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A.=G.=E. gehört gar nicht hierher. Denn in jener Entscheidung ist
auf die Novelle von 1837, welche damals noch gar nicht erschienen
war, keine Rücksicht genommen. Es handelt sich nach der Gesetzgebung
vor 1837 darum, nach gefälltem Enderkenntnisse die Berufung gegen
ein Interlocut nachzuholen Das konnte früher ganz einfach durch
die Restitution gegen das Versäumniß der Fatalien aus dem Grunde
der Minderjährigkeit geschehen. Eine Restitution gegen den Ablauf der
Fatalien muß immer bei dem Oberrichter gesucht werden. Mit diesem
Gesuche um Restitution gegen Ablauf der Fatalien ist für den Fall
der Gewährung ein Gesuch um Restitutio contra sententiam zu
verbinden. Dieses letztere bildet das Accessorium der Restitutio
contra lapsum fatalium und mußte demnach auch in der nämlichen
Instanz angebracht werden.
§. 20.
Restitutionsfrist.
(v. Bayer bayr. Civilproz über die Rechtsmittel S. 134.)
Die Controversen des gemeinen Rechtes, ob das von Justinian
in L. 7 C. (2 53) festgesetzte quadriennium continuum sich bloß
auf die Restitutio minorum, oder auch auf die Restitutio majorum
beziehe, ob innerhalb des Quadrienniums der Restitutionsprozeß bloß
begonnen, oder auch geendet werden müße, ob das Quadriennium im
Falle der Restitutio ex capite novorum von der Zeit der Rechts
kraft der Sentenz, oder von der Entdeckung der Nova an zu rechnen
sei (vgl. v. Bayer, Vorträge über gemeinen Prozeß S. 1103;
Linde, Handb. Bd. V, §. 283; Riedesel a. a. O. Vortrag II,
§. 13), lassen wir dahingestellt sein, ohne die Entscheidung derselben
zu versuchen, weil uns der Codex specielle Bestimmungen an die
Hand gibt.
Das Quadriennium des gemeinen Rechtes, das nach dem allge
meinen Dafürhalten zu lange ist (Gönner, Handb. III. 66 §. 20
schlug 3 Monate vor, die französische Requéte civil dauert ebensolang,
Holzschuher, der Rechtsweg S. 517 —; Mittermaier,