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Titels zur Folge hat, liegt in der Approbation „als
Apotheker“ umgekehrt die Zuerkennung der Befähi
gung zur Führung einer Apotheke, sohin zur Aus
führung des Apothekergewerbes*). Die reichsrechtliche
Bestimmung über Approbation schliefst jedoch landes
rechtliche Vorschriften nicht aus, wonach für den
Staatsdienst noch eine besondere Prüfung erforderlich
wird2); für Bayern ist diese Frage belanglos, weil es
hier weder städtische noch staatliche Apotheken gibt.
Dem mit der Approbation Ausgestatteten ist die volle
Freizügigkeit im Reiche gewährleistet vorbehaltlich der
Bestimmungen über „Errichtung und Verlegung“ von
Apotheken; dasselbe Recht ist nach § 29 Abs. 5 der
Gewerbeordnung denjenigen eingeräumt, welche be
reits vor Verkündigung der Gewerbeordnung die Be
rechtigung zum Gewerbebetrieb als Apotheker erlangt
haben, da nach § 7 der bayerischen Apothekenordnung
von 1842 die Approbation als Voraussetzung für den
Apothekenbetrieb bereits galt und deshalb die Vorschrift
der Reichsgewerbeordnung auf die zur Zeit der Ein
führung der Gewerbeordnung bereits zum Apotheken
betrieb Berechtigten Anwendung findet.
Der Befähigungsnachweis, den der Staat wegen
der oft durch mangelnde Geschicklichkeit und Unpünkt
lichkeit hervorgerufenen, meist nicht wieder gutzu
machenden Nachteile und in der Erwägung, dass das
Publikum die Güte und den Wert der Arzneien zu
prüfen aufserstande ist, von dem Apotheker zu fordern
sich veranlasst sieht3), ist nach den vom Bundesrat er
lassenen Vorschriften zu erbringen; auf Grund des
§ 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat ferner die
Behörden bestimmt, welche zur Erteilung der Appro
1) Reger-Stöhsel, 1905, S. 68.
2) Max Seydel, V, S. 148.
3) Albert Frickhinger, Nördlingen 1868, S. 18 ff.