hinsicht gesteuert. 
Doch erscheint das Eingreifen des Staates insofern als unzulänglich, 
als nur die eklatantesten Fälle — übermässig hohe Zinsen und an 
derweitiger augenscheinlicher Betrug  
dem Strafrecht verfallen. 
Indem der Darlehenswucher insbesondere, wo Wuchergesetze be 
stehen, die Ausbedingung hoher Zinsen ausdrücklich vermeidet, 
dagegen die Ausbeutung des Schuldners durch Berechnung hoher 
Provisionen und Stundungsgebühren, ferner durch starke Vor 
wegabzüge an der Darlehenssumme, auf die der Schuldschein 
oder Wechsel lautet, herbeizuführen versucht, bleibt die Mehr 
zahl der vorkommenden Wucherfälle ungeahndet. 
Kreditnot und Wucher stehen in so engem Zusammenhang 
dals alles, was auf eine bessere Organisation des landwirtschaft 
lichen Kredits abzielt, mittelbar auch eine wirksame Waffe 
gegenüber der wucherischen Ausbeutung bedeutet. Und weil 
überall da, wo Kreditorganisationen für den kleinen Landwirt 
ganz fehlen, wie es bis 1877 in Bayern der Fall war, das augen 
blickliche Kreditbedürfnis grossenteils mit Hilfe des privaten 
Geldverleihers befriedigt wird und damit Hand in Hand das 
Wuchertum in grösserem oder geringerem Umfang auftritt, so 
ist eben aus dem Gesichtspunkt der allmählichen Beseitigung 
dieser Milsstände den Kreditgenossenschaften besondere Bedeu 
tung beizumessen. 
Es entzieht sich der Beurteilung, welchen Umfang das 
private Geldausleihen, sei es mit oder ohne wucherische Ten 
denzen, vor der Entwicklung der Kreditassociationen ange 
nommen hat. Einigen Anhalt kann hier nur die Höhe der 
jenigen Summen bieten, welche die ländlichen Personalkredit 
genossenschaften seit ihren Bestehen an Darlehen abgaben, und 
die in der weiteren Ausführung zahlenmässig festgestellt sind. 
Auf den Ankauf von Zielfristen seitens der Kreditassociationen,
	        
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