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oder erst durch die angestellte Klage constatirt werden, dann von die
ser Zeit an.
Die Annahme Stengel's a. a. O. §. 17 und Hellmuth's
a. a. O. S. 163, daß die Frist von der Rechtskraft an laufe, also inner
halb dieser 4 monatlichen Frist die Ausklagung des Anwaltes einge
leitet und ein eventuelles Restitutionsgesuch damit verbunden werden
müsse, scheint nach dem eben Entwickelten irrig zu sein: denn die Aus
klagung des Anwaltes ist die Veranlaßung, die conditio sine qua non
der Restitution; es läuft also die Frist von dem Eintritte dieser Be
dingung, analog wie von der Auffindung der Nova an, gleichviel, ob
dieselbe früher oder später eintritt. Ohnedem wird es in dem In
teresse jedes Einzelnen liegen, die Regreßklage baldmöglich anzustellen,
weil er sonst, wenn diese Klage durch seine Schuld verloren ging,
keine Restitution mehr zu hoffen hat.
Bei der Restitutio ex capite minorennitatis haben die Minder
jährigen denselben Anfang der Restitutionsfrist, nämlich von der Zeit
der erreichten Volljährigkeit an, mögen sie die Läsion schon vor ein
getretener Volljährigkeit kennen, oder nicht. (Seuffert, Archiv Bd. X.
S. 446.
Die moralischen Personen werden 4 Monate nach der Publica
tion des Erkenntnisses, oder wenn sich die Läsion erst später zeigte,
4 Monate lang von dieser Zeit an restituirt. (Cod. cap. XVI. §. 1,
Nr. 6.)
Wir haben demnach zwei Anfangspunkte für die Restitutionsfrist
moralischer Personen im Falle Prozeßverlustes durch Verschulden des
Vertreters:
1) die Rechtskraft des Erkenntnisses,
2) den Zeitpunkt, an dem sich die Läsion nach der Hand, d. h.
nach dem Erkenntnisse äußerte.
Unter dem Erkenntnisse ist hier das durch die Restitution aufzu
hebende rechtskräftige, zuletzt ergangene Urtheil zu verstehen, also wenn
die Erkenntnisse mehrerer Instanzen vorliegen, das Urtheil der letzten
Instanz. (Seuffert, Comm. Bd. IV. S. 192, Note 43.)