Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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Diese letztere Eintheilung ist auch von der bayerischen Praxis 
angenommen. 
Nachdem nun der Begriff „Decret" bestimmt ist, müssen wir 
untersuchen, gegen welche Decrete Restitution stattfindet. 
Nach gemeinem Rechte findet die Restitution nur gegen Ender 
kenntnisse und gemischte Interlocute statt. 
vgl. Reichsdep. Absch. v. 1600 §. 138. Riedesel, Vorträge an 
den vollen Rath. Vortr. II. §. 2. Gehren diss. de restitutione 
in int. §. 10. Seelig, de revisione actorum §. 34. Archiv 
für Civil=Praxis Bd. IV. S. 129. Linde, Lehrb. §. 425, Mo 
ritz, über die Rechtsmittel der Wiedereins. §. 35. 
Weil nämlich nach L. 1. 4 D (4. 1) eine jede Restitution eine 
Läsion voraussetzt, so kann dieselbe nur gegen Exkenntnisse stattfinden, 
welche einen Nachtheil nach sich ziehen. Einfache Decrete aber, welche 
bloß den Formengang des Proceßes regeln, involviren keine Läsion. 
Gehren l. c. 
Dieser Lehre stimmt auch der Codex bei, wie aus dem Folgen 
den ersichtlich ist. 
Ganz anders gestaltet sich aber die Frage nach geltendem bayer 
ischen Proceßrechte. 
Eine Vorbedingung jeder Restitution ist ein materiell ungerechtes 
rechtskräftiges Erkenntniß. In der Rechtskraft eines solchen Erkennt 
nisses liegt die Läsion. Der Implorant kann und muß auch nicht 
beweisen, daß durch die eingetretene Rechtskraft das Urtheil in der 
Hauptsache für ihn ungünstig ausfallen werde. Schon darin, daß 
ihm durch das formell gültige Urtheil, welches dem materiellen Rechte 
widerstreitet, die weitere Rechtsverfolgung erschwert werden wird, 
liegt die erforderliche Läsion. 
Weil also alle rechtskräftigen, materiell verletzenden Er 
kenntnisse, sie mögen definitiv oder interlocutorisch sein, Restitution 
zulassen, so braucht nur festgestellt zu werden, welche Erkenntnisse 
nach bayerischem Rechte die Rechtskraft beschreiten und unsere Frage 
ist gelöst. 
Der Codex cap. XIV. §. 11 N. 3 läßt Provisionalien und
	        
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