Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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der Election zu bedienen, d. h. zwischen den ordentlichen und außer 
ordentlichen Rechtsmitteln gegen Urtheile zu wählen. L. 42 
D. (4. 4). 
Heffter, System des Civilproceßrechtes §. 472. 
Das bayerische Recht (cod. jud. cap. XVI. §. 1. Anm. lit. b) hat 
die Minderjährigen in dieser Hinsicht den Großjährigen gleichgestellt, und 
ihnen die Wahl zwischen der Appellation und Restitution genommen, ihnen 
jedoch die Wahl zwischen der actio tutelae und der Restitution gelassen. 
Es muß also z B. in Besitzstreitigkeiten die zur Geltendmach 
ung des Rechtes dienende Klage angestellt werden (possessorium 
plenarium, petitorium), es darf die Restitution nicht ergriffen werden; 
Cod. jud. 1. c. Anm. lit. b. 
Seuffert, Commentar zur bayerischen Gerichtsordnung 2. Auf 
lage Bd. IV. S. 180. 
ferner kann man sich gegen Decrete, welche eine Klage angebrach 
termaßen abweisen, der Restitution nicht bedienen, wenn die Nova, 
welche eine Restitution begründen, dem Abgewiesenen zur Anstellung 
einer neuen Klage in den Stand setzen. 
Seuffert, Commentar Bd. IV. S. 181. 
Gönner, Handbuch des deutschen gemeinen Processes Bd. III. 
Abhandlung 66 §. 20. 
Ebenso muß auch, wenn der Volljährige wegen Verschulden des 
Anwaltes den Proceß verliert, zuerst die Hebung des Schadens durch 
die Regreßklage versucht werden, ehe man zur Restitution schreitet. 
Wie schon oben bemerkt, ist die Restitution auch dann ausge 
schlossen, wenn noch die Appellation (Revision) übrig ist. Es entsteht 
nun die Frage, wann die Appellation nicht mehr zulässig und somit 
die Restitution ermöglicht sei? 
Um diese Frage richtig beantworten zu können, müssen wir auf 
den in der Definition aufgestellten Satz „Die Restitution findet 
gegen rechtskräftige Sentenzen statt- zurückkommei" 
Ist nun einmal Rechtskraft eingetreten, so findet keine Appella 
tion mehr statt, und umgekehrt 
findet keine Appellation mehr statt, 
so ist Rechtskraft vorhanden.
	        
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