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Vielleicht werden auch Kenner und Freunde des
deutschen Privatrechtes für diese Arbeit mir Dank wis
sen. Wenigstens habe ich sie mit dieser Hoffnung be
gonnen. Und ich setze bei Andern voraus, daß sie schon
längst der Ueberzeugung sind, die erst recht lebendig in
mir geworden ist, seit durch des Herrn wirklichen Gehei
men=Raths von Kamptz Excellenz, unermeßliche Vorar
beiten über so Vieles ein neues Licht gebracht ist und für
das Meiste uns so bedeutende, neue Hülfsquellen eröff
net sind, daß das Studium des gemeinen deutschen Pri
vatrechts uns zunächst auf die Kenntniß und Aufklärung
der zahllosen deutschen Partikular= und Lokalrechte an
weise, und daß, je tiefer wir in das Detail dieser Rechte
eindringen, wie um so eher uns von dem einseitigen
Deduciren aus Prinzipien und von dem nachtheiligen
Generalisiren losmachen können, in welchem die Ger
manisten so oft und so leicht sich verfangen.
Der Boden unseres gemeinen einheimischen Rech=
tes — ich füge dieses Gleichniß nicht ohne Absichten
hinzu — ist ein Boden voller Schlingen, Angeln, Fal
len und Spitzen; es wird immer sicherer und besser sein,
von dem Grunde dieses Bodens aus, wenn wir erst
die rechten Wege ausgefunden haben, festen Trittes zur
Höhe der Uebersicht hinaufzuschreiten, als von einem
beliebigen, schwebenden, spekulativen Höhenpunkte aus
auf die Spitzen und Schärfen und den Boden, aus
dem diese hervorschießen, flatternd uns herabzulassen.
§. 2.
Quellen.
(Vergl. v. Kamptz, Provinzialrechte B. II. S. 519 ff.).
Die ältesten *) und einzigen authentischen Quellen
*) Daß die bekannte Stelle der lex Saxonum tit. 8.
c. 4. itt. 9. die Grundlage der westphälischen, resp. der mün¬