— 27 —
zulässig nur ausgesprochen, wenn der Nachsuchende
nachweist, dass ihm von seiten des Staates oder einer
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden
sollen1).
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Er
teilung der Approbation ist zu versagen, wenn schwere
strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen; die
endgültige Entscheidung hierüber steht dem Stäats
ministerium des Innern zu und ist für die übrigen in
Betracht kommenden Zentralbehörden bindend (§ 2 der
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai
19042)
Die erlangte Approbation gilt auf Lebensdauer und
ist unwiderruflich (§ 40 der Gewerbeordnung); die Ver
leihung auf bestimmte Zeit ist somit ausgeschlossen.
Sie kann nur im Falle des § 53 der Reichsgewerbe
ordnung zurückgenommen werden, wenn die Unrichtig
keit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie
erteilt worden ist; es muss sich hiebei um belangreiche
Unrichtigkeit, worunter auch Unvollständigkeit fällt,
handeln; es genügt objektive Unrichtigkeit, ohne dals
ein absichtlich unrichtiges Ausstellen der Nachweise
nötig wäres). Die Approbation kann ferner für die
Dauer des gegen den Inhaber der Approbation erkann
ten Verlustes der Ehrenrechte zurückgenommen wer
den4), jedoch ist die Zurücknahme auch auf eine
1) Bundesratsbeschlufs vom 9. Dezember 1869. — Böttger,
I. S. 71, sagt: Es kann sich hier „in der Regel“ nur um Arzte
und Professoren, nicht um Apotheker handeln.
2) Die früher von Luthardt vertretene Ansicht, dass die
Approbation versagt werden könne, wenn der Gesuchsteller die
bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt (Luthardt, Bl. für ad
ministrative Praxis Bd. 44 S. 369 ff.), ist damit gegenstandslos
geworden.
3) R. 10, S. 389; R. 21, S. 229; R. 7, S. 189; R. 10, S. 389.
4) Dieser Entziehungsgrund ist erst durch die Novelle vom
1. Juli 1883 in § 53 aufgenommen worden, weil man es für er-