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Herrschaft zu ausreichender Fürsorge nicht imstande ist oder überhaupt
keine Pflicht zur Fürsorge hat. — In den Fällen, wo die §§ 88 und 89
der Gesindeordnung Anwendung finden, geht der Anspruch des Gefindes
gegen die Herrschaft auf die Kasse nicht über, weil die Herrschaft nur
provisorisch zur Fürsorge verpflichtet ist.") Aus demselben Grunde kann
auch die Herrschaft von der Kasse Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
b) Werden die Beiträge zur Versicherung lediglich von der Herrschaft
aufgebracht, so bedeutet dieses nur eine Erleichterung für sie. Die An
sprüche des Gefindes werden dadurch in keiner Weise getroffen; insbesondere
kann die Herrschaft auch das Gefinde nicht an die Versicherung verweisen.
c) Durch einen Vertrag zwischen Herrschaft und Gefinde, in dem
letzterem die Zahlung der Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise auf
erlegt wird, kann die Fürsorgepflicht der Herrschaft weder aufgehoben
Es könnten daher Zweifel über die Rechts
noch beschränkt werden.*)
Immerhin sind sie doch
beständigteit derartiger Verträge entstehen."
nicht ohne Wert für das Gefinde, der allerdings nicht größer ist als der
der freiwillig selbstgenommenen Versicherung des Gefindes (oben a).
3. Jeder Dienstbote unterliegt vom vollendeten 16. Lebensjahre ab
der Invaliditäts- und Altersversicherung nach Maßgabe des
22. 6. 1889
Er erhält im Falle dauernder Erwerbsunfähig
Gesetzes vom
13. 7. 1899.
keit nach Ablauf einer Wartezeit eine Invalidenrente, und nach Vollendung
des 70. Lebensjahres ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Erwerbs
unfähigkeit eine Altersrente. Die Beitragspflicht soll von der Herrschaft
und dem Dienstboten zu gleichen Teilen getragen werden.*) Die Pflicht
der Herrschaft zur Fürsorge für ihr krankes Gesinde wird auch durch
dieses Gesetz nicht berührt (§ 49 d. Ges. in der Fassung vom 19. 7.
1899). Der Anspruch des Gesindes gegen die Herrschaft geht auf die
Versicherungsanstalt in Höhe der von ihr gewährten Rente über, soweit
dem Gefinde ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Invalidität
entstandenen Schadens gegen die Herrschaft zusteht (§ 54), d. i., wenn
die Invalidität von der Herrschaft verschuldet ist.
4. Von den Unfallversicherungsgesetzen (Gesetz vom 6. 7.
1884, Gesetz betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. 6.
1900) bezieht sich nur das Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forst
wirtschaft auch auf die Dienstboten, und zwar deshalb, weil die in der
Landwirtschaft auf Grund eines dauernden Dienstverhältnisses gegen Lohn
beschäftigten und in die häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn auf
genommenen Personen zum Gefinde gerechnet werden.*) Die Versicherung
Zürn S. 85/86.
s. oben S. 7.
vgl. Hedemann S. 218.
Tatsächlich werden sie von der Herrschaft, welche sie auch vorzuschießen
fast immer allein aufgebracht.
hat,
*) Oben S. 3.