Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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A.=G.=E. gehört gar nicht hierher. Denn in jener Entscheidung ist 
auf die Novelle von 1837, welche damals noch gar nicht erschienen 
war, keine Rücksicht genommen. Es handelt sich nach der Gesetzgebung 
vor 1837 darum, nach gefälltem Enderkenntnisse die Berufung gegen 
ein Interlocut nachzuholen Das konnte früher ganz einfach durch 
die Restitution gegen das Versäumniß der Fatalien aus dem Grunde 
der Minderjährigkeit geschehen. Eine Restitution gegen den Ablauf der 
Fatalien muß immer bei dem Oberrichter gesucht werden. Mit diesem 
Gesuche um Restitution gegen Ablauf der Fatalien ist für den Fall 
der Gewährung ein Gesuch um Restitutio contra sententiam zu 
verbinden. Dieses letztere bildet das Accessorium der Restitutio 
contra lapsum fatalium und mußte demnach auch in der nämlichen 
Instanz angebracht werden. 
§. 20. 
Restitutionsfrist. 
(v. Bayer bayr. Civilproz über die Rechtsmittel S. 134.) 
Die Controversen des gemeinen Rechtes, ob das von Justinian 
in L. 7 C. (2 53) festgesetzte quadriennium continuum sich bloß 
auf die Restitutio minorum, oder auch auf die Restitutio majorum 
beziehe, ob innerhalb des Quadrienniums der Restitutionsprozeß bloß 
begonnen, oder auch geendet werden müße, ob das Quadriennium im 
Falle der Restitutio ex capite novorum von der Zeit der Rechts 
kraft der Sentenz, oder von der Entdeckung der Nova an zu rechnen 
sei (vgl. v. Bayer, Vorträge über gemeinen Prozeß S. 1103; 
Linde, Handb. Bd. V, §. 283; Riedesel a. a. O. Vortrag II, 
§. 13), lassen wir dahingestellt sein, ohne die Entscheidung derselben 
zu versuchen, weil uns der Codex specielle Bestimmungen an die 
Hand gibt. 
Das Quadriennium des gemeinen Rechtes, das nach dem allge 
meinen Dafürhalten zu lange ist (Gönner, Handb. III. 66 §. 20 
schlug 3 Monate vor, die französische Requéte civil dauert ebensolang, 
Holzschuher, der Rechtsweg S. 517 —; Mittermaier,
	        
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