Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

Einleitung. 
§. 1. 
Begriff und Erforderniß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
im Allgemeinen. 
(Vergl. Savigny, System des heutigen römischen Rechts Bd. 
VII. S. 96 ff., Burchardi, die Lehre von der Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand. S. 51). 
Unter restitutio in integrum (Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand) versteht man die Wiederherstellung eines früheren Rechtszu 
standes, gegründet auf den Gegensatz der Billigkeit zum strengen 
Rechte. 
Durch sie wird ein der Strenge des Rechtes nach verlorner 
Rechtszustand nach vorhergängiger richterlicher Untersuchung aus ge 
setzlich oder gewohnheitsrechtlich anerkannten Billigkeitsgründen durch 
richterliches Erkenntniß aufgehoben und das frühere Rechtsverhältniß 
wiederhergestellt. 
Zur Begründung einer Restitution werden folgende Voraussetz 
ungen erfordert: 
1) Eine Verletzuug (laesio), welche durch die Restitution ge 
hoben werden soll. Die Läsion muß unverschuldet und bedeutend 
sein. Der Begriff einer Verletzung ist nicht gegeben, wenn der Re 
stitutionssucher einen Rechtsnachtheil erlitt, z. B. einen Proceß ver 
lor, sondern nur dann, wenn er zeigen kann, daß dieser Rechtsnach¬
	        
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