Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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zulässig nur ausgesprochen, wenn der Nachsuchende 
nachweist, dass ihm von seiten des Staates oder einer 
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden 
sollen1). 
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Er 
teilung der Approbation ist zu versagen, wenn schwere 
strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen; die 
endgültige Entscheidung hierüber steht dem Stäats 
ministerium des Innern zu und ist für die übrigen in 
Betracht kommenden Zentralbehörden bindend (§ 2 der 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai 
19042) 
Die erlangte Approbation gilt auf Lebensdauer und 
ist unwiderruflich (§ 40 der Gewerbeordnung); die Ver 
leihung auf bestimmte Zeit ist somit ausgeschlossen. 
Sie kann nur im Falle des § 53 der Reichsgewerbe 
ordnung zurückgenommen werden, wenn die Unrichtig 
keit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie 
erteilt worden ist; es muss sich hiebei um belangreiche 
Unrichtigkeit, worunter auch Unvollständigkeit fällt, 
handeln; es genügt objektive Unrichtigkeit, ohne dals 
ein absichtlich unrichtiges Ausstellen der Nachweise 
nötig wäres). Die Approbation kann ferner für die 
Dauer des gegen den Inhaber der Approbation erkann 
ten Verlustes der Ehrenrechte zurückgenommen wer 
den4), jedoch ist die Zurücknahme auch auf eine 
1) Bundesratsbeschlufs vom 9. Dezember 1869. — Böttger, 
I. S. 71, sagt: Es kann sich hier „in der Regel“ nur um Arzte 
und Professoren, nicht um Apotheker handeln. 
2) Die früher von Luthardt vertretene Ansicht, dass die 
Approbation versagt werden könne, wenn der Gesuchsteller die 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt (Luthardt, Bl. für ad 
ministrative Praxis Bd. 44 S. 369 ff.), ist damit gegenstandslos 
geworden. 
3) R. 10, S. 389; R. 21, S. 229; R. 7, S. 189; R. 10, S. 389. 
4) Dieser Entziehungsgrund ist erst durch die Novelle vom 
1. Juli 1883 in § 53 aufgenommen worden, weil man es für er-
	        
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