Full text: Marx, Ferdinand: ¬Die Fürsorge der Herrschaft für ihr krankes Gesinde nach der preuß. Gesindeordnung vom 8. November 1810 und dem Bürgerlichen Gesetzbuche

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erstreckt sich nicht nur auf die Beschäftigung in der Landwirtschaft, sondern 
auch auf hauswirtschaftliche Verrichtungen und andere Dienste, zu denen 
das landwirtschaftliche Gefinde herangezogen wird (§ 1 a). Die Ver 
sicherung, zu der die Herrschaft die Beiträge allein aufzubringen hat 
tritt kraft Gesetzes ein. Erleidet ein derartig gegen Unfälle versicherter 
Dienstbote einen Unfall, so hat zunächst die Herrschaft ihrer Fürsorge 
pflicht nachzukommen. Soweit diese wegen Verschuldens des Dienstboten 
der Anspruch aus der Versicherung geht für ihn nur bei vorsätzlicher 
Herbeiführung des Unfalls verloren, § 5 Abs. 2) oder Zeitablauf oder 
wegen Weigerung der Herrschaft nicht gewährt wird, hat für die ersten 
13 Wochen nach dem Unfall die Gemeinde, in der der Dienstbote 
beschäftigt war, in letzterem Falle mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs 
gegen die Herrschaft, dem Dienstboten die Kosten des Heilverfahrens zu 
gewähren (§ 10). Mit Beginn der 14. Woche erst greift die auf Grund 
des Gesetzes gebildete Berufsgenossenschaft ein, welche außer freier ärzt 
licher Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln auch eine Rente für 
die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt (§ 6). Einen Ersatzanspruch 
gegen die Herrschaft wegen eines erlittenen Unfalls hat der Dienstbote 
nur dann, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß 
die Herrschaft den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch 
beschränkt sich auf den Betrag, um welchen er die auf Grund des Unfall 
versicherungsgesetzes zu gewährende Entschädigung übersteigt (§ 116 
Den Gemeinden, Armenverbänden und Krankenkassen haftet die 
für die für einen Betriebsunfall gemachten Aufwendungen 
Herrschaft 
strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß sie den Unfall vor 
wenn durch 
sätzlich oder berufsfahrlässig (d. h. durch Außerachtlassung derjenigen Auf 
merksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes 
verpflichtet ist) herbeigeführt hat. Der Berufsgenossenschaft haftet sie 
auch ohne eine derartige strafgerichtliche Feststellung (§ 117). 
§ 15. 
Schlußbemerkungen. 
Von einem Rechte, das sich, wie das Gefinderecht, an ein durchaus 
rechtsunkundiges Publikum wendet,*) muß besondere Klarheit verlangt 
werden. Daß diese unserm heutigen Gefinderecht mangelt, dürfte die 
obige Darstellung zur Genüge ergeben haben. Die aus der Unklarheit sich 
ergebende Rechtsunsicherheit in Verbindung mit dem eingangs geschilderten 
bunten Rechtszustande in Preußen und dem Deutschen Reiche erheischen 
*) Nußbaum, DIZ. 1901 S. 521.
	        
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