12
Diese letztere Eintheilung ist auch von der bayerischen Praxis
angenommen.
Nachdem nun der Begriff „Decret" bestimmt ist, müssen wir
untersuchen, gegen welche Decrete Restitution stattfindet.
Nach gemeinem Rechte findet die Restitution nur gegen Ender
kenntnisse und gemischte Interlocute statt.
vgl. Reichsdep. Absch. v. 1600 §. 138. Riedesel, Vorträge an
den vollen Rath. Vortr. II. §. 2. Gehren diss. de restitutione
in int. §. 10. Seelig, de revisione actorum §. 34. Archiv
für Civil=Praxis Bd. IV. S. 129. Linde, Lehrb. §. 425, Mo
ritz, über die Rechtsmittel der Wiedereins. §. 35.
Weil nämlich nach L. 1. 4 D (4. 1) eine jede Restitution eine
Läsion voraussetzt, so kann dieselbe nur gegen Exkenntnisse stattfinden,
welche einen Nachtheil nach sich ziehen. Einfache Decrete aber, welche
bloß den Formengang des Proceßes regeln, involviren keine Läsion.
Gehren l. c.
Dieser Lehre stimmt auch der Codex bei, wie aus dem Folgen
den ersichtlich ist.
Ganz anders gestaltet sich aber die Frage nach geltendem bayer
ischen Proceßrechte.
Eine Vorbedingung jeder Restitution ist ein materiell ungerechtes
rechtskräftiges Erkenntniß. In der Rechtskraft eines solchen Erkennt
nisses liegt die Läsion. Der Implorant kann und muß auch nicht
beweisen, daß durch die eingetretene Rechtskraft das Urtheil in der
Hauptsache für ihn ungünstig ausfallen werde. Schon darin, daß
ihm durch das formell gültige Urtheil, welches dem materiellen Rechte
widerstreitet, die weitere Rechtsverfolgung erschwert werden wird,
liegt die erforderliche Läsion.
Weil also alle rechtskräftigen, materiell verletzenden Er
kenntnisse, sie mögen definitiv oder interlocutorisch sein, Restitution
zulassen, so braucht nur festgestellt zu werden, welche Erkenntnisse
nach bayerischem Rechte die Rechtskraft beschreiten und unsere Frage
ist gelöst.
Der Codex cap. XIV. §. 11 N. 3 läßt Provisionalien und