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erstreckt sich nicht nur auf die Beschäftigung in der Landwirtschaft, sondern
auch auf hauswirtschaftliche Verrichtungen und andere Dienste, zu denen
das landwirtschaftliche Gefinde herangezogen wird (§ 1 a). Die Ver
sicherung, zu der die Herrschaft die Beiträge allein aufzubringen hat
tritt kraft Gesetzes ein. Erleidet ein derartig gegen Unfälle versicherter
Dienstbote einen Unfall, so hat zunächst die Herrschaft ihrer Fürsorge
pflicht nachzukommen. Soweit diese wegen Verschuldens des Dienstboten
der Anspruch aus der Versicherung geht für ihn nur bei vorsätzlicher
Herbeiführung des Unfalls verloren, § 5 Abs. 2) oder Zeitablauf oder
wegen Weigerung der Herrschaft nicht gewährt wird, hat für die ersten
13 Wochen nach dem Unfall die Gemeinde, in der der Dienstbote
beschäftigt war, in letzterem Falle mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs
gegen die Herrschaft, dem Dienstboten die Kosten des Heilverfahrens zu
gewähren (§ 10). Mit Beginn der 14. Woche erst greift die auf Grund
des Gesetzes gebildete Berufsgenossenschaft ein, welche außer freier ärzt
licher Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln auch eine Rente für
die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt (§ 6). Einen Ersatzanspruch
gegen die Herrschaft wegen eines erlittenen Unfalls hat der Dienstbote
nur dann, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß
die Herrschaft den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch
beschränkt sich auf den Betrag, um welchen er die auf Grund des Unfall
versicherungsgesetzes zu gewährende Entschädigung übersteigt (§ 116
Den Gemeinden, Armenverbänden und Krankenkassen haftet die
für die für einen Betriebsunfall gemachten Aufwendungen
Herrschaft
strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß sie den Unfall vor
wenn durch
sätzlich oder berufsfahrlässig (d. h. durch Außerachtlassung derjenigen Auf
merksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes
verpflichtet ist) herbeigeführt hat. Der Berufsgenossenschaft haftet sie
auch ohne eine derartige strafgerichtliche Feststellung (§ 117).
§ 15.
Schlußbemerkungen.
Von einem Rechte, das sich, wie das Gefinderecht, an ein durchaus
rechtsunkundiges Publikum wendet,*) muß besondere Klarheit verlangt
werden. Daß diese unserm heutigen Gefinderecht mangelt, dürfte die
obige Darstellung zur Genüge ergeben haben. Die aus der Unklarheit sich
ergebende Rechtsunsicherheit in Verbindung mit dem eingangs geschilderten
bunten Rechtszustande in Preußen und dem Deutschen Reiche erheischen
*) Nußbaum, DIZ. 1901 S. 521.