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willigung in seinem Geschäftsbetriebe am meisten be
einträchtigt würde, insofern der Vorzug zu geben ist.
als nicht aus dem Standpunkt der persönlichen Quali
fikation, seiner bisherigen Geschäftsführung oder in
sonstiger erheblicher Weise sanitätspolizeiliche Beden
ken entgegenstehen
Die Konzessionsgesuche sind, soweit es sich nicht
um Realrechte handelt, die bei diesen Mitbewerbungen
nicht in Betracht kommen, auf Kosten der Antrag
steller innerhalb einer vierwöchentlichen Ausschluss
frist im Kreisamtsblatt und anderen zur Verbreitung
bestimmten Blättern öffentlich auszuschreiben, um mög
lichste Rücksicht auf die ältesten und bestqualifizierten
Bewerber nehmen zu können 2). Den wiederholten Ge
suchen der Ausschüsse der Apothekergremien gegen
über, es möchte dem Erwerben des Inventars einer
bestehenden Apotheke die Konzession nicht verweigert
werden, mit anderen Worten, es möchte auf dem Ver
ordnungswege die freie Veräusserlichkeit für die in
Bayern bestehenden Personalapotheken eingeräumt
werden, verhielt sich das Ministerium stets ablehnend3);
1) Minist.-Entschl. vom 9. Dezember 1842 (Döllinger,
XXX, S. 69).
2) Minist.-Entschl. vom 31. Dezember 1870, das Verfahren
bei Verleihung von Apothekenkonzessionen betr.
3) Erwiderung des Ministeriums vom 26. Juni 1872 auf die
Eingabe der vereinigten Apothekergremienausschüsse; ferner
Minist.-Entschl. vom Mai 1907, in der betont wird, dass auf den
Erwerber lediglich billige Rücksicht genommen werde. (Kam
mer der Abg. vom 8. Aug. 1906, Sten. Ber. d. K. d. Abg., 6. Bd.
S. 241.) — Der Erwerber einer Apotheke hat dem Besitzvor
gänger für das Anwesen, die Vorräte und den Geschäftswert der
bestehenden persönlichen Apotheke in angemessener Weise zu
entschädigen; in den Fällen, in denen der Erwerbspreis behörd
lich festgesetzt werden muss, ist der Geschäftswert zu berück
sichtigen. (Minist.-Entschl. vom 29. Juni 1900.) — Der Staats