Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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Titels zur Folge hat, liegt in der Approbation „als 
Apotheker“ umgekehrt die Zuerkennung der Befähi 
gung zur Führung einer Apotheke, sohin zur Aus 
führung des Apothekergewerbes*). Die reichsrechtliche 
Bestimmung über Approbation schliefst jedoch landes 
rechtliche Vorschriften nicht aus, wonach für den 
Staatsdienst noch eine besondere Prüfung erforderlich 
wird2); für Bayern ist diese Frage belanglos, weil es 
hier weder städtische noch staatliche Apotheken gibt. 
Dem mit der Approbation Ausgestatteten ist die volle 
Freizügigkeit im Reiche gewährleistet vorbehaltlich der 
Bestimmungen über „Errichtung und Verlegung“ von 
Apotheken; dasselbe Recht ist nach § 29 Abs. 5 der 
Gewerbeordnung denjenigen eingeräumt, welche be 
reits vor Verkündigung der Gewerbeordnung die Be 
rechtigung zum Gewerbebetrieb als Apotheker erlangt 
haben, da nach § 7 der bayerischen Apothekenordnung 
von 1842 die Approbation als Voraussetzung für den 
Apothekenbetrieb bereits galt und deshalb die Vorschrift 
der Reichsgewerbeordnung auf die zur Zeit der Ein 
führung der Gewerbeordnung bereits zum Apotheken 
betrieb Berechtigten Anwendung findet. 
Der Befähigungsnachweis, den der Staat wegen 
der oft durch mangelnde Geschicklichkeit und Unpünkt 
lichkeit hervorgerufenen, meist nicht wieder gutzu 
machenden Nachteile und in der Erwägung, dass das 
Publikum die Güte und den Wert der Arzneien zu 
prüfen aufserstande ist, von dem Apotheker zu fordern 
sich veranlasst sieht3), ist nach den vom Bundesrat er 
lassenen Vorschriften zu erbringen; auf Grund des 
§ 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat ferner die 
Behörden bestimmt, welche zur Erteilung der Appro 
1) Reger-Stöhsel, 1905, S. 68. 
2) Max Seydel, V, S. 148. 
3) Albert Frickhinger, Nördlingen 1868, S. 18 ff.
	        
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