1. Abschnitt.
§ 1.
Die bayerische Apothekengesetzgebung und die Reichs
gewerbeordnung.
Das deutsche Apothekergewerbe in unserem heu
tigen Sinne kann erst auf eine kurze Vergangenheit
zurückblicken.
Bis zum 14. Jahrhundert war der Apotheker in
Deutschland nichts anderes als ein Krämer, der sich
von dem letzteren nur dadurch unterschied, dass er
neben zahlreichen anderen Waren auch Heilmittel
führtel). Vom 15. Jahrhundert ab stellten die Stadt
gemeinden in ihren Stadtapotheken — den ersten Apo
theken im modernen Sinne — wissenschaftlich gebil
dete Apotheker als besoldete Beamte auf 2), eine Sitte,
die sich allmählich über alle grösseren Städte Deutsch
lands verbreitetes). Mit dem Fortschreiten der Ent
wicklung des Apothekergewerbes als eines wissen
schaftlichen Gewerbes4) richtet nunmehr auch das
Reich, mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung des
Apothekerstandes für die allgemeine Wohlfahrt, diesem
Stande seine Aufmerksamkeit zu, indem es durch
Reichspolizeiverordnungen im 16. Jahrhundert jährliche
Visitationen und die Aufstellung von Apothekertaxen
1) Schelenz, S. 343 ff.
2) Schelenz, S. 343, 377.
3) Kriegk, I, S. 62,
4) Schelenz, S. 381.