1. Kapitel. Die genossenschaftlichen Kreditvereine etc.
55
Zeitpunkt angesetzt werden, z. B. vor der Ernte, ist damit ein
sehr wirksames Mittel zur Erzwingung von Kündigungsprovisionen
und zur Heraufsetzung der Schuldsumme gegeben.
Diesen Übelständen wurde allerdings von seiten des Staates
durch Gesetz (Reichsgesetz vom 24. Mai 1880 betr. den Wucher
und die Novelle vom 19. Juni 1893) in gewisser Hinsicht gesteuert.
Doch erscheint das Eingreifen des Staates insofern als unzulänglich,
als nur die eklatantesten Fälle — übermässig hohe Zinsen und an
derweitiger augenscheinlicher Betrug
dem Strafrecht verfallen.
Indem der Darlehenswucher insbesondere, wo Wuchergesetze be
stehen, die Ausbedingung hoher Zinsen ausdrücklich vermeidet,
dagegen die Ausbeutung des Schuldners durch Berechnung hoher
Provisionen und Stundungsgebühren, ferner durch starke Vor
wegabzüge an der Darlehenssumme, auf die der Schuldschein
oder Wechsel lautet, herbeizuführen versucht, bleibt die Mehr
zahl der vorkommenden Wucherfälle ungeahndet.
Kreditnot und Wucher stehen in so engem Zusammenhang
dals alles, was auf eine bessere Organisation des landwirtschaft
lichen Kredits abzielt, mittelbar auch eine wirksame Waffe
gegenüber der wucherischen Ausbeutung bedeutet. Und weil
überall da, wo Kreditorganisationen für den kleinen Landwirt
ganz fehlen, wie es bis 1877 in Bayern der Fall war, das augen
blickliche Kreditbedürfnis grossenteils mit Hilfe des privaten
Geldverleihers befriedigt wird und damit Hand in Hand das
Wuchertum in grösserem oder geringerem Umfang auftritt, so
ist eben aus dem Gesichtspunkt der allmählichen Beseitigung
dieser Milsstände den Kreditgenossenschaften besondere Bedeu
tung beizumessen.
Es entzieht sich der Beurteilung, welchen Umfang das
private Geldausleihen, sei es mit oder ohne wucherische Ten
denzen, vor der Entwicklung der Kreditassociationen ange
nommen hat. Einigen Anhalt kann hier nur die Höhe der
jenigen Summen bieten, welche die ländlichen Personalkredit
genossenschaften seit ihren Bestehen an Darlehen abgaben, und
die in der weiteren Ausführung zahlenmässig festgestellt sind.
Auf den Ankauf von Zielfristen seitens der Kreditassociationen,