Full text: Cetto, Wilhelm von: ¬Die Entwickelung der Organisation des landwirtschaftlichen Kreditwesens in Bayern

1. Kapitel. Kreditverhältnisse in Bayern vor der Gründung etc. 
Ausschliefsendes festgesetzt wurde.*) Obwohl sich zwar Stimmen 
geltend machten, welche auch diesem Gesetzentwurf entgegen 
traten und namentlich gegen die Emission von Banknoten, die 
angeblich das Bargeld aus dem Lande drängten, wobei überdies 
keine Garantie geboten sei, dafs es bei der festgesetzten Maximal 
summe von 8 Millionen bliebe, u. a. Bedenken trugen, erhielt 
dennoch das Gesetz, »wodurch das Zustandekommen einer hoch 
wichtigen, vaterländischen Anstalt, welche dem minderbemittelten 
Landwirt und Gewerbsmann dem Wucher und Zwischenhandel 
entrücke, so wesentlich gefördert würdee, am 18. Juni 1835 die 
allerhöchste Genehmigung. 
Die Bank zerfiel nach den ursprünglichen Statuten in eine 
Hypothek- und eine Wechsel-Bank. Eine Filiale sollte bald 
möglichst in Augsburg errichtet werden. Das Kapital soll 10 Mil 
lionen betragen und bis zu 20 Millionen erhöht werden können, 
wovon jedenfalls 12 Millionen auf Grund und Boden ausgelieher 
*) Der Gesetzentwurf lautete: 
§ 1. Die von einer Privatgesellschaft zu errichtende Bayerische Hypo 
thek- und Wechselbank steht unter dem Schutz und fortwährender Ober 
aufsicht der Staatsregierung. 
§ 2. Sie erhält nach dem Verhältnisse und Umfang des Unternehmens 
das ausschliefsende Privilegium für sich und ihre allenfallsigen Filialbanken, 
welches nach Ablauf einer Reihe von Jahren wieder erneuert werden kann. 
§ 3. Ihre Statuten, wie die in der Folge zu treffenden Abänderungen, 
unterliegen der königlichen Genehmigung. 
§ 4. Die Bank hat wenigstens ¾/ ihres Fonds zu Anleihen auf Grund 
und Boden ausschliefsend zu verwenden. 
§ 5. Sie ist ermächtigt, mit den übrigen ½/ andere Bank- und Wechsel 
geschäfte zu machen und hat hierbei vorzüglich die gewerbetreibende Klasse 
zu unterstützen. 
§ 6. Ihr wird eine angemessene Summe von Bankpapieren in Umlauf 
zu setzen bewilligt, welche von der Staatsregierung nach Verhältnis der 
Fonds und des Umfanges ihrer Unternehmungen bestimmt werden wird, in 
keinem Fall aber ¾ der für die Wechselgeschäfte bestimmten 3/ des Fonds 
überschreiten darf und jedenfalls mit dem Doppelten der auf Grund und 
Boden anliegenden Hypotheken gedeckt sein muls. 
§ 7. Die Bank geniefst für ihre Wechselgeschäfte die Wechselrechte 
des Augsburger Handelsplatzes. 
§ 8. Die in dem Gesetz über die Kreditvereine vom 11. Sept. 1823 
(§ 10 und 11) enthaltenen Bestimmungen werden auf die Bank übertragen. 
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