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genommen und er in dieser Beziehung den Volljährigen gleichgestellt
und ihm genanntes Recht nur im Falle etwaiger von dem Gegner
gespielter Gefährde gelassen. v. Bayer bayr. Civilproceß allgem.
Th. S. 491 vgl. auch Arco, über die außerordentliche Zunahme
der Berufungen zur dritten Instanz §. 78, 79. Gönner im Ent
wurfe Bch. IV c. 5 §. 11 geht noch weiter und will dem Fiscus die
Rechte der Minderjährigen ganz und gar nehmen und ihn den Voll
jährigen gleichstellen. Aus dem Zusatze in cod. cap. XVI §. 1 No. 6
„und dergleichen" geht hervor, daß der Gesetzgeber auf die in ge
nannter Stelle aufgezählten juristischen Personen die Privilegien der
Minderjährigen nicht beschränken wollte. Es wird diese Rechtswohl
that auf alle Personen, welches sich des Rechtes der Minderjährigen
im Civilrechte erfreuen, auszudehnen sein, z. B. auf Corporationen,
universitates etc., wie oben in der Definition gesagt wurde. Es
heißt aber im bayerischen Landrechte Pars I c. 7 §. 36 Anmerkung:
„jure minorum, gaudiren .. . insonderheit „personae fictae
„vel mysticae.
Wir können sonach auf alle Rechtssubjecte von bleibender juristischer
Persönlichkeit das Privilegium der Restitutio ex capite minorennita
tis ausdehnen; Rechtssubjecte dagegen, welchen die juristische Persön
lichkeit nur vorübergehend zukömmt (Bluntschli, deutsches Privat
recht S. 66), haben sich dieser Rechtswohlthat nicht zu erfreuen, z.
B. Concursmassen (Seuffert Commentar Bv. IV S. 187 Note 29.
Seuffert Archiv Bd X. S. 153, 455), mit Ausnahme der he
reditas jacens, welcher schon im Digestenrecht juristische Persönlich
keit zugeschrieben wird L. 22 D. (46, 1):
„hereditas personae vice fungitur, sicuti municipium et de
„curia et societas".
und von welcher der Cod. bav. civ. Pars III cap. 1 §. 4 No. 5
Anm lit. e ausdrücklich sagt:
„die hereditas jacens wird für eine Person geachtet, es hat
„mit ihr die nämliche Beschaffenheit, wie mit anderen derglei
„chen personis fictis vel mysticis z. B. Kirchen, causis piis,