Volltext : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

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Zweiter  Theil.  Eilfter  Titel.
der  bei  beiden  Geschlechtern  derselbe  ist,  keine
Rücksicht  genommen  worden.
S.  Hofrescript  an  die  Westpreußische  Regierung, =
  vom  11ten  Januar  1796.
Ediktensamml.  v.  J.  1796.  No.  1.  S.  17.
§.  1197.
Die  Confirmation  des  Staats  ist  bei  allen
dergleichen  Schenkungen  und  Vermächtnissen,  ohne
Unterschied  des  Quanti,  nothwendig,  wie  solches  ex
paragrapho  214.  215.  1.  c.  deutlich  erhellet.  Diese
Confirmation  kann  indessen  nicht  versagt  werden,
wenn  das  Quantum  nur  500  Thaler  oder  weniger
beträgt.  Die  Sache  kommt  also  so  zu  stehen:  wenn
einer  Kirche  oder  anderer  piae  causae  ein  Geschenk
oder  Vermächtniß  beferirt  wird,  so  sind  die  Vorsteher =
  in  allen  Fällen  schuldig,  davon  der  Regierung
Anzeige  zu  machen.
Beträgt  das  Quantum  nur  500  Thaler  oder  weniger, =
  so  muß  die  Regierung  die  Confirmation  und
Genehmigung  darüber  sofort  und  ohne  weitere  Rückfrage =
  ausfertigen,  außer  diesen  Fällen  aber  muß  die
Regierung  entweder  die  Confirmation  nur  auf  Höhe
von  500  Thaler  ertheilen,  oder  wenn  sie  glaubt,
daß  erhebliche  Gründe,  eine  höhere  Zuwendung  zu
genehmigen,  vorhanden  sind,  darüber  berichten.
Rescript  an  die  Westpreußische  Regierung,  vom
1sten  August  1796.
Ediktensamml.  v.  J.  1796.  No.  79.  S.  573.
            
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