1. Kapitel. Kreditverhältnisse in Bayern vor der Gründung etc.
Ausschliefsendes festgesetzt wurde.*) Obwohl sich zwar Stimmen
geltend machten, welche auch diesem Gesetzentwurf entgegen
traten und namentlich gegen die Emission von Banknoten, die
angeblich das Bargeld aus dem Lande drängten, wobei überdies
keine Garantie geboten sei, dafs es bei der festgesetzten Maximal
summe von 8 Millionen bliebe, u. a. Bedenken trugen, erhielt
dennoch das Gesetz, »wodurch das Zustandekommen einer hoch
wichtigen, vaterländischen Anstalt, welche dem minderbemittelten
Landwirt und Gewerbsmann dem Wucher und Zwischenhandel
entrücke, so wesentlich gefördert würdee, am 18. Juni 1835 die
allerhöchste Genehmigung.
Die Bank zerfiel nach den ursprünglichen Statuten in eine
Hypothek- und eine Wechsel-Bank. Eine Filiale sollte bald
möglichst in Augsburg errichtet werden. Das Kapital soll 10 Mil
lionen betragen und bis zu 20 Millionen erhöht werden können,
wovon jedenfalls 12 Millionen auf Grund und Boden ausgelieher
*) Der Gesetzentwurf lautete:
§ 1. Die von einer Privatgesellschaft zu errichtende Bayerische Hypo
thek- und Wechselbank steht unter dem Schutz und fortwährender Ober
aufsicht der Staatsregierung.
§ 2. Sie erhält nach dem Verhältnisse und Umfang des Unternehmens
das ausschliefsende Privilegium für sich und ihre allenfallsigen Filialbanken,
welches nach Ablauf einer Reihe von Jahren wieder erneuert werden kann.
§ 3. Ihre Statuten, wie die in der Folge zu treffenden Abänderungen,
unterliegen der königlichen Genehmigung.
§ 4. Die Bank hat wenigstens ¾/ ihres Fonds zu Anleihen auf Grund
und Boden ausschliefsend zu verwenden.
§ 5. Sie ist ermächtigt, mit den übrigen ½/ andere Bank- und Wechsel
geschäfte zu machen und hat hierbei vorzüglich die gewerbetreibende Klasse
zu unterstützen.
§ 6. Ihr wird eine angemessene Summe von Bankpapieren in Umlauf
zu setzen bewilligt, welche von der Staatsregierung nach Verhältnis der
Fonds und des Umfanges ihrer Unternehmungen bestimmt werden wird, in
keinem Fall aber ¾ der für die Wechselgeschäfte bestimmten 3/ des Fonds
überschreiten darf und jedenfalls mit dem Doppelten der auf Grund und
Boden anliegenden Hypotheken gedeckt sein muls.
§ 7. Die Bank geniefst für ihre Wechselgeschäfte die Wechselrechte
des Augsburger Handelsplatzes.
§ 8. Die in dem Gesetz über die Kreditvereine vom 11. Sept. 1823
(§ 10 und 11) enthaltenen Bestimmungen werden auf die Bank übertragen.
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