Full text: Cetto, Wilhelm von: ¬Die Entwickelung der Organisation des landwirtschaftlichen Kreditwesens in Bayern

I. Teil. Der Realkredit. 
Die Zeit der napoleonischen Kriege hatte in ganz Bayern 
in wirtschaftlicher Beziehung Zustände gezeitigt, welche die Land 
wirtschaft und Industrie in Konkurrenz mit dem Ausland nicht 
mehr gleichen Schritt halten liefsen. Der Wohlstand des Landes 
war erheblich gesunken und unter diesen traurigen Verhältnissen 
sann man auf Mittel, welche eine Besserung der wirtschaftlichen 
Lage herbeizuführen im stande wären. 
Der Zinsfufs war ein sehr hoher; er betrug 8—9% für den 
Staat, für Privatkapitalien war er erheblich höher. Mochte auch 
die Verfassung später den Staatskredit durch Ordnung des Staats 
haushaltes in geregeltere Bahnen gelenkt haben, so blieb für den 
Privatverkehr die Klage wegen Mangels an Kapitalien, die der 
Landwirtschaft und Industrie zu Gebote standen, eine allgemeine 
und begründete, nachdem ja noch kein Kreditinstitut bestand, 
das die Vermittlung zwischen Geld-Angebot und -Nachfrage 
übernahm. 
Zu Zeiten der 1820er Jahre glaubte man diesem Übelstand 
dadurch am besten abhelfen zu können, dafs man die inländischen 
Kapitalien hinderte, in das Ausland zu wandern und anderseits 
versuchte, das ausländische Kapital den heimischen Bedürfnissen 
dienstbar zu machen. Doch erwies sich diese Massnahme als 
unzureichend, und man wähnte, in der Gründung einer baye 
rischen Nationalbank das Mittel gefunden zu haben, das geeignet 
wäre, die wirtschaftlichen Zustände einer Besserung entgegen 
zuführen. Die ersten Projekte, die zu Tage traten, hatten dabei 
im Auge, nicht bloss dem Privatverkehr zu dienen, sondern auch 
dem Staatskredit eine Stütze zu geben, so dafs die Benutzung 
der geplanten Nationalbank auf Staat und Private berechnet war. 
Im übrigen sollte sie aber der Kreditlosigkeit der Grundbesitzer 
steuern, die Höhe des Zinsfusses herabdrücken und dem herr 
schenden Wucher Einhalt gebieten. 
Die Grundlage, auf welcher die neue Bank errichtet werden 
sollte, war sehr eigener Art. »Alle Grund- und Kapitalbesitzer 
sollten das Recht haben, der Bank beizutreten. Das gerichtlich 
geschützte Vermögen der Beigetretenen begründet die Hypothek 
der Bank. Sie macht in und aufser Landes Anleihen und leiht
	        
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