Einleitung.
§. 1.
Begriff und Erforderniß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Allgemeinen.
(Vergl. Savigny, System des heutigen römischen Rechts Bd.
VII. S. 96 ff., Burchardi, die Lehre von der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. S. 51).
Unter restitutio in integrum (Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand) versteht man die Wiederherstellung eines früheren Rechtszu
standes, gegründet auf den Gegensatz der Billigkeit zum strengen
Rechte.
Durch sie wird ein der Strenge des Rechtes nach verlorner
Rechtszustand nach vorhergängiger richterlicher Untersuchung aus ge
setzlich oder gewohnheitsrechtlich anerkannten Billigkeitsgründen durch
richterliches Erkenntniß aufgehoben und das frühere Rechtsverhältniß
wiederhergestellt.
Zur Begründung einer Restitution werden folgende Voraussetz
ungen erfordert:
1) Eine Verletzuug (laesio), welche durch die Restitution ge
hoben werden soll. Die Läsion muß unverschuldet und bedeutend
sein. Der Begriff einer Verletzung ist nicht gegeben, wenn der Re
stitutionssucher einen Rechtsnachtheil erlitt, z. B. einen Proceß ver
lor, sondern nur dann, wenn er zeigen kann, daß dieser Rechtsnach¬