Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für historische und dogmatische Bearbeitung des römischen Rechts (Bd. 3 (1844))

140 Dr. Keller, über d, Verhältniß d. ädil. Edikts zum Civilrecht
dargethan ist, der Verkäufer nur für die von ihm gekannten
Fehler der verkauften Sache einzustehen, und erst das Edict
der Aedilen erklärte ihn für unbedingt und in allen Fällen
verantwortlich. Schon hieraus ergiebt sich eine wesentliche
Verschiedenheit in den Voraussetzungen, deren es zur Begrün-
dung der ädil. Klagen auf der einen und der Civilklage (ex
einto) auf der andern Seite bedarf. Bei jenen bildet die
Wissenschaft des Verkäufers, also ein dolus desselben, durch-
aus kein nothwendiges Erforderniß; dagegen für die aus dem
Civilrecht entspringende Contractsklage liegt in der Bekannt-
schaft des Verkäufers mit den Fehlern sogar eine Lebensbe-
dingung, da außer dem Falle eines dolus überhaupt gar nicht
ex einto geklagt werden kann. — Die engen Grenzen, an
die auf diese Weise die Zulässigkeit der Contractsklage gebun-
den war, wurden nun, wie oben zu beweisen versucht ist, vor
Erlassung des Edicts gewiß nicht überschritten. Wenn daher
in unseren Rechtsquellen demungeachtet die actio einii auch
da, wo dem Verkäufer kein dolus zur Last fällt, für zulässig
erklärt wird: so läßt sich dieses nur aus einer Uebertragung
ädilitischer Grundsätze auf das Civilrecht erklären und herlei-
ten. Von diesem Gesichtspunkte aus ist schon vorhin die
L. 6. §. 4. D. de act. eint, interpretirt; auch bei der Aus-
legung einiger anderer Gesetzesstellen muß von jener Ansicht
ausgegangen werden. Die ausführlichste unter ihnen, die
L. 13. pr. §. 1. D. de act. eint., mag hier zunächst in Be-
tracht kommen. Die Worte derselben lauten:
»luliaous libro 15. inter eum, qm sciens quid aut igno-
rans vendidit, differentiam facit in condemnatione
ex ernte: ait enim, qui pecus morbosum aut tignum
vitiosum vendidit, si quidem ignorans fecit, id tantum
ex emto actione praestaturum, quanto minoris essem
emturu8, si id ita esse scissem; si vero sciens reticuit,
et emtorem decepit, omnia detrimenta, quae ex ea
emtione traxerit cmtor, praestaturum ei.«

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