lich die Rescission noch nicht rechtskräftiger Erkenntnisse bezweckt,
noch durch die Nichtigkeitsklage, die sich nur auf der Rechtskraft
unfähige Erkenntnisse bezieht, beseitigt werden kann: gegen solche
rkenntnisse kann man sich des außerordentlichen Rechtsmittels
der restitutio contra sententiam, der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Sentenzen be
dienen.
vgl. Codex judiciarius cap. XVI §. 1 Anm. lit a.
v. Bayer, Vorträge über bayerischen Civilproceß, lithographirt,
von einem seiner Zuhörer herausgegeben 1850, über die Rechts
mittel S. 127.
Krüll, Einleitung in die bayerische Gerichtsordnung §. 532.
Archiv für civilistische Praxis Bd. IV. S. 113.
§. 3.
Restitution gegen rechtskräftige Artheile. Begriff.
Die restitutio contra sententiam ist dasjenige außerordentliche
Rechtsmittel, wodurch die Rescission einer rechtskräftigen Entscheidung
ohne Rücksicht auf die Appellationssumme von dem Unterrichter bloß
deßhalb verlangt wird, weil das Urtheil zwar der Actenlage gemäß,
aber materiell ungerecht ist.
Die Restitution kann nur gegen rechtskräftige Sentenzen statt
finden, folglich nicht gegen unheilbar nichtige Erkenntnisse, welche der
Rechtskraft nicht fähig sind, und auch nicht gegen Urtheile, welche die
Rechtskraft noch nicht erlangt haben; gegen rechtskräftige Urtheile ist
sie aber so oft zulässig, als man sie auf neue Gründe bauen kann.
Linde, Lehrbuch des Civilprocesses §. 425.
Cod. jud. cap. XVI. §. 1. Anm. lit. 1.
Nach L. 16 D (4.4) wird die Restitution insoferne ein außer
ordentliches Rechtsmittel genannt, als sie gar nicht stattfindet, so lange
noch auf ordentlichem Wege eine Rechtshülfe möglich ist.
Moritz, über das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung §. 13.
Burchardi a. a. O. S. 100.
Im gemeinen Rechte war es den Minderjährigen freigestellt, sich