Gewerbe- oder Handelsbetriebe, so wird es darauf ankommen, welchem
Zweige der Tätigkeit die Hauptarbeitskraft gewidmet ist.*)
Bei der
Landwirtschaft indessen sind Hausstand und Wirtschaftsbetrieb nach
geschichtlicher Entwicklung und in noch fortlebender Anschauung des Volkes
so eng miteinander verbunden, daß auch diejenigen Personen zum Gesinde
gerechnet werden, die lediglich zum Betriebe in der Landwirtschaft ange
nommen sind."
*) Je nach den Umständen kann hiernach eine Person bei
gleichen Dienstleistungen zum Gesinde gehören oder nicht. Der Hirte oder
Gärtner des Gutsbesitzers zählt zum Gefinde, weil seine Dienste der Landwirt
schaft gewidmet sind, der Hirte des Viehhändlers, der Gärtner des Gärtnerei
besitzers dagegen ist Gewerbegehilfe und untersteht der Gewerbeordnung.
Die Dienste des Gefindes sind endlich nur niederer, mechanischer
Art. Dadurch unterscheidet sich das Gesinde von den Hausoffizianten,"
die nach der Gefindeordnung zwar auch dem Gesinderecht unterstehen,
deren Dienste aber selbständiger sind und eine höhere geistige Tätigkeit
verlangen.
Dem Gefindevertrage ist ferner die Ungemessenheit der über
nommenen Dienste eigentümlich.
Der Dienstbote hat alle ihm im Haus
wesen übertragenen Arbeiten zu verrichten, soweit nicht gesetzliche Schranken
oder Vertragsabreden entgegenstehen. Es gehören daher nicht hierher die
nur für eine bestimmte Arbeit, wenn auch für längere Zeit, gemieteten
Arbeiter, z. B. die Rübenmädchen; sie sind zu anderen Arbeiten in der
Landwirtschaft nicht verpflichtet. Gleichwohl gibt es natürlich Dienstboten,
die nur für bestimmte Arbeiten im Hauswesen gemietet sind (vgl. § 60
GesOrd.), z. B. Kinderwärterinnen, Küchenmädchen. Diese sind innerhalb
des ihnen zufallenden Teiles der Hausarbeit zu allen vorkommenden
Arbeiten verpflichtet. Die Dauer der Dienstzeit wird bei ihnen nicht
nach der Art der Arbeit, sondern nach der Zeit bestimmt.
Das Dienstverhältnis muß weiterhin von einer gewissen Dauer
sein, in der Weise, daß es entweder für eine bestimmte Reihe von Tagen,
Wochen, Monaten oder Jahren eingegangen wird oder daß es durch
Kündigung beendet werden kann (vgl. § 40 GO.). Tagelöhner, Auf
wärterinnen für bestimmte Stunden, sind daher aus diesem Grunde nicht
zum Gefinde zu rechnen.
Wesentlich ist dem Gefindeverhältnis sodann auch die Vereinbarung
eines bestimmten Entgelts, das in Geld oder Naturalien bestehen
kann.*) Die Lehrköchin „ohne gegenseitige Vergütung" ist, selbst wenn
sie alle im Hause vorkommenden Arbeiten verrichtet, kein Gefinde. Der
Barlohn darf nicht Akkord- oder Tagelohn, sondern muß Zeitlohn sein,
*) Gerhard 1 S. 26; Nußbaum, Gesindeordnung S. 3.
2) Lindenberg, Gesindeordnung S. 9.
Gerhard I S. 30.
*) über diese s. unten S. 5.
) vgl. Striethorst, Archiv 75, S. 63.