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jährlich von dem Ministerium des Innern aus je einem
Lehrer der Botanik, der Chemie, der Pharmazie und
der Physik, sowie einem oder zwei Apothekern ge
bildet. Äufser den früher erwähnten Zeugnissen sind
der Meldung zur Prüfung das Zeugnis über bestandene
Vorprüfung, die einjährige Gehilfenzeit, ein Abgangs
zeugnis von der Universität und ein eigenhändig ge
schriebener Lebenslauf beizulegen. Nach einer weiteren
Gehilfenzeit von zwei Jahren hat der Kandidat die
Erteilung der Approbation als Apotheker zu beantragen.
Die Erteilung der Approbation erfolgt dann durch
Aushändigung eines Zeugnisses') darüber, dals der
Antragsteller nach bestandener Prüfung und abge
leisteter Gehilfenzeit nunmehr für das ganze deutsche
Reich approbiert gilt (§ 35, 36 der Bekanntmachung
vom 18. Mai 1904). Die Namen der in dem abge
laufenen Jahre Approbierten werden von dem Mini
sterium des Innern dem Reichskanzler mitgeteilt?).
Laut § 29 Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung kann
der Bundesrat wegen wissentschaftlich erprobter Lei
stungen durch Erlass von Vorschriften von der vor
geschriebenen Prüfung entbinden; blosse Praktiker, die
keine wissenschaftlich erprobten Leistungen aufzu
weisen haben, können dagegen nicht dispensiert wer
den3). Auf Grund der Géstattung des § 29 der Ge
werbeordnung hat der Bundesrat eine Dispensation für
—
1) Der Approbationsschein unterliegt einer Gebühr von
10 M. (bayer. Gebührengesetz Art. 180; Bek. vom 6. Juli 1892
G.V.Bl. S. 489).
2) Die Namen der Approbierten werden dann im Reichs
anzeiger und den vom Landesrate bestimmten Zentralorganen
für die amtlichen Bekanntmachungen der zur Erteilung der Ap
probation in den einzelnen Bundesstaaten befugten Ministerien
veröffentlicht; in Bayern sind es die Blätter der Kreisregierungen
und des Ministeriums des Innern.
3) Landmann, s. Anm. zu § 29 Abs. 4.