Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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jährlich von dem Ministerium des Innern aus je einem 
Lehrer der Botanik, der Chemie, der Pharmazie und 
der Physik, sowie einem oder zwei Apothekern ge 
bildet. Äufser den früher erwähnten Zeugnissen sind 
der Meldung zur Prüfung das Zeugnis über bestandene 
Vorprüfung, die einjährige Gehilfenzeit, ein Abgangs 
zeugnis von der Universität und ein eigenhändig ge 
schriebener Lebenslauf beizulegen. Nach einer weiteren 
Gehilfenzeit von zwei Jahren hat der Kandidat die 
Erteilung der Approbation als Apotheker zu beantragen. 
Die Erteilung der Approbation erfolgt dann durch 
Aushändigung eines Zeugnisses') darüber, dals der 
Antragsteller nach bestandener Prüfung und abge 
leisteter Gehilfenzeit nunmehr für das ganze deutsche 
Reich approbiert gilt (§ 35, 36 der Bekanntmachung 
vom 18. Mai 1904). Die Namen der in dem abge 
laufenen Jahre Approbierten werden von dem Mini 
sterium des Innern dem Reichskanzler mitgeteilt?). 
Laut § 29 Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung kann 
der Bundesrat wegen wissentschaftlich erprobter Lei 
stungen durch Erlass von Vorschriften von der vor 
geschriebenen Prüfung entbinden; blosse Praktiker, die 
keine wissenschaftlich erprobten Leistungen aufzu 
weisen haben, können dagegen nicht dispensiert wer 
den3). Auf Grund der Géstattung des § 29 der Ge 
werbeordnung hat der Bundesrat eine Dispensation für 
— 
1) Der Approbationsschein unterliegt einer Gebühr von 
10 M. (bayer. Gebührengesetz Art. 180; Bek. vom 6. Juli 1892 
G.V.Bl. S. 489). 
2) Die Namen der Approbierten werden dann im Reichs 
anzeiger und den vom Landesrate bestimmten Zentralorganen 
für die amtlichen Bekanntmachungen der zur Erteilung der Ap 
probation in den einzelnen Bundesstaaten befugten Ministerien 
veröffentlicht; in Bayern sind es die Blätter der Kreisregierungen 
und des Ministeriums des Innern. 
3) Landmann, s. Anm. zu § 29 Abs. 4.
	        
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