Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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oder erst durch die angestellte Klage constatirt werden, dann von die 
ser Zeit an. 
Die Annahme Stengel's a. a. O. §. 17 und Hellmuth's 
a. a. O. S. 163, daß die Frist von der Rechtskraft an laufe, also inner 
halb dieser 4 monatlichen Frist die Ausklagung des Anwaltes einge 
leitet und ein eventuelles Restitutionsgesuch damit verbunden werden 
müsse, scheint nach dem eben Entwickelten irrig zu sein: denn die Aus 
klagung des Anwaltes ist die Veranlaßung, die conditio sine qua non 
der Restitution; es läuft also die Frist von dem Eintritte dieser Be 
dingung, analog wie von der Auffindung der Nova an, gleichviel, ob 
dieselbe früher oder später eintritt. Ohnedem wird es in dem In 
teresse jedes Einzelnen liegen, die Regreßklage baldmöglich anzustellen, 
weil er sonst, wenn diese Klage durch seine Schuld verloren ging, 
keine Restitution mehr zu hoffen hat. 
Bei der Restitutio ex capite minorennitatis haben die Minder 
jährigen denselben Anfang der Restitutionsfrist, nämlich von der Zeit 
der erreichten Volljährigkeit an, mögen sie die Läsion schon vor ein 
getretener Volljährigkeit kennen, oder nicht. (Seuffert, Archiv Bd. X. 
S. 446. 
Die moralischen Personen werden 4 Monate nach der Publica 
tion des Erkenntnisses, oder wenn sich die Läsion erst später zeigte, 
4 Monate lang von dieser Zeit an restituirt. (Cod. cap. XVI. §. 1, 
Nr. 6.) 
Wir haben demnach zwei Anfangspunkte für die Restitutionsfrist 
moralischer Personen im Falle Prozeßverlustes durch Verschulden des 
Vertreters: 
1) die Rechtskraft des Erkenntnisses, 
2) den Zeitpunkt, an dem sich die Läsion nach der Hand, d. h. 
nach dem Erkenntnisse äußerte. 
Unter dem Erkenntnisse ist hier das durch die Restitution aufzu 
hebende rechtskräftige, zuletzt ergangene Urtheil zu verstehen, also wenn 
die Erkenntnisse mehrerer Instanzen vorliegen, das Urtheil der letzten 
Instanz. (Seuffert, Comm. Bd. IV. S. 192, Note 43.)
	        
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