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sein Verschulden an der Leistung der Dienste verhindert wird.") Als ein
Verschulden ist es aber mit Oertmann?) nicht nur anzusehen, wenn
der Dienstbote das die Dienstleistung hindernde Moment selbst hervor
gerufen hat, sondern auch, wenn der Dienstbote trotz seiner Voraus
sehbarkeit und unter Verschweigung dessen das Dienstverhältnis eingegangen
ist (z. B. er verheimlicht den Umstand, daß er demnächst auf ärztliche
Anordnung eine Kur durchmachen muß), sowie ferner eine sittliche Schuld
des Gefindes. Was unter einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit
zu verstehen ist, hat der Richter im einzelnen Falle zu entscheiden. Es
ist hierbei neben der Dauer der Verhinderung und des Dienstverhältnisses
Einen Anhaltspunkt
auch die zu leistende Arbeit zu berücksichtigen.?
wird vielfach die Frage gewähren, ob die Beschaffung eines besonderen
Soweit hiernach der
Vertreters notwendig gewesen ist oder nicht.
Dienstlohn geschuldet wird, ist die Herrschaft berechtigt, die Kosten für
die Verpflegung und ärztliche Behandlung auf den auf die Zeit der Er
krankung fallenden Lohn anzurechnen.
Aus der Vergleichung dieser Bestimmungen mit denen der Gesinde
ordnung ergibt sich für das Gesinde folgendes Rechtsbild:
Eine Anrechnung der Kur- und Pflegekosten auf den Lohn ist in
den Fällen nicht gestattet, wo die Krankheit durch den Dienst oder bei
dessen Gelegenheit entstanden ist (§ 87 GesO.), vielmehr ist hier der Lohn
unverkürzt auszubezahlen, es sei denn, daß die Krankheit durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Dienstboten hervorgerufen ist. Ist die
.
Krankheit nur durch leichte Fahrlassigkeit entstanden, so hat die Herrschaft
zwar für das Gesinde zu sorgen (§ 617), braucht ihm aber für diese
Zeit keinen Lohn zu zahlen (§ 616). Ist die Krankheit ohne ursächlichen
Zusammenhang mit dem Dienste und ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässig
keit des Gesindes eingetreten, so ist die Herrschaft (nach § 617) für
den Zeitraum von 6 Wochen berechtigt, die Kur- und Pflegekosten von
dem auf die Zeit der Erkrankung fallenden Lohne abzuziehen, hat aber
keine weiteren Ersatzansprüche; hat das Gesinde seine Krankheit selbst ver
zur
schuldet, so hat die Herrschaft zwar für das Gefinde zu sorgen, ist
der
Lohnzahlung aber nicht verpflichtet. Für die Zeit nach Ablauf
6 Wochen ist die Herrschaft gleichfalls zum Lohnabzuge berechtigt, hat
aber auch noch weitere Ersatzansprüche (nach der Gefindeordnung).
*) § 616, dessen Anwendbarkeit im Gesinderecht Art. 14 des preuß. AusfG.
ausdrücklich anordnet.
Recht der Schuldverhältnisse S. 604.
v. Blume 1. c. erwähnt für ähnliche Verhältnisse den Fall, daß einem
kleinen Handwerker sein einziger Geselle durch eine militärische übung in einem
Augenblicke entzogen wird, wo er eine dringende Arbeit vor sich hat, die er nur
mittels einer teuer bezahlten Hilfskraft vollenden kann.
Pland II S. 355.
über die rechtliche Konstruktion dieser Anrechnungsbefugnis vgl. besonders
Schultzenstein S. 292f.