Full text: Marx, Ferdinand: ¬Die Fürsorge der Herrschaft für ihr krankes Gesinde nach der preuß. Gesindeordnung vom 8. November 1810 und dem Bürgerlichen Gesetzbuche

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Herrschaft zu ausreichender Fürsorge nicht imstande ist oder überhaupt 
keine Pflicht zur Fürsorge hat. — In den Fällen, wo die §§ 88 und 89 
der Gesindeordnung Anwendung finden, geht der Anspruch des Gefindes 
gegen die Herrschaft auf die Kasse nicht über, weil die Herrschaft nur 
provisorisch zur Fürsorge verpflichtet ist.") Aus demselben Grunde kann 
auch die Herrschaft von der Kasse Ersatz ihrer Auslagen verlangen. 
b) Werden die Beiträge zur Versicherung lediglich von der Herrschaft 
aufgebracht, so bedeutet dieses nur eine Erleichterung für sie. Die An 
sprüche des Gefindes werden dadurch in keiner Weise getroffen; insbesondere 
kann die Herrschaft auch das Gefinde nicht an die Versicherung verweisen. 
c) Durch einen Vertrag zwischen Herrschaft und Gefinde, in dem 
letzterem die Zahlung der Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise auf 
erlegt wird, kann die Fürsorgepflicht der Herrschaft weder aufgehoben 
Es könnten daher Zweifel über die Rechts 
noch beschränkt werden.*) 
Immerhin sind sie doch 
beständigteit derartiger Verträge entstehen." 
nicht ohne Wert für das Gefinde, der allerdings nicht größer ist als der 
der freiwillig selbstgenommenen Versicherung des Gefindes (oben a). 
3. Jeder Dienstbote unterliegt vom vollendeten 16. Lebensjahre ab 
der Invaliditäts- und Altersversicherung nach Maßgabe des 
22. 6. 1889 
Er erhält im Falle dauernder Erwerbsunfähig 
Gesetzes vom 
13. 7. 1899. 
keit nach Ablauf einer Wartezeit eine Invalidenrente, und nach Vollendung 
des 70. Lebensjahres ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Erwerbs 
unfähigkeit eine Altersrente. Die Beitragspflicht soll von der Herrschaft 
und dem Dienstboten zu gleichen Teilen getragen werden.*) Die Pflicht 
der Herrschaft zur Fürsorge für ihr krankes Gesinde wird auch durch 
dieses Gesetz nicht berührt (§ 49 d. Ges. in der Fassung vom 19. 7. 
1899). Der Anspruch des Gesindes gegen die Herrschaft geht auf die 
Versicherungsanstalt in Höhe der von ihr gewährten Rente über, soweit 
dem Gefinde ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Invalidität 
entstandenen Schadens gegen die Herrschaft zusteht (§ 54), d. i., wenn 
die Invalidität von der Herrschaft verschuldet ist. 
4. Von den Unfallversicherungsgesetzen (Gesetz vom 6. 7. 
1884, Gesetz betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. 6. 
1900) bezieht sich nur das Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forst 
wirtschaft auch auf die Dienstboten, und zwar deshalb, weil die in der 
Landwirtschaft auf Grund eines dauernden Dienstverhältnisses gegen Lohn 
beschäftigten und in die häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn auf 
genommenen Personen zum Gefinde gerechnet werden.*) Die Versicherung 
Zürn S. 85/86. 
s. oben S. 7. 
vgl. Hedemann S. 218. 
Tatsächlich werden sie von der Herrschaft, welche sie auch vorzuschießen 
fast immer allein aufgebracht. 
hat, 
*) Oben S. 3.
	        
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