Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

1. Abschnitt. 
§ 1. 
Die bayerische Apothekengesetzgebung und die Reichs 
gewerbeordnung. 
Das deutsche Apothekergewerbe in unserem heu 
tigen Sinne kann erst auf eine kurze Vergangenheit 
zurückblicken. 
Bis zum 14. Jahrhundert war der Apotheker in 
Deutschland nichts anderes als ein Krämer, der sich 
von dem letzteren nur dadurch unterschied, dass er 
neben zahlreichen anderen Waren auch Heilmittel 
führtel). Vom 15. Jahrhundert ab stellten die Stadt 
gemeinden in ihren Stadtapotheken — den ersten Apo 
theken im modernen Sinne — wissenschaftlich gebil 
dete Apotheker als besoldete Beamte auf 2), eine Sitte, 
die sich allmählich über alle grösseren Städte Deutsch 
lands verbreitetes). Mit dem Fortschreiten der Ent 
wicklung des Apothekergewerbes als eines wissen 
schaftlichen Gewerbes4) richtet nunmehr auch das 
Reich, mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung des 
Apothekerstandes für die allgemeine Wohlfahrt, diesem 
Stande seine Aufmerksamkeit zu, indem es durch 
Reichspolizeiverordnungen im 16. Jahrhundert jährliche 
Visitationen und die Aufstellung von Apothekertaxen 
1) Schelenz, S. 343 ff. 
2) Schelenz, S. 343, 377. 
3) Kriegk, I, S. 62, 
4) Schelenz, S. 381.
	        
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