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einfache Decrete nie in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Mangel der
Rechtskraft ist auch die Restitution ausgeschlossen. Der Codex stimmt
demnach, wie oben erwähnt wurde, mit dem gemeinen Rechte
überein.
Nach der Novelle von 1819 §. 18 und der Nov. v. 1837 §. 51
muß derjenige, welcher durch einfache Decrete und Zwischenbescheide
beschwert zu sein glaubt Verwahrung einlegen und die Beschwerde
mit der Appellation gegen das Haupturtheil verbinden. Diese Ver
wahrung ist der richtigeren Ansicht zufolge (Seuffert, Comm. Bd.
III. 430. Stürzer in den Ständeverhandlungen v. 1837. [Moritz
Realcommentar zum Gesetz v. 17. November 1837 S. 503 gegen die
Ansicht Holzschuhers in denselben Ständeverh. K. d. A. Beil. Bd.
VI. S. 105) die Salvirung der Appellation. Wo einmal die Appel
lation oder ein Surrogat derselben, die Verwahrung, welche auch bei
einfachen Decreten eintritt, Platz greifen muß, da wird die Rechts
kraft abzuwenden gesucht. Mit der Unterlaßung der rechtzeitigen
Verwahrung tritt Rechtskraft ein.
v. Bayer, bayer. Civilproz. allgem. Theil S. 457 f.
v. Stürzer C. G. V. S. 745.
Daraus folgt, daß die restutio contra sententiam gegen alle
rechtskräftigen Decrete, sie mögen der Hauptsache selbst präjudiciren
oder bloß den Prozeßgang regeln, sie mögen nach förmlicher Verhand
lung oder ohne contradictorisches Verfahren ergehen (wenn nicht etwa
durch Einlegung der restitutio contra lapsum termini bei Con
tumacial-, resp. Desertions-Erkenntnissen geholfen werden kann),
Platz greift.
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Bl. f. R. A. Bd. I. S. 20. v. Bayer a. a. O. Seuffer
Comm. III. 443 Note 2.
!
Der Implorant braucht, wenn er keine Beschwerde gegen das
Decret hat, die Verwahrungsfrist nicht ablaufen zu lassen, sondern
er kann nach den im vorigen Paragraph entwickelten Grundsätzen, sein
Restitutionsgesuch unmittelbar nach der Publication des Erkenntnisses
einreichen; denn was von der Appellation und dem Verzichte auf