Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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dieselbe gesagt wurde, hat auch auf die Verwahrung analoge An 
wendung. 
§. 5. 
Begründung der Restitution. 
Wie sich im römischen Rechte die Restitution überhaupt in die 
der Volljährigen D. (4. 6) und Minderjährigen D. (4. 4) theilen 
ließ, so kann nach bayerischem Rechte bei der restitutio contra sen 
tentiam die nämliche Eintheilung machen. 
I. Die Volljährigen können Restitution nachsuchen 
1) Ex novis, auf den Grund neu aufgefundener Rechtsbehelfe. 
2) Wegen Prozeßverlustes durch die Nachlässigkeit des insolventen 
Anwaltes. 
II. Die Minderjährigen und die denselben Gleichgestellten 
(Quasiminderjährigen): 
1) Ex novis, wie die Volljährigen, 
2) Wegen Uuterlassungen im Prozesse ihrerseits d. h. durch ihre 
Vertreter ohne Unterschied, ob dieselben solvent oder insol 
vent sind. 
3) Wegen dolus des Gegners. 
§. 6. 
Begriff der Rova. 
Unter Nova bei ber restitutio I. I. contra sententiam ver 
steht man solche neu aufgefundene Rechtsbehelfe, welche in den frühe 
ren Verhandlungen noch nicht vorkamen; im entgegengesetzten Falle 
nämlich sind es keine Nova, sondern bloß Recocta. Nichtberücksichti 
gung der Rechtsbehelfe durch den Richter begründet Beschwerde, aber 
keiue Restitution. (cod. jud. cap. XVI. §. 1 Nr. 2 und Anm. lit. 
c. Moritz, Rechtsmittel der Wiedereinsetzung §. 17. Gemein 
Bescheid von 1669. Churhessische Zeitschrift S. 176. 
Danz, Grundsätze des ordentlichen Prozeßes S. 670. Archiv für 
civ. Praxis Bd. IV. 129.
	        
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