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der Election zu bedienen, d. h. zwischen den ordentlichen und außer
ordentlichen Rechtsmitteln gegen Urtheile zu wählen. L. 42
D. (4. 4).
Heffter, System des Civilproceßrechtes §. 472.
Das bayerische Recht (cod. jud. cap. XVI. §. 1. Anm. lit. b) hat
die Minderjährigen in dieser Hinsicht den Großjährigen gleichgestellt, und
ihnen die Wahl zwischen der Appellation und Restitution genommen, ihnen
jedoch die Wahl zwischen der actio tutelae und der Restitution gelassen.
Es muß also z B. in Besitzstreitigkeiten die zur Geltendmach
ung des Rechtes dienende Klage angestellt werden (possessorium
plenarium, petitorium), es darf die Restitution nicht ergriffen werden;
Cod. jud. 1. c. Anm. lit. b.
Seuffert, Commentar zur bayerischen Gerichtsordnung 2. Auf
lage Bd. IV. S. 180.
ferner kann man sich gegen Decrete, welche eine Klage angebrach
termaßen abweisen, der Restitution nicht bedienen, wenn die Nova,
welche eine Restitution begründen, dem Abgewiesenen zur Anstellung
einer neuen Klage in den Stand setzen.
Seuffert, Commentar Bd. IV. S. 181.
Gönner, Handbuch des deutschen gemeinen Processes Bd. III.
Abhandlung 66 §. 20.
Ebenso muß auch, wenn der Volljährige wegen Verschulden des
Anwaltes den Proceß verliert, zuerst die Hebung des Schadens durch
die Regreßklage versucht werden, ehe man zur Restitution schreitet.
Wie schon oben bemerkt, ist die Restitution auch dann ausge
schlossen, wenn noch die Appellation (Revision) übrig ist. Es entsteht
nun die Frage, wann die Appellation nicht mehr zulässig und somit
die Restitution ermöglicht sei?
Um diese Frage richtig beantworten zu können, müssen wir auf
den in der Definition aufgestellten Satz „Die Restitution findet
gegen rechtskräftige Sentenzen statt- zurückkommei"
Ist nun einmal Rechtskraft eingetreten, so findet keine Appella
tion mehr statt, und umgekehrt
findet keine Appellation mehr statt,
so ist Rechtskraft vorhanden.