Volltext : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Von  den  Schulen.
649
Zwölfter  Titel.
Von  niedern  und  höhern  Schulen.
§.  74.
Die  allgemeinen  Gesetze  für  alle  Königl. ¬
  Preußische  Universitäten,  vom
23sten  Februar  1796,  geben  folgende  nähere
Bestimmungen  der  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts:
§.  1.  siehe  §.  74.  Th.  II.  Tit.  12.  des  Allgem.  Landr.
§.  2.  siehe  §.  75.  ibidem.
§.  3.  siehe  §.  76.  1.  c.
1)  Sobald  jemand  an  dem  Ort,  wo  die  Universität =
  ihren  Sitz  hat,  Studirens  wegen  eintrifft,
ist  er  verpflichtet,  sich  immatrikuliren  zu  lassen.
Wer  dies  über  acht  Tage  verschiebt,  muß  die
Gebühren  dafür  doppelt  entrichten.  Auch  sollen
die  Vergehungen  derer,  welche  noch  nicht  eingeschrieben =
  sind,  eben  so  wie  die  der  anderen  Studirenden, =
  von  den  akademischen  Gerichten  geahndet =
  werden.
2)  Auch  die  Führer  und  Begleiter  der  Studirenden, =
  wie  auch  ihre  Bedienten,  müssen  als  Personen, =
  welche  unter  akademischem  Gerichtszwange
stehen,  immatrikuliret  werden.
3)  Wer  von  derselben  oder  von  einer  andern
Universität  relegirt  worden,  kann,  ohne  vorgängige =
  Genehmigung  der  den  Universitäten  vorgesetz=
            
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