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Gegen diese Gründe erheben sich mancherlei Vedenken. Schon
nach römischem Rechte durfte kein niederer Richter gegen das Urtheil
eines höheren restituiren. (Savigny, System Bd. VII. S. 215.
Heffter, System S. 566.) Ferner muß derjenige Richter, welcher
das letzte zu rescindirende Urtheil fällte, am besten wissen, ob die bei
gebrachten Nova seine Entscheidungsgründe umstoßen können. Die
Aufrechthaltung des Instanzenzuges führt zu keinem Resultat; denn
durch Ergreifung der Berufung gegen den Restitutionbescheid kommt
die Sache am Ende doch an den Oberrichter, und dieser wird gerade
so erkennen, als wenn er gleich anfangs die Entscheidung über die
Nova gehabt hätte. (Linde, Handb. Bd. V. S. 787.)
Doch nach unseren Gesetzen muß das Restitutionsgesuch bei der
ersten Instanz angebracht werden, so lange dieses überhaupt vernünf
tiger Weise möglich ist. In einem Falle nämlich, welchen Kreittmayr
nicht voraussehen konnte, muß von den Regeln der Gerichtsordnung
abgewichen werden: Durch die Novelle von 1837 §. 39 Abs. I hat
die Minderjährigkeit aufgehört, einen Restitutionsgrund contra lap
sum termini zu bilden, in dem allegirten Paragraphen wird aber
den Minderjährigen die Restitutio contra sententiam nach Maß
gabe der Gerichtsordnung Cap. XVI. §. 1 Nr. 2 vorbehalten.
Wenn nun im Laufe des Prozesses gegen ein Interlocut die
Verwahrung resp. Appellation versäumt wurde, so kann nach gefälltem
rechtskräftigen Endurtheil wegen dieser Unterlassung die Restitution
gesucht werden. Es frägt sich nun, ob das Interlocut, das den Pro
zeßverlust herbeiführte, wirklich beschwerend war, oder auch, ob das
Endurtheil, gegen welches die Berufung versäumt wurde, eine Be
schwerde enthielt. Die Untersuchung dieser Frage kann natürlich nicht
derjenige Richter, welcher das Urtheil erließ, der Unterrichter, sondern
nur der Oberrichter entscheiden.
Seuffert, Comm. Bd. IV. S. 194. v. Bayer, bayr. Civil
prozeß: über die Rechtsmittel S. 131. Plochmann a. a. O. S. 283.
Bl. f. R. A. Bd. XIV. S. 285.
Das in Seuffert's Commentar Bd. IV. S. 194 Note 45
als Belegstelle aus den Bl. f. R. A. Bd. I. S. 399 angeführte