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Beitr. III. S. 84 u. Gönner, Entwurf Bch. IV. c. 3 §. 6 schlagen
1 Jahr, der Entwurf v. 1825 4 Monate als Restitutionsfrist vor),
wurde von der Gerichtsordnung um das zwölffache verkürzt und ein
viermonatliches Fatale für alle Restitutionen gegen rechtskräftige Ur
theile festgesetzt. Cod. cap. XVI. §. 1, Nr. 3.
Bei der Restitutio ex capite novorum läuft dem Volljährigen
eine viermonatliche Frist von der Zeit der Entdeckung der Nova an,
auch wenn er dieselben vor der Rechtskraft des Erkenntnißes entdeckt
hatte und nicht mehr geltend machen konnte, wenn also z. B. die
Nova kurz vor der Publication des Erkenntnißes, gegen welches kein
ordentliches Rechtsmittel mehr stattfindet, entdeckt werden.
Den Minderjährigen läuft die viermonatliche Frist von der Voll
jährigkeit an, d. h. von dem ersten Tage des 22. Jahres oder, bei
erlangter venia aetatis, vom Tage der Insinuation des landesherrli
chen Rescriptes, den Wahnsinnigen von der Zeit der etwaigen Be
endigung der Curatel an. (Hellmuth a a. O. S. 163, Burchardi
a. a. O. S. 515.)
Die juristischen Personen bleiben ewig minderjährig und lassen
sich nicht der nämlichen Berechnung, wie die Minderjährigen unter
werfen; darum läuft ihnen auch das Fatale, wie den Volljährigen
von der Zeit der Entdeckung der Nova an. (Codex. cap. XVI. §. 1,
Nr. 6; Savigny, System Bd. VII. S. 247.)
Bei der Restitution wegen Prozeßverlustes durch Verschulden des
insolventen Anwaltes, resp. Fiscals, läuft die Frist von dem Augen
blicke an, wo sich die Insolvenz des Anwaltes ergeben hat. (Seuf
fert, Comm. Bd. IV. S. 193; Plochmann a. a. O. S. 283.)
Denn die Restitutionsfrist beginnt in allen Fällen, außer bei den
Minderjährigen mit der Zeit der Läsion oder der erst später erfolg
ten Entdeckung des Restitutionsgrundes (Linde, Lehrbuch §. 425).
Die Läsion durch den Prozeßverlust tritt nicht mit der Rechtskraft
der Sentenz ein, sondern erst mit der Gewißheit, daß diese Läsion
durch die Regreßnahme an dem Anwalte gar nicht, oder nur theil
weise beseitigt werden könne. Die Insolvenz kann schon zur Zeit der
Rechtskraft bekannt sein, dann läuft die Frist von der Rechtskraft an,