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dieselbe gesagt wurde, hat auch auf die Verwahrung analoge An
wendung.
§. 5.
Begründung der Restitution.
Wie sich im römischen Rechte die Restitution überhaupt in die
der Volljährigen D. (4. 6) und Minderjährigen D. (4. 4) theilen
ließ, so kann nach bayerischem Rechte bei der restitutio contra sen
tentiam die nämliche Eintheilung machen.
I. Die Volljährigen können Restitution nachsuchen
1) Ex novis, auf den Grund neu aufgefundener Rechtsbehelfe.
2) Wegen Prozeßverlustes durch die Nachlässigkeit des insolventen
Anwaltes.
II. Die Minderjährigen und die denselben Gleichgestellten
(Quasiminderjährigen):
1) Ex novis, wie die Volljährigen,
2) Wegen Uuterlassungen im Prozesse ihrerseits d. h. durch ihre
Vertreter ohne Unterschied, ob dieselben solvent oder insol
vent sind.
3) Wegen dolus des Gegners.
§. 6.
Begriff der Rova.
Unter Nova bei ber restitutio I. I. contra sententiam ver
steht man solche neu aufgefundene Rechtsbehelfe, welche in den frühe
ren Verhandlungen noch nicht vorkamen; im entgegengesetzten Falle
nämlich sind es keine Nova, sondern bloß Recocta. Nichtberücksichti
gung der Rechtsbehelfe durch den Richter begründet Beschwerde, aber
keiue Restitution. (cod. jud. cap. XVI. §. 1 Nr. 2 und Anm. lit.
c. Moritz, Rechtsmittel der Wiedereinsetzung §. 17. Gemein
Bescheid von 1669. Churhessische Zeitschrift S. 176.
Danz, Grundsätze des ordentlichen Prozeßes S. 670. Archiv für
civ. Praxis Bd. IV. 129.