Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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willigung in seinem Geschäftsbetriebe am meisten be 
einträchtigt würde, insofern der Vorzug zu geben ist. 
als nicht aus dem Standpunkt der persönlichen Quali 
fikation, seiner bisherigen Geschäftsführung oder in 
sonstiger erheblicher Weise sanitätspolizeiliche Beden 
ken entgegenstehen 
Die Konzessionsgesuche sind, soweit es sich nicht 
um Realrechte handelt, die bei diesen Mitbewerbungen 
nicht in Betracht kommen, auf Kosten der Antrag 
steller innerhalb einer vierwöchentlichen Ausschluss 
frist im Kreisamtsblatt und anderen zur Verbreitung 
bestimmten Blättern öffentlich auszuschreiben, um mög 
lichste Rücksicht auf die ältesten und bestqualifizierten 
Bewerber nehmen zu können 2). Den wiederholten Ge 
suchen der Ausschüsse der Apothekergremien gegen 
über, es möchte dem Erwerben des Inventars einer 
bestehenden Apotheke die Konzession nicht verweigert 
werden, mit anderen Worten, es möchte auf dem Ver 
ordnungswege die freie Veräusserlichkeit für die in 
Bayern bestehenden Personalapotheken eingeräumt 
werden, verhielt sich das Ministerium stets ablehnend3); 
1) Minist.-Entschl. vom 9. Dezember 1842 (Döllinger, 
XXX, S. 69). 
2) Minist.-Entschl. vom 31. Dezember 1870, das Verfahren 
bei Verleihung von Apothekenkonzessionen betr. 
3) Erwiderung des Ministeriums vom 26. Juni 1872 auf die 
Eingabe der vereinigten Apothekergremienausschüsse; ferner 
Minist.-Entschl. vom Mai 1907, in der betont wird, dass auf den 
Erwerber lediglich billige Rücksicht genommen werde. (Kam 
mer der Abg. vom 8. Aug. 1906, Sten. Ber. d. K. d. Abg., 6. Bd. 
S. 241.) — Der Erwerber einer Apotheke hat dem Besitzvor 
gänger für das Anwesen, die Vorräte und den Geschäftswert der 
bestehenden persönlichen Apotheke in angemessener Weise zu 
entschädigen; in den Fällen, in denen der Erwerbspreis behörd 
lich festgesetzt werden muss, ist der Geschäftswert zu berück 
sichtigen. (Minist.-Entschl. vom 29. Juni 1900.) — Der Staats
	        
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