Full text: Maurenbrecher, Romeo: Ueber die im Erbfürstenthume Münster geltende eheliche Gütergemeinschaft

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Vielleicht werden auch Kenner und Freunde des 
deutschen Privatrechtes für diese Arbeit mir Dank wis 
sen. Wenigstens habe ich sie mit dieser Hoffnung be 
gonnen. Und ich setze bei Andern voraus, daß sie schon 
längst der Ueberzeugung sind, die erst recht lebendig in 
mir geworden ist, seit durch des Herrn wirklichen Gehei 
men=Raths von Kamptz Excellenz, unermeßliche Vorar 
beiten über so Vieles ein neues Licht gebracht ist und für 
das Meiste uns so bedeutende, neue Hülfsquellen eröff 
net sind, daß das Studium des gemeinen deutschen Pri 
vatrechts uns zunächst auf die Kenntniß und Aufklärung 
der zahllosen deutschen Partikular= und Lokalrechte an 
weise, und daß, je tiefer wir in das Detail dieser Rechte 
eindringen, wie um so eher uns von dem einseitigen 
Deduciren aus Prinzipien und von dem nachtheiligen 
Generalisiren losmachen können, in welchem die Ger 
manisten so oft und so leicht sich verfangen. 
Der Boden unseres gemeinen einheimischen Rech= 
tes — ich füge dieses Gleichniß nicht ohne Absichten 
hinzu — ist ein Boden voller Schlingen, Angeln, Fal 
len und Spitzen; es wird immer sicherer und besser sein, 
von dem Grunde dieses Bodens aus, wenn wir erst 
die rechten Wege ausgefunden haben, festen Trittes zur 
Höhe der Uebersicht hinaufzuschreiten, als von einem 
beliebigen, schwebenden, spekulativen Höhenpunkte aus 
auf die Spitzen und Schärfen und den Boden, aus 
dem diese hervorschießen, flatternd uns herabzulassen. 
§. 2. 
Quellen. 
(Vergl. v. Kamptz, Provinzialrechte B. II. S. 519 ff.). 
Die ältesten *) und einzigen authentischen Quellen 
*) Daß die bekannte Stelle der lex Saxonum tit. 8. 
c. 4. itt. 9. die Grundlage der westphälischen, resp. der mün¬
	        
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