Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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Beitr. III. S. 84 u. Gönner, Entwurf Bch. IV. c. 3 §. 6 schlagen 
1 Jahr, der Entwurf v. 1825 4 Monate als Restitutionsfrist vor), 
wurde von der Gerichtsordnung um das zwölffache verkürzt und ein 
viermonatliches Fatale für alle Restitutionen gegen rechtskräftige Ur 
theile festgesetzt. Cod. cap. XVI. §. 1, Nr. 3. 
Bei der Restitutio ex capite novorum läuft dem Volljährigen 
eine viermonatliche Frist von der Zeit der Entdeckung der Nova an, 
auch wenn er dieselben vor der Rechtskraft des Erkenntnißes entdeckt 
hatte und nicht mehr geltend machen konnte, wenn also z. B. die 
Nova kurz vor der Publication des Erkenntnißes, gegen welches kein 
ordentliches Rechtsmittel mehr stattfindet, entdeckt werden. 
Den Minderjährigen läuft die viermonatliche Frist von der Voll 
jährigkeit an, d. h. von dem ersten Tage des 22. Jahres oder, bei 
erlangter venia aetatis, vom Tage der Insinuation des landesherrli 
chen Rescriptes, den Wahnsinnigen von der Zeit der etwaigen Be 
endigung der Curatel an. (Hellmuth a a. O. S. 163, Burchardi 
a. a. O. S. 515.) 
Die juristischen Personen bleiben ewig minderjährig und lassen 
sich nicht der nämlichen Berechnung, wie die Minderjährigen unter 
werfen; darum läuft ihnen auch das Fatale, wie den Volljährigen 
von der Zeit der Entdeckung der Nova an. (Codex. cap. XVI. §. 1, 
Nr. 6; Savigny, System Bd. VII. S. 247.) 
Bei der Restitution wegen Prozeßverlustes durch Verschulden des 
insolventen Anwaltes, resp. Fiscals, läuft die Frist von dem Augen 
blicke an, wo sich die Insolvenz des Anwaltes ergeben hat. (Seuf 
fert, Comm. Bd. IV. S. 193; Plochmann a. a. O. S. 283.) 
Denn die Restitutionsfrist beginnt in allen Fällen, außer bei den 
Minderjährigen mit der Zeit der Läsion oder der erst später erfolg 
ten Entdeckung des Restitutionsgrundes (Linde, Lehrbuch §. 425). 
Die Läsion durch den Prozeßverlust tritt nicht mit der Rechtskraft 
der Sentenz ein, sondern erst mit der Gewißheit, daß diese Läsion 
durch die Regreßnahme an dem Anwalte gar nicht, oder nur theil 
weise beseitigt werden könne. Die Insolvenz kann schon zur Zeit der 
Rechtskraft bekannt sein, dann läuft die Frist von der Rechtskraft an,
	        
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